Trinkgelder versteuern: Was Unternehmen wissen sollten

In der Welt der Steuern gibt es einige Grauzonen, und die Besteuerung von Trinkgeldern ist eine davon. Für Unternehmen, insbesondere Gastronomiebetriebe und Dienstleister, ist es wichtig zu wissen, ob und wie man Trinkgelder versteuert. Wir beantworten hier die Frage: Sind Trinkgelder steuerpflichtig und wenn ja, wie sind sie zu behandeln?

 

Die Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage gelten Trinkgelder grundsätzlich als Einkommen und sind daher steuerpflichtig. Steuerpflichtige Zahlungen liegen auch dann vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden.

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern tritt dann ein, wenn die Zahlungen von Trinkgeld direkt an einen Arbeitnehmer erfolgen (§ 3 Nr. 51 EStG).

 

Zahlung von Trinkgeldern von Arbeitgebern an Arbeitnehmer

Werden Trinkgelder vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlt, sind sie als reguläres Einkommen zu behandeln. Trinkgelder, die vom Arbeitgeber vereinnahmt und anschließend vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, gehören ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Trinkgelder nicht unmittelbar von den Arbeitnehmern vereinnahmt werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Trinkgelder aufzuzeichnen und ordnungsgemäß zu versteuern. Es ist wichtig, klare interne Richtlinien zu haben, wie Trinkgelder erfasst und aufgezeichnet werden, um die Steuerkonformität sicherzustellen.

Für diesen Fall, dass Trinkgelder vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden, gibt es steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, diese doch steuerfrei zu behandeln. Sprechen Sie hierzu mit unseren Experten der Kanzlei Böttcher, die Ihnen hier weiterhelfen.

Freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei

Trinkgelder direkt vom Kunden an den Mitarbeitenden sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Gegen die unbegrenzte Steuerfreiheit freiwilliger Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Trinkgelder an Unternehmer

Für Selbständige und Unternehmer gelten ähnliche Regeln. Erhaltene Trinkgelder müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Es ist ratsam, alle erhaltenen Trinkgelder genau zu dokumentieren und als Teil des Einkommens anzugeben, um steuerliche Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Wie werden Trinkgelder besteuert?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Trinkgelder zu versteuern. Eine Möglichkeit ist die Pauschalbesteuerung. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des Trinkgeldes als Steuer angesetzt. Eine andere Möglichkeit ist die individuelle Erfassung und Versteuerung der Trinkgelder, was allerdings mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist.

 

Einhaltung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Es ist wichtig, dass Unternehmen genaue Aufzeichnungen über erhaltene Trinkgelder führen. Dazu gehören das Datum, der Betrag und der Empfänger des Trinkgeldes. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur für die Steuererklärung wichtig, sondern auch für eventuelle Prüfungen durch die Finanzbehörden.

 

Fazit

Trinkgelder sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sollte es sich jedoch um freiwillige Trinkgelder handelt, die an das Bedienungspersonal gezahlt werden, sind diese steuerfrei und zählen damit nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.

Eine klare Buchführung und Dokumentation von Trinkgeldern ist sehr wichtig, um die Steuerkonformität zu gewährleisten. Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen an professionelle Steuerberater wenden, um sicherzustellen, dass sie die geltenden Steuergesetze einhalten. Ihre Steuerkanzlei Böttcher unterstützt Sie gern! Nehmen Sie Kontakt auf.

Steuererrklärung

Betriebsausgaben – Definition und Erklärungen

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Unternehmen ausschließlich aus Gründen des Betriebs veranlasst.Alles, was Sie brauchen, um den Betrieb zu führen und Kosten, die durch unternehmerisches Handeln entstehen, sind der Herkunft nach Betriebsausgaben. Diese Kosten in Form von Geld oder Sachwerten sind steuerlich abzugsfähig, so legt es das Einkommenssteuergesetz (EStG) fest.

Welche Betriebsausgaben lassen sich von der Steuer absetzen?

Folgende Ausgaben lassen sich beispielsweise von der Steuer absetzen:

  • Kosten für Büromaterialien
  • Kosten für Miete
  • Leasingkosten für Büroräume und Fahrzeuge
  • Telefon- und Internetkosten
  • Werkzeugkosten
  • Reisekosten

Es gibt jedoch auch Betriebsausgaben, die nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Geschenke über 35 Euro
  • Gewerbesteuer oder Strafgelder
  • Bewirtungskosten aus betrieblicher Veranlassung sind zu 70 % abziehbar. 30 % der Kosten werden nicht anerkannt
  • Verpflegungskosten, die die pauschalen Sätze überschreiten
  • Kosten, die für die Fahrt zwischen Wohnung und Büro entstehen

Wie lassen sich Betriebsausgaben optimieren?

Betriebsausgaben zu optimieren und Steuern zu sparen setzt voraus, dass alle Belege sorgfältig und pünktlich erfasst werden. So lässt sich sicherstellen, dass alle Kosten in der Steuererklärung angegeben werden können.

Betriebsausgaben lassen sich senken, indem beispielsweise Werbungskosten für Selbstständige genutzt werden. Diese verringern den Gewinn und finden in der Steuererklärung Platz. In der Steuererklärung finden zudem alle Kosten Platz, die in den folgenden Bereichen anfallen: Kosten für einen Dienstwagen, Beträge für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kosten für ein Homeoffice, Kosten für eine Zweitwohnung.

Um zu erfahren, welche genauen Kosten Sie bei Ihrer Steuererklärung absetzen können, wenden Sie sich an eine Steuerberatung. Kanzlei Böttcher steht Ihnen bei Ihrer Steuererklärung gern zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei uns und lassen Sie sich beraten.

lohnabrechnung gehaltsabrechnung

Lohnabrechnungen und Gehaltsabrechnungen

Sie möchten sich mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft nehmen und sich nicht mehr um die Lohn- und Gehaltsabrechnung kümmern? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Kanzlei Böttcher ist Ihr kompetenter Partner für die Erstellung und Abwicklung Ihrer monatlichen Entgeltabrechnungen. Dabei beachten wir alle gesetzlichen Vorschriften und Fristen und erstellen alle erforderlichen Meldungen und Bescheinigungen.

Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung und unserem umfassenden Know-how im Bereich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung und helfen Ihnen bei der Optimierung Ihrer Prozesse. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein individuelles Angebot!

Nehmen Sie Kontakt auf!


Was ist eine Lohnabrechnung und wer muss diese erstellen?

Die Lohnabrechnung ist eine monatliche Übersicht über die Einnahmen und Abzüge eines Arbeitnehmers. Jeder Arbeitgeber ist laut § 108 der Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich zum Erstellen einer Gehalts- oder Lohnabrechnung verpflichtet. Die Lohnabrechnung muss für alle Arbeitnehmer erstellt werden, unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses (z.B. Vollzeit, Teilzeit, Minijob, etc.). Die Lohnabrechnung muss einem bestimmten Schema folgen und einige Pflichtangaben enthalten.

 

Schema und Pflichtangaben einer Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung muss verschiedene Daten enthalten, die den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer identifizieren und die Einnahmen und Abzüge des Arbeitnehmers aufschlüsseln

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  • Steueridentifikationsnummer und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Abrechnungszeitraum und Zahltag
  • Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibetrag/Freibetrag für Lohnsteuerzwecke
  • Beitragsgruppe zur Sozialversicherung
  • Arbeitsstunden, Urlaubstage und Fehlzeiten
  • Zusammensetzung des Bruttoarbeitsentgelts (z.B. Grundlohn, Zuschläge, Prämien, etc.)
  • Gesetzliche Abzüge (z.B. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, etc.)
  • Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, etc.)
  • Sonstige Abzüge (z.B. Betriebsratsumlage, vermögenswirksame Leistungen, etc.)
  • Nettobezüge und Auszahlungsbetrag

Die Erstellung einer Lohnabrechnung erfolgt grundsätzlich immer nach diesem Schema:

  • Gesamtbruttolohn ermitteln
  • Anfallende Steuern aus dem Steuerbrutto berechnen
  • Sozialversicherungsbeiträge aus dem Sozialversicherungsbrutto ermitteln
  • Nettogehalt bzw. Nettolohn berechnen
  • Auszahlungsbetrag ermitteln

 

Arten von Anstellungsverhältnissen:

Zu den gängigsten Arten von Arbeitsverhältnissen gehören:

  • Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Ein Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Begrenzung, das gesetzliche und tarifliche Schutzbestimmungen bietet
  • Befristetes Arbeitsverhältnis: Ein Arbeitsverhältnis mit einer festgelegten Laufzeit oder einem bestimmten Zweck, dass nach Ablauf oder Erreichen endet
  • Vollzeitbeschäftigung: Ein Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden
  • Teilzeitbeschäftigung: Ein Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden
  • Minijob: Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Einkommen von höchstens 450 Euro, das pauschal versteuert und sozialversichert wird
  • Praktikum: Ein zeitlich begrenztes Ausbildungs- oder Berufsorientierungsverhältnis mit oder ohne Vergütung
  • Studentenjob: Ein Beschäftigungsverhältnis für Studierende mit besonderen Regelungen für Steuern und Sozialversicherung
  • Zeitarbeit: Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen und einem Arbeitnehmer, der an andere Unternehmen überlassen wird
meldepflicht kassen

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Meldepflicht Regelung für elektronische Kassensysteme

Seit Beginn des Jahres 2020 besteht eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.

Seit diesem Zeitpunkt sind alle Unternehmen dazu aufgefordert, ihre elektronischen Auszeichnungssysteme dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ziel ist es, die Verbreitung von Schwarzgeld zu erschweren.

Es wurden dafür folgende Fristen festgelegt:

  • Kassensystem angeschafft bis 31.12.2019: Übermittlung bis 31. Januar 2020
  • Anschaffung ab 01.01.2020: Übermittlung bis einen Monat nach Anschaffung

 

Was ist neu?

Bis dato sollten die Meldung auf dem Postweg erfolgen. Am 14.07.2022 wurde bekannt gegeben, dass die Meldepflicht vorläufig ausgesetzt wird, da an einem elektronischen Formular für die Übermittlung gearbeitet wird. Solange es keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung gibt, bleibt diese ausgesetzt.

 

Was soll das Formular enthalten?

Es wird unterschieden, ob es sich um eine Anmeldung, eine Korrektur oder eine Abmeldung eines elektronischen Kassensystems handelt. Über das Formular sollen folgende Informationen übermittelt werden:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • Art des elektronischen Kassensystems
  • Anzahl der elektronischen Kassensysteme
  • Zertifizierungs-ID
  • Seriennummer der TSE
  • Anschaffungsdatum
  • Datum der Außerbetriebnahme

 

Was passiert bei Nicht-Übermittlung?

Bei einer Nicht-Meldung muss mit hohen Strafen gerechnet werden. Die Meldung setzt aktuell jedoch aus, bis das elektronische Formular zur Meldung finalisiert ist. Dies wird voraussichtlich noch etwas dauern.

Grundsteuer

Grundsteuer 2022 – Alles was Sie jetzt wissen müssen

Warum die neue Grundsteuer?

Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung von Immobilien für Zwecke der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt.

Auslöser war die Klage eines Steuerzahlers. „Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.“ Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Nach dem durch den Bund im Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz erfolgt die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer – soweit es sich nicht um Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen handelt – nach einem wertabhängigen Modell in Form eines Ertrags- und Sachwertverfahrens. Diese Regelung wurde während des Gesetzgebungsverfahrens lange diskutiert, sodass der Bund am Ende den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt hat von diesem Modell abweichen zu können, da die Grundsteuer den Städten und Kommunen der jeweiligen Länder zusteht. Während sich im Norden die Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen für die Ermittlung nach der Regelung des Bundes entschieden haben, gibt es in den Bundesländern Hamburg und Niedersachsen wie auch in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg eine Regelung nach Landesrecht. Das verdeutlicht die Komplexität, da Eigentümer von Immobilien in mehreren dieser Bundesländer den für das jeweilige Objekt zu ermittelnden Grundstückswert nach unterschiedlichen Regelungen ermitteln müssen.

Mit öffentlicher Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 30. März 2022 wurde alle Eigentümer von Immobilieneinheiten aufgefordert, eine Steuererklärung für jedes in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke bis zum 31. Oktober 2022 in elektronischer Form abzugeben.

 

Wie wird der Wert ermittelt?

Die Ermittlung der Grundstückswerte hängt von der Art des Grundstücks ab.

Im Bundesmodell (gilt für Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, im Norden aber nicht für HH und Niedersachsen) gibt es bei der Bewertung Unterschiede für

  • unbebaute Grundstücke (Bestimmung des Wertes anhand der Fläche und der Bodenrichtwerte, die vom entsprechenden Gutachterausschuss ermittelt werden)
  • bebaute (Wohn-)Grundstücke (Bestimmung des Wertes nach einem typisierenden vereinfachten Ertragswertverfahren mit Einbeziehung einer von Lage und Alter abhängigen fiktiven Nettokaltmiete und dem aktuellen Bodenrichtwert)
  • bebaute Nichtwohngrundstücke, insbesondere gewerblich genutzte Grundstücke, die keine Wohnungen sind (Bestimmung im Sachwertverfahren durch Einbeziehung des aktuellen Bodenrichtwertes und Gebäudesachwertes unter Berücksichtigung von Alter und Normalherstellungskosten für diese Art von Gebäuden)

Alle erforderlichen Angaben und Informationen, aus denen sich am Ende der für die Grundsteuer zu ermittelnde Grundstückswert ergibt, sind in der entsprechenden Steuererklärung für jede einzelne wirtschaftliche Einheit zu berücksichtigen, damit das Finanzamt den Grundstückswert sowie den Steuermessbetrag für Zwecke der Grundsteuer auf den 1. Januar 2022 festsetzen kann.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung sowie Ermittlung des Grundstückswertes ergibt sich für jede Immobilie bzw. für jede wirtschaftliche Einheit. Maßgebend ist dabei der rechtliche Zuschnitt im Grundbuch: Ein Besitzer eines Mehrfamilienhauses von fünf Wohneinheiten kann demnach eine wirtschaftliche Einheit Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen haben, oder aufgrund von Teileigentum fünf wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils eine eigene Steuererklärung abzugeben ist. In der Regel ergibt sich dies aus den bisherigen Bescheiden über den Einheitswert bzw. die Grundsteuer für die jeweilige wirtschaftliche Einheit.

 

Ab wann muss die neue Grundsteuer gezahlt werden?

Die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung muss bis zum 31. Oktober 2022 ausschliesslich in elektronischer Form vorgenommen werden.

Die Abgabe bis Ende Oktober 2022 ist ein sehr kleines Zeitfenster und aktuell stellt die Finanzverwaltung keine Fristverlängerungen in Aussicht. Daher besteht jetzt Handlungsbedarf für jeden Besitzer einer Immobilie.

Jeder Eigentümer hat die Möglichkeit wie bei anderen Steuererklärungen die Abgabe ab Juli 2022 über die Online-Plattform ELSTER www.elster.de vorzunehmen, wenn er dafür zuvor einen entsprechenden Zugang beantragt hat.

Selbstverständlich unterstützen auch wir Sie gerne bei der Erstellung der Steuererklärung Ihrer Immobilie. Kontaktieren Sie uns noch heute.

 

Welche Informationen sind erforderlich?

Für die Erstellung der Steuererklärung sind nachfolgende Angaben erforderlich, damit im Anschluss die Ermittlung des Grundstückswertes vorgenommen werden kann:

Grundstückswert 2/20 der
vollen Gebühren
5/20 der
vollen Gebühren
9/20 der
vollen Gebühren
€ 140.000 € 177 € 443 € 798
€ 230.000 € 228  € 569 € 1.024
€ 320.000 € 270  € 674  € 1.214
€ 470.000 € 300  € 749 € 1.348
€ 600.000 € 321 € 803 € 1.445
€ 950.000 € 420 € 1.050 € 1.889

 

Der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen liegt für jede Immobilie zwischen 1/20 und 18/20 der vollen Gebühr. Beispielhaft haben wir dies in der Übersicht zuvor für einige Grundstückswerte dargestellt. Wir gehen davon aus, dass die Gebühr für die Erstellung der Steuererklärungen für Wohnungseigentum in der Regel zwischen 2/20 und 5/20, d.h. zwischen € 250 und € 600 (zzgl. 19% Umsatzsteuer) liegen wird.

Bei Nichtwohngrundstücken, d.h. insbesondere gewerblichen Immobilien werden sowohl der Grundstückswert als auch der Zeitaufwand durch eine Mehrzahl von unterschiedlichen Gebäuden, Hallen etc. auf demselben Grundstück den Gebührenrahmen beeinflussen. In der Regel wird die Gebühr für diese Art von Grundstücken sich zwischen rd. € 500 und € 1.500 (zzgl. 19% Umsatzsteuer) bewegen.

Für Bundesländer (wie z. B. Hamburg), in denen aufgrund der anderen Bemessungsgrundlage kein Grundsteuerwert ermittelt wird, gilt abweichend ein fiktiver Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell ermittelt als Bemessungsgrundlage.

 

Dokumente zum Herunterladen

Hier finden Sie alle Dokumente, die Sie für eine Beauftragung der Kanzlei Böttcher benötigen. Bei Fragen können Sie uns gerne an steuerberatung@kanzleiboettcher.de eine Nachricht senden.

Neben Angaben zu den Eigentumsverhältnissen (Anlage 1) sowie der passenden Anlage 2, 3 oder 4 je Immobilie benötigen wir eine Auftragsbestätigung und eine Vollmacht (sofern keine Mandatsvergütung mit uns besteht). Bitte fügen Sie auch diese Ihren Unterlagen bei, wenn Sie uns beauftragen möchten.

Nachfolgend nochmal alle Unterlagen:

  • Anlage 1

ist für die Angaben zu den Eigentümern der Immobilie erforderlich; bei Grundstücksgemeinschaften oder Personengesellschaften, die Eigentümer der Immobilie sind, benötigen wir die Angaben für jeden Gesellschafter

PDF herunterladen

  • Anlage 2

ist nur für unbebaute Grundstücke zu verwenden

PDF herunterladen

  • Anlage 3

ist nur für ein Einfamilien-, Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum (inklusive Mehrfamilienhäuser) zu verwenden

PDF herunterladen

  • Anlage 4

ist für Nicht-Wohngrundstücke zu verwenden; hierbei handelt es sich insbesondere um gewerbliche wie auch gemischt genutzte Immobilien, bei denen es sich nicht ausschließlich um eine Wohnimmobilie handelt, benötigen wir für die Erstellung der Erklärung die in Anlage 4 zusammengestellten Angaben

PDF herunterladen

Auftragserteilung Grundsteuer

PDF herunterladen

erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer – was genau ist das eigentlich?

Wussten Sie schon – auch Erbe muss in Deutschland versteuert werden. Wie es mit Einkommen eben nun mal so ist…

Wie viel Steuern auf den Erben zukommen, hängt dabei jedoch nicht von der Höhe des Erbes ab. Doch wovon hängt die Höhe der Erbschaftssteuer dann ab?

Wie errechnet sich die Erbschaftssteuer?

Wie hoch die steuerliche Belastung ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblassendem ab. Es gilt, je enger die Verwandtschaft, umso höher ist der Steuerfreibetrag. In Zahlen bedeutet dies:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: können bis zu 500.000. Euro steuerfrei erben
  • Jedes Kind des Erblassenden: hier gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.
    • Sollten die Kinder des Verstorbenen bereits vorher gestorben sein, gilt dies für die Enkel.
    • Leben die Kinder noch, gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro für die Enkel.
    • Der Freibetrag für Urenkel liegt bei 100.000 Euro.
  • Eltern, die von ihren Kindern erben: Freibetrag von 100.000 Euro.
  • Für alle übrigen Erben (ggf. auch ohne Verwandtschaftsverhältnis): Freibetrag von 20.000 Euro.

 

Wann fallen die Steuern an?

Sollte das Erbe den jeweiligen Freibetrag (siehe oben) überschreiten, muss dieser Betrag versteuert werden. Die Versteuerung hängt von drei Steuerklassen ab.

  1. Steuerklasse I.: Dies ist der günstigste Steuersatz. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.
  2. Steuerklasse II: Dies ist der zweitgünstigste Steuersatz. Er betrifft entferntere Verwandte wie Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
  3. Steuerklasse III: Hier gelten die höchsten Steuersätze. Betroffen sind alle übrigen Erwerber, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.

Zudem gibt es noch zahlreiche Ausnahmen, bei denen keine Erbschaftssteuer anfällt.

Für mehr Informationen rund um das Thema Erbschaftssteuer, Steuerklassen und Ausnahmen wenden Sie sich gerne direkt an uns.

 

coronavirus

Kurzarbeitergeld – Die Folgen des Coronavirus

Das Coronavirus – wir haben es alle unterschätzt und es hat unsere Gesellschaft im Eiltempo überrollt und eingeholt. Sekündlichen ploppen neue Nachrichten auf und leider sind nur ein Bruchteil von Ihnen aktuell positiver Natur.

Gerade für Betriebe bricht eine Zeit an, die alles andere als leicht ist. Viele Fragezeichen stehen im Raum – wie soll es weiter gehen? Wie lange wird es hinziehen? Wie kann ich meinen Betrieb am Leben halten und wie zahle ich meine Mitarbeiter?

In diesem Zusammenhang fällt immer öfter der Begriff Kurzarbeitergeld. Aber was ist das überhaupt?

 

Was ist Kurzarbeitergeld?

Mit Kurzarbeitergeld soll Betrieben helfen die Auswirkungen des Coronavirus abfedern zu können und Entlassungen zu vermeiden. Genauer gesagt bedeutet Kurzarbeit die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit der aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorliegt.

Arbeitnehmer arbeiten während ihrer Kurzarbeit weniger oder sogar gar nicht.

 

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Ein Arbeitnehmer kann Kurzarbeit dann beantragen, wenn ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt welcher unvermeidbar ist. Der jeweilige Betrieb muss im Vorfeld alles Mögliche getan haben, um diesen Arbeitsausfall vermieden oder vermindern hätte zu können. Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches müssen vorher abgefeiert werden.

Anspruch hat zudem nur jener Betrieb, bei dem mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.

 

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:

Um Kurzarbeitergeld final beziehen zu können ist es erforderlich, dass eine Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Diese kann in einem Tarifvertrag oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Kurzarbeitergeld kann bezogen werden wenn die Kurzarbeit:

  • auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
  • vorübergehend ist,
  • nicht vermeidbar ist
  • kein Kündigungsverhältnis vorliegt
  • der Antrag auf Kurzarbeit im Laufe des Monats bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wird, in dem die Kurzarbeit beginnt

 

Welche Dokumente werden zur Anzeige von Kurzarbeit benötigt?

*    Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
*    Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
*    Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
*    Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.) Negativ Anzeige erforderlich.

 

Wie lange kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem Nettoentgeltausfall.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60% ihres Nettoentgelts. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67% des ausgefallenen Nettoentgelts.

 

Wann muss der Antrag eingereicht werden

Der Antrag ist innerhalb einer Anschlussfrist von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht zu werden. Die zuständige Agentur der Arbeit ist abhängig vom Bezirk, in dem die Lohnabrechnungsstelle liegt.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

 

Wie sieht es mit Selbständigen aus?

Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, haben sie auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Kurz und knapp Soforthilfe-Punkte

  1. Schaffen Sie die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit im Betrieb (arbeitsrechtliche Aspekte – keine Beurteilung durch DATEV möglich)
  2. Zeigen Sie den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an (Der Antrag kann online bei der BA gestellt werden/keine Beantragung über die DATEV-Programme)
  3. Erstellen Sie die Abrechnung über LODAS/RZ oder Lohn und Gehalt mit den Angaben zur Kurzarbeit
    Anmerkung: mit den derzeitigen Programmversionen erfolgt noch keine Erstattung der SV-Beiträge
  4. Reichen Sie den über die Abrechnung erstellten Kurzarbeiter-Antrag inkl. Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit ein
  5. Korrigieren Sie (nach Installation des Service-Releases) die Märzabrechnung über eine Wiederabrechnung

Alternativ: Korrigieren Sie die Märzabrechnung (nach Installation des Service-Releases) über eine Nachberechnung März mit der Aprilabrechnung.

 

An wen kann man sich wenden?

oder an die zuständigen Bezirke:

 

Umstellung von Registrierkassen

Ab dem 1 Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden die zertifiziert sein muss. Diese Technologie soll jedoch voraussichtlich zu Beginn 2020 noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein.

Dies hat bei vielen Betroffenen mit Registrierkassen eine gewisse Unsicherheit hervorgerufen. Das Finanzministerium von Bayern hat sich aus diesem Grund für eine möglichst lange Frist ausgesprochen. Nach dem bayrischen Finanzministerium sollen die Betroffenen mindestens bis zum 30. September 2020 Zeit haben ihre Kassen umzustellen. Auf dieses Datum wurde sich jetzt geeinigt.

 

Wieso eine Umstellung von Registrierkassen erfolgen muss?

Die Umstellung von Registrierkassen hat den Zweck, sich für Manipulation zu schützen und Kassenbuchungen sicher zu wissen. Dies hat den Vorteil, dass eine verlässliche Grundlage zur eine gleichmäßige Besteuerung geschaffen werden kann.

Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen.

 

Wer ist eigentlich betroffen?

Betroffen sind alle, die ihre Bargeldeinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.

Bis zum 30. September muss nun dafür gesorgt werden, dass die technischen Sicherheitseinrichtungen so schnell wie möglich zugänglich sind und somit alle Betroffenen erfolgreich die Umstellung von Registrierkassen vollziehen können.

 

Update Juli 2022

Seit dem 14.07.2022 setzt die Meldepflicht vorläufig aus, da an einem elektronischen Formular für die Übermittlung gearbeitet wird. Hier erfahren Sie mehr zum Update der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.

meldepflicht kassen

Fehlerhafte Kassenführung vermeiden und Bußgelder sparen!

Ab Neujahr 2020, also ab dem 01.01.2010 gibt es eine verschärfte Rechtslage hinsichtlich einer fehlerhaften Kassenführung. Wer seine Kasse fehlerhaft führt kann ab 2020 mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro rechnen. Vorher belief sich die Buße auf 5.000€

Steuergefährdung durch fehlerhafte Kassenführung

Bei einer Betriebsprüfung wird die fehlerhafte Kassenführung oftmals vorübergehend gestoppt, um dies unentdeckt zu lassen. Wenn jedoch eine unangekündigte Kassen-Nachschau durchgeführt wird, kann die Steuergefährdung, die durch eine nicht-saubere Kassenführung entsteht, aufgedeckt werden.
§ 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (Steuergefährdung) erfasst Verhaltensweisen, die möglicherweise später zu Steuerverkürzungen führen können.
Das Bußgeld für solche Ordnungswidrigkeiten wird durch Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 zum 1.1.2020 von 5.000€ auf 25.000€ angehoben.

Vorteile der Kassen-Nachschau

Um Steuerverkürzungen zu verhindern, dient die sogenannte Kassen-Nachschau als mögliche Aufdeckungs-Methode.
Durch die zeitnahe Kassen-Nachschau lassen sich die Fehlerquellen schnell erkennen und nachweisen.
Bei einem Testessen oder einem Testkauf oder anhand des Kassenbons kann festgestellt werden, ob ein Bußgeld fällig wird.

Wie kann eine fehlerhafte Kassenführung nachgewiesen werden?

Wenn bei einem Testkauf oder einem Testessen Fehler festgestellt wurden und der Tatbestand aber bestritten wird, dann muss der Prüfer die Ordnungswidrigkeit nachweisen.
Die Kassen-Nachschau muss die Ordnungswidrigkeit gerichtsfest beweisen.
Eine andere Möglichkeit bietet der Kassenbon oder das Kontrollmaterial welches beim Testbesuch gesammelt wurde.
Zudem können Fotos, der Zeugenbeweis durch den oder die Prüfer aufgrund der beobachtenden Kassenführung, das Protokoll der Observation, oder Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung des Personals als weitere Beweismöglichkeit dienen.

Auch verdeckte Videoaufnahmen (von Privatpersonen oder vom Unternehmen) sind zulässiges Material, um den Verstoß zu beweisen. Zeigen diverse Überwachungsvideos in einem gastronomischen Betrieb für den Zeitraum von einem Monat, dass Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben ist dies ein Beweis der Ordnungswidrigkeit und spricht gegen die Richtigkeit der Buchführung.

Was, wenn es zu einer erneuten Ordnungswidrigkeit kommt?

Sollte die Kassenführung erneut fehlerhaft sein kann das Bußgeld wiederholt verhängt werden. Bei einem weiteren Verstoß wird es dann aber sogar teurer.
Eine fehlerhafte Kassenführung nach einer Kassen-Nachschau fehlerhaft weiterzuführen ist riskant, risikobehaftet und waghalsig.
Die Kassenführung sollte also stets aufmerksam und korrekt geführt werden, dies tut dem Geldbeutel und auch der Moral gut.

Kilometerstand Auto

Anforderungen an das E-Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch war lange Zeit ein Relikt in Papierform. Der digitale Wandel brachte das elektronische Fahrtenbuch mit sich. Die Fahrtenwege eines betrieblichen Fahrzeugs können auch durch ein technisches System erfasst werden. Die reine elektronische Erfassung reicht zur ordentlichen Führung jedoch nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen auch die Anlässe der Fahrten zeitnah erfasst werden.

Reicht ein Fahrtenbuch in elektronischer Form aus?

Reicht das elektronische Fahrtenbuch aus, um den privaten Nutzungsanteil eines Firmenwagens zu ermitteln oder muss der private Nutzungsanteil nach der 1 Prozent Regelung versteuert werden?

Wann eignet sich ein Fahrtenbuch eher als die 1 % Regelung?

Das Fahrtenbuch eignet sich eher als die 1% Regelung wenn:

 

  • Der Firmenwagen sehr teuer ist.
  • Der Anteil der betrieblichen Fahrten mit dem Firmenwagen hoch ist, da die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sehr weit ist, oder weil Sie häufig auf Geschäftsreise sind.

Dienstwagenüberlassung für private Fahrten

Es lag folgender Fall vor. Ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer war im Gebrauch eines Dienstwagens. Dieser Dienstwagen stand ihm ebenfalls für private Fahrten zur Verfügung. Zur Ermittlung der Fahrten wurde ein elektronisches Fahrtenbuch genutzt. Die Hardware war nicht fest verbaut. Es handelte sich um eine Steckerlösung die an allen Fahrzeugtypen angebracht werden könnte. Der Anwender kann später einer aufgezeichneten Fahrt in der Software einen vordefinierten Fahrtzweck zuordnen oder einen individuellen eintragen. Diese Zuordnungen bleiben nach der Ersterfassung zunächst frei änderbar.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden dreimal Mängel beim Fahrtenbuch festgestellt. Die Kilometerstände wichen von denen laut Werkstattrechnungen ab. Es wurden zudem die Zwecke etlicher Fahrten erst sehr spät ergänzt. Die Finanzverwaltung setzt für einen Nachtrag eine Frist von sieben Tagen. Daraufhin wurde das Fahrtenbuch von der Prüfstelle als nicht ordnungsgemäß verworfen.
Das FG erkannte solch ein E-Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß und ausreichend an. Die Folge war die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die 1%-Methode.

 

Wie ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen?

Das FG stellte klar, dass ein rein elektronische Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist. Es reicht demnach nicht aus, die Fahrten nur über GPS zu ermitteln. Vielmehr müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Durch das GPS-Modul werden nur die Angaben zu Ort und Zeit des Beginns und des Endes einer Fahrt aufgezeichnet und in der Datenbank gespeichert. Neben den Wegen muss aber auch zeitnah erfasst werden, was der Anlass der jeweiligen Fahrt war. Ein technisches Fahrtenbuchsystem, das auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, könne laut dem Gericht nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Es gilt darauf zu achten, dass folgende Angaben bei einem elektronischen Fahrtenbuch eingehalten werden:

 

  • Für geschäftliche Fahrten müssen Datum, Zweck der Fahrt, besuchter Geschäftskontakt, Ziel, Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt sowie die Route (falls ein Umweg erforderlich war) aufgeführt werden.
  • Für Privatfahrten oder die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ist die genaue Anzahl der gefahrenen Kilometer ausreichend.
  • Das Fahrtenbuch muss im Laufe eines Kalenderjahrs stets aktuell gehalten werden. Einträge müssen zeitnah erfolgen. Der Zweck und weitere Angaben zu Geschäftsfahrten müssen beispielsweise innerhalb von sieben Tagen nach der Fahrt eingegeben werden.
  • Die Person, die den Zweck und das Datum der Fahrt eingibt, muss vermerkt werden. Sämtliche Änderungen an zuvor gespeicherten Informationen müssen aufgezeichnet werden und klar erkennbar sein. Es darf keine Möglichkeit geben, die Routen nachträglich zu ändern.
  • Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, auf die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs zuzugreifen und diese analysieren zu können. Die Fahrtenbücher und damit zusammenhängende Kostenbelege müssen vom Fahrer bzw. dem Kunden 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Bei einer Steuerprüfung durch das Finanzamt kann der Fahrer dazu aufgefordert werden, das Fahrtenbuch durch weitere Nachweise wie Tankbelege, Werkstattrechnungen oder Besprechungsagenden zu ergänzen