Steuererrklärung

Mehr Zeit für die Steuererklärung 2018

Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen ab 2018

Seit diesem Jahr gilt eine neue Regelung für die Abgabefristen der Steuererklärungen. Dies betrifft alle Besteuerungszeiträume ab dem Jahr 2018 (ab dem 01.01.2018).

Für Privatpersonen

Wer als Privatperson eine Steuererklärung abgeben muss, hat für die Abgabe nun mehr Zeit. Die Frist wurde 2 Monate nach hinten verschoben. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss demnach bis zum 31. Juli 2019 vorliegen. Das bisherige Datum wäre der 31. Mai gewesen.

Steuererklärung vom Steuerberater

Auch die Frist für Steuererklärungen die vom Steuerberater erstellt werden hat sich verlängert.

Abgabefrist ist der 28. Februar des zweiten Folgejahres. Für die Erklärung aus dem Jahr 2018 wäre die Frist also der 29. Februar 2020 (2020 ist ein Schaltjahr).

 

Überschreitung der Abgabefrist

Vorsicht! Wer seine Erklärung trotz verschobener Frist nicht rechtzeitig einreicht dem droht ein Zuschlag, welcher sich an der Höhe der Steuer orientiert. Der Mindestzuschlag beläuft sich dabei auf 25 Euro für jeden angefangenen Monat.

 

Modernisierung des Besteuerungsverfahren

Anfang 2017 wurde ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren aufgesetzt.

Die geänderten Fristen zur Abgabe der Steuererklärung sind Teil dieses Gesetzes. Ziel des Gesetzes soll es sein, den Workaround an die geänderten und modernen Lebensbedingungen anzupassen und die Abgabe zukünftig vollends elektronisch abzuwickeln. Pflicht ist die elektronische Abgabe jedoch nicht.

Ab 2018 müssen Steuerpflichtige ihre Papierbelege, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Trotz alledem sollten die Unterlagen noch aufbewahrt werden (zumindest bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist), weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann.

Noch ein weiterer Hinweis: Wer bei seiner Steuererklärung Recht- oder Schreibfehler einbaut soll diese in Zukunft einfacher und leichter korrigieren können.

Quelle des Bildes: https://www.flickr.com/photos/160866001@N07/45453666585, Fotograph: Marco Verch

öffentlicher verkehr jobticket

Jobticket steuerfrei ab 2019!

Nicht jeder Arbeitnehmer hat das Glück, dass seine Arbeitsstelle fußläufig erreichbar ist. Ein Großteil nimmt morgens und abends einen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto auf sich.

Arbeitgeber unterstützen oftmals diejenigen, die ihren Arbeitsweg mit Bus, Straßenbahn, S-oder U-Bahn zurücklegen mit einem sogenannten Jobticket. Das Jobticket kommt dann zum tragen, wenn Arbeitnehmer den Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt nutzen.

Das Jobticket gehört bei einzelnen Unternehmen zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Hinblick auf die Umweltbilanz .

Arbeitgeber und Arbeitnehmern die solch ein Jobticket nutzen können sich ab 2019 nun freuen! Das neue Gesetz zum steuerfreien Jobticket ist am 01. Januar 2019 in Kraft getreten.

 

Was hat sich beim Jobticket im Jahr 2019 geändert?

Das Jobticket wird steuerfrei! Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher. Im Zuge von Einsparmaßnahmen wurde diese jedoch Ende 2003 gestrichen. Ab 2019 greift die Steuerbefreiung nun wieder!

Dies hat zur Folge, dass auch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel steuerlich attraktiver wird.

Der private Nutzungsanteil den Mitarbeiter zahlen mussten, wenn Sie das Jobticket zusätzlich zum Gehalt bekommen haben, muss ab 2019 nicht mehr versteuert werden!

Ob der Arbeitgeber die Fahrkarte selbst kauft und bereitstellt (= Sachbezug) oder dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zahlt, ist am Ende egal.

Der Wert der steuerfreier Jobtickets wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dadurch kommt es zu keiner doppelten Vergünstigung durch die Steuerfreiheit des Zuschusses und die Geltendmachung der Fahrtkosten.

Zudem fällt das Jobticket nicht unter die 44-EUR-Freigrenze. Die Freigrenze kann nun also für andere Zuschüsse genutzt werden.

 

Wann greift die Neuregelung?

Die Neuregelung greift nur, wenn das Jobticket nicht durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Auch die Nutzung eines Taxis ist durch die Steuerfreiheit ausgeschlossen.

 

Voraussetzungen für ein Jobticket

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen durch ein Jobticket sind:

  • Die Vergünstigung muss im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
  • Der Zuschuss kann durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung eines Jobtickets oder durch den Zuschuss erfolgen.
  • Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.
  • Begünstigt sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Luftverkehr und der Transport mit Taxen sind ausgeschlossen.

 

Wie sieht es bei privaten Fahrten aus?

Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Das steuerfreie Jobticket kann also auch in der Freizeit für private Fahrten genutzt werden.

Alle Steuertipps für Gärtnerei und Gartenbau

Die eigene Gärtnerei – Fallstricke bei der Mehrwertsteuer

Ob Rosen, Nelken oder der eigene Apfelbaum im Garten – Pflanzen verschönern das Leben. Was wie eine einfache Floskel klingt, ist für viele Menschen ein Leitgedanke. Dementsprechend hoch ist der Bedarf an Gärtnern. Ob bei der Eventdekoration, der Grabpflege oder der Gartengestaltung – immer mehr Menschen lassen sich in diesen Bereichen von professionellen Gärtnern und Landschaftsbauern unterstützen. Wer eine eigene Gärtnerei oder eine Baumschule betreibt, stößt schnell auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf seine Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist. Dazu möchten wir Sie in diesem Artikel genauer informieren.

Umsatzsteuer im Gartenbau: Wann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden?

Das Formelle vorab: Nach §12 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz fällt die „Anzucht von Pflanzen“ unter den ermäßigten Steuersatz von 7%. Lieferungen und Leistungen sind jedoch, wie in vielen anderen Gewerben üblich, mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% zu versteuern. Welcher Steuersatz ist also für Rechnungen eines Gärtnereibetriebes anzuwenden?

Diese Frage entschied der Bundesfinanzhof wie folgt:

Liefert eine Gärtnerei ihrem Kunden Pflanzen und übernimmt sie ganz oder zum Teil auch die Einpflanzarbeiten, ist von zwei unterschiedlichen Leistungen auszugehen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen ausschlaggebend für die Besteuerung

Hintergrund dieser Entscheidung war die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und damit auch deren Steuersatz. Wird die Hauptleistung also mit 19% besteuert, unterliegt die Nebenleistung ebenfalls dem normalen Steuersatz. Von einer Nebenleistung ist auszugehen, wenn diese keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern nur dazu beiträgt, die Hauptleistung zu erbringen. Auch mehrere Hauptleistungen können umsatzsteuerlich als Einheit behandelt werden, wenn sie eng miteinander verbunden sind und gemeinsam eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich dann nach der Leistung, die die Gesamtleistung maßgeblich prägt.

Bei der Lieferung von Pflanzen und dem Einpflanzen handelt es sich also um zwei eigenständige Hauptleistungen, deren Umsatzsteuersätze getrennt von einander betrachtet werden müssen. Somit unterliegt der Pflanzenverkauf dem ermäßigten Steuersatz von 7% und die Lieferung sowie die Einpflanzarbeiten dem regulären Steuersatz von 19%.

Unser Steuertipp für Sie

Es macht nur dann Sinn, sich über die Trennbarkeit von einzelnen Leistungen Gedanken zu machen, wenn sich ein Leistungspaket aus Bestandteilen zusammensetzt, die bei getrennter Betrachtung unterschiedlich hoch besteuert werden. Ist eine getrennte Behandlung von Vorteil, sollte sie von Anfang an strikt verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf getrennte Aufträge und getrennte Abrechnungen zu achten.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen!

Die besten Steuertipps für Immobilienbesitzer

Immobilien besitzt man einfach nur? Weit gefehlt! Hier kommen unsere Steuertipps für Immobilienbesitzer

Das Auf und Ab auf dem Immobilienmarkt kann kaum schrecken – die Immobilie zählt weiterhin zu den beliebtesten Wertanlagen der Deutschen. Laut Statistik besitzen knapp 30% der Deutschen ein eigenes Haus und knapp 5% eine Eigentumswohnung. Doch Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, müssen auch viele Kosten selbst tragen. Wer es geschickt anstellt, kann mit seiner Immobilie aber auch effektiv Steuern sparen.

Steuern sparen: Geld zurück für Modernisierungen, Handwerkerleistungen und vieles mehr

Die Einkommenssteuererklärung ist für viele eine lästige Pflicht. Sie bietet aber auch die Chance, vom Fiskus Geld zurückzubekommen. Dabei ist das deutsche Steuerrecht in vielerlei Hinsicht nicht besonders transparent. Umso wichtiger ist es für Immobilieneigentümer, sich über die wichtigsten Sparmöglichkeiten zu informieren. Insbesondere wer plant, eine Immobilie als Kapitalanlage zu erwerben, sollte sich vorab einen Überblick über die verschiedenen Steuersparmöglichkeiten verschaffen.

Grundstückserwerb und Hausbau trennen

Wer ein Haus bauen möchte, sollte darauf achten, das Grundstück und den Hausbau von zwei getrennten Parteien zu erwerben beziehungsweise erstellen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ggf. Grunderwerbsteuer vermeiden.

Abschreibung für Abnutzung

Mit den Jahren nutzt sich auch eine Immobilie ab, was als Wertminderung anzusehen ist. Diese Minderung kann mit der Gebäudeabschreibung, genannt Abschreibung für Abnutzung, steuerlich geltend gemacht werden. Sie ist einer der größten Abschreibungsposten für Immobilienbesitzer. Ihre Höhe hängt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie ab, die zur Nutzungsdauer in Bezug gebracht wird. Für Alt- und Neubauten sowie für denkmalgeschützte Gebäude gibt es unterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten. Genaueres dazu erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Achtung: Eine Abschreibung für Abnutzung ist nur für Eigentümer anwendbar, die ihre Immobilie vermieten, für selbst genutzten Wohnraum ist keine Abschreibung möglich. Grundstücke können grundsätzlich nicht abgeschrieben werden, denn das Grundstück nutzt sich nicht ab.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Eigentümer dürfen 20% ihrer Handwerkskosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen und so ihre Steuerlast senken. Angerechnet werden dabei nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten können nicht abgesetzt werden. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die unterschiedlichen Kostenarten auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Auch Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind in diesem Rahmen von der Steuer absetzbar, also zum Beispiel die Sanierung eines maroden Dachs. Schafft ein Eigentümer neue Wohnfläche in einem bereits vorhandenen Haushalt, kann er ebenfalls die Kosten steuerlich geltend machen – beispielsweise beim Dachbodenausbau. Keine Steuervorteile hat hingegen, wer sein Haus oder seine Wohnung selbst renoviert. Bei einem Neubau kann ebenfalls nichts abgesetzt werden.

Achtung:Es müssen dem Finanzamt Rechnungen vorgelegt und nachgewiesen werden, dass diese per Banküberweisung beglichen wurden.

Haushaltsleistungen

Beauftragt der Eigentümer eine Hilfskraft für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“, kann er die Kosten ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem Putzen, Schnee räumen, sowie Kochen, Gartenpflege oder die Kinderbetreuung im eigenen Haus. Für Leistungen von Minijobbern, die bei der Minijobzentrale gemeldet sind, kann der Eigentümer 20%, jedoch maximal 510 Euro absetzen. Sind die Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig oder selbstständig tätig, können Eigentümer bis zu 4.000 Euro pro Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen.

Modernisierung von Immobilien unter Denkmalschutz

Der Staat unterstützt die Erhaltung von Denkmälern, die vom Eigentümer saniert werden, in dem die Kosten für die Modernisierung als Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden können. Dies ist über zehn Jahre mit jeweils neun Prozent des zu versteuernden Einkommens möglich, sofern der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt. Vermietet er die Immobilie, können die Sanierungskosten acht Jahre lang mit neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Verschenken statt vererben

Möchte ein Immobilieneigentümer sein Haus oder seine Wohnung an die Kinder oder Enkelkinder weitergeben, ist dies bei Kindern bis zu einem Betrag von 400.000 Euro und bei Enkelkindern bis zu einem Betrag von 200.000 Euro steuerfrei möglich. Ist die Immobilie teurer, muss der Erbe Steuern zahlen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, diese Steuer zu umgehen: Dafür muss der Eigentümer seine Immobilie mindestens zehn Jahre vor seinem Ableben an seine Nachkommen als Schenkung übertragen. Bis zum Steuerfreibetrag von 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro fallen auch für Schenkungen keine Steuern an. Nach dem Ableben müssen die Nachkommen nur noch den Rest des Erbes versteuern – oder auch gar keine Steuern zahlen, wenn der Wert des restlichen Erbes unter 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro liegt.

Steuerliche Beratung rund um Ihre Immobilie

Immobilien können eine gute und sinnvolle Investition sein. Die steuerlichen Aspekte beim Kauf einer Immobilie sind allerdings oft von großer Bedeutung. Wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie zu erwerben, zu vermieten oder zu verkaufen, unterstützen wir Sie gerne umfassend und professionell..

Ihr Steuerberatung bei Kauf, Verkauf und Besitz von Immobilien

Spekulationssteuer & Co. – So umgehen Sie Steuerfallen beim Verkauf von Immobilien

Auf deutschem Grund stehen rund 12 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser, von denen über 28.000 Häuser jährlich ihren Besitzer wechseln. Wer eine Immobilie erwirbt, weiß, dass zum Beispiel eine Grunderwerbssteuer zu zahlen ist. Dass aber auch beim Verkauf einer Immobilie Steuern fällig werden, dürfte für manchen Hauseigentümer eine Überraschung sein. Bevor Sie eine Immobilie verkaufen, sollten Sie sich genau mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzen. Dabei möchten wir Sie mit diesem Artikel unterstützen.

So können Sie beim Hausverkauf Steuern sparen

Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob die zu verkaufende Immobilie zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt. Veräußerungsgewinne von Immobilien, die zum Betriebsvermögen zählen, sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Immobilien, die einem Privatvermögen zugeordnet werden, ist die Lage ein wenig anders, denn hier spielen drei Aspekte bei der Besteuerung eine wichtige Rolle:

1. Zeitspanne zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie

Für den Immobilienverkauf ist es äußerst relevant, wie lange sich die Immobilie im Besitz des Verkäufers befunden hat – möglicherweise wird nämlich eine Spekulationssteuer fällig. Dabei handelt es sich um eine Besteuerung von Gewinnen aus privaten Verkäufen, die zum Tragen kommt, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte zeitliche Frist unterschritten wird. Bei Immobilien beträgt diese Frist zehn Jahre. War die Immobilie weniger als zehn Jahre im Besitz des Verkäufers, sind die aus dem Verkauf resultierenden Gewinne zu versteuern. Besaß der Verkäufer die Immobilie länger als zehn Jahre, sind die Gewinne also steuerfrei.

Übrigens: Wird eine Immobilie sowohl privat, als auch gewerblich genutzt und soll diese bereits vor Ablauf der zehn Jahre veräußert werden, fällt die Spekulationssteuer anteilig an.

2. Private Nutzung der Immobilie durch den Eigentümer

Die beschriebene Spekulationssteuer fällt nicht an, wenn der Eigentümer die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst zur privaten Nutzung bewohnt hat. Der Eigentümer muss die Immobilie aber nicht zwangsläufig persönlich bewohnt haben, der Gesetzgeber lässt auch die Nutzung durch den Ehe- oder Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder zu.

Beim Verkauf einer fremdgenutzten Immobilie fällt die Spekulationsteuer an, wenn der Eigentümer die Immobilie nicht mindestens zehn Jahre und einen Tag besessen hat.

Übrigens: Wer Eigentümer einer fremdgenutzten Immobilie ist, die im Wert stark gestiegen ist, sollte idealerweise erst nach zehn Jahren verkaufen. Es gibt aber eine Alternative dazu: die Anmeldung eines Eigenbedarfs. Nutzt der Eigentümer die Immobilien nun im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorherigen Jahren selbst, fällt keine Spekulationssteuer an.

3. Anzahl der verkauften Immobilien

Der Verkauf von mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren wird als gewerblicher Grundstückshandel angesehen. Unabhängig von der Spekulationsfrist gehen die Finanzbehörden von einem steuerpflichtigen Grundstückhandel aus.

 

Unsere Tipps

Wer Steuern sparen möchte, kann sich an folgende Leitlinien halten:

Spekulationsfrist einhalten

Wird die Immobilie erst frühestens zehn Jahre nach dem Kauf veräußert, entfällt die Besteuerung der Einnahmen. Wenn möglich, sollten Sie zehn Jahre mit dem Verkauf warten.

Selbst bewohnen

Wenn Sie die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden voran gegangenen Jahren bewohnt haben, können Sie sie danach steuerfrei verkaufen. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Jahres – vollständig ausfüllen zu müssen.

Maximal drei Objekte veräußern

Sie sollten die Zahl von drei verkauften Immobilien nicht überschreiten, denn sonst gelten Sie als gewerblicher Immobilienhändler und müssen Ihre Einnahmen entsprechend versteuern.

Sie möchten Ihre Immobilie vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist verkaufen? Sie planen den Verkauf einer gewerblich genutzten Immobilie? Sie wissen nicht, was bei der Veräußerung von geschenkten oder geerbten Immobilien zu beachten ist? Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter – melden Sie sich einfach bei uns!

Wie Sie als angestellter Schreiner am besten Steuern sparen können

Was Sie als Schreiner von der Steuer absetzen können

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – Frei interpretiert könnte man daraus auch deuten, dass auch Schreiner Steuern zahlen und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die besten Steuertipps für Schreiner haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.

Schreiner bzw. Tischler sind auf die Verarbeitung und Oberflächenbehandlung von Holz und Holzwerkstoffen spezialisiert. Wer einen selbstständigen Handwerksbetrieb in diesem Bereich führt, muss für sein Unternehmen eine Bilanz erstellen oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Ergänzung zur Einkommensteuererklärung abgeben. Genaueres dazu finden Sie in unserem Beitrag über Steuertipps für Handwerksbetriebe.

Doch auch für Schreiner, die in einer Tischlerei angestellt sind, gibt es einige Aspekte, die bei der eigenen Einkommensteuererklärung zu beachten sind und mit denen bares Geld gespart werden kann.

Arbeitskleidung

Wer spezielle Arbeitskleidung wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe für die Ausübung seines Berufs benötigt, kann diese von der Einkommensteuer absetzen. Auch die durch das Waschen dieser Berufskleidung verursachten Aufwendungen können anhand von Erfahrungswerten pauschal errechnet und abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht der Arbeitgeber diese Kleidung zur Verfügung stellt.

Kosten der Meisterprüfung

Wird eine Ausbildung zum Meister angestrebt, kann man einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Bei Schreinern, die bereits als Schreinergesellen tätig sind, sind diese Kosten vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von der Steuer absetzbar. Dafür müssen allerdings Belege gesammelt werden: Schulungs- und Kursgebühren, Prüfungskosten, Kosten für erforderliche Fachliteratur, Fahrt- und Unterkunftskosten, ein Laptop und Büromaterialien – all diese können als Werbungskosten die Steuerlast mindern.

Rechts- und Steuerberatung

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung können die entstandenen Anwaltskosten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, vorausgesetzt, diese sind berufsbedingt entstanden. Ein typischer Fall ist ein Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch Kosten eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins können in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, abgesetzt werden.

Bewerbungskosten

Wer seinen Arbeitsplatz wechseln möchte, muss sich in der Regel bei anderen Betrieben bewerben. Kosten für Stelleninserate, professionelle Bewerbungsfotos, Porto, Bewerbungsunterlagen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen sind von der Steuer absetzbar.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Sofern ein Schreiner auf beruflich veranlassten Fahrten in einen Unfall gerät, sind alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten absetzbar. Dazu zählen zum Beispiel die Aufwendungen, die zur Beseitigung der Schäden am eigenen Fahrzeug oder am Fahrzeug des Unfallgegners entstehen. Wer Verursacher des Unfalls ist, ist dabei unerheblich.

Handwerkerleistungen

Auch wer selbst in einem handwerklichen Beruf arbeitet, darf natürlich einen anderen Handwerker beauftragen, Arbeiten rund um das eigene Haus, das Grundstück oder die selbst bewohnte Eigentumswohnung auszuführen. Von diesen daraus entstehenden Kosten dürfen 20% der Arbeitskosten von der Steuerlast abgezogen werden, jährlich bis zu 1.200 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Von den Handwerksleistungen abzugrenzen sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die eine Privatperson bei einem Dienstleister in Auftrag gibt, die ansonsten auch ein Mitglied des Haushaltes übernehmen könnte. Hierzu zählen zum Beispiel die Reinigung der Wohnung oder Gartenpflegearbeiten. Von diesen Kosten können ebenfalls 20% der Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an einen Dienstleister gezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro von der zu zahlenden Steuer, abgezogen werden.

Unser Tipp: Bleiben Sie zu wichtigen Steuerfragen immer auf dem Laufenden – wir stehen Ihnen zur Seite!

Kanzlei Böttcher – Ihre Steuerberatung für Tischler, Handwerker und Handwerksbetriebe

Die besten Steuertipps für Handwerksbetriebe

Tischler, Klempner, Maurer – diese handwerklichen Berufe sind meist bekannt. Doch auch Bäcker, Segelmacher und Systemelektroniker zählen zum Handwerk. Was sie alle vereint: Durch die Ausübung dieser Berufe in selbstständiger Tätigkeit werden Gewinne und Verluste erzielt – und wo Gewinne erzielt werden, möchte auch der Staat etwas davon abhaben, nämlich in Form von Steuern. Wo Sie Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Steuern müssen Handwerksbetriebe zahlen

Umsatzsteuer

Bei den meisten Handwerkern ist davon auszugehen, dass sie Umsatzsteuern abführen müssen. Davon ausgenommen sind Kleinunternehmer, doch die meisten Betriebe werden einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erwirtschaften. Die Umsatzsteuer wird von Handwerkern in der Regel an ihre Kunden weiterberechnet.

Gewerbesteuer

Wer selbstständig als Handwerker arbeitet oder einen handwerklichen Betrieb mit weiteren Angestellten führt, muss ein Gewerbe anmelden. Abgesehen von den freien Berufen (z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater), die ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt anzeigen, melden alle Gewerbetreibenden, so auch die Handwerker, ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an.

Als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu. Liegt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an.

Einkommenssteuer

Auch Handwerker müssen die Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf ihre Gewinne zahlen. Für Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH kommt übrigens statt der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer zum Tragen.

Wie errechnet sich der Gewinn eines handwerklichen Betriebes und was ist dabei zu beachten?

Viele Handwerksbetriebe können auf eine aufwendige Bilanz verzichten und müssen ab Einnahmen von 17.500 Euro im Jahr das Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausfüllen, das der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Die EÜR ist ausreichend, wenn der Umsatz an zwei hintereinander liegenden Bilanzstichtagen bei maximal 600.000 Euro liegt und der Gewinn maximal 60.000 Euro beträgt. GmbHs und Personengesellschaften müssen auch unterhalb der Schwellenwerte bilanzieren.

Wichtig: Bei der EÜR gilt das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Die Betriebseinnahmen zählen im Jahr des Eingangs, die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses, also in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden. Ausnahmen gelten für das Umlaufvermögen.

Vergleich Bilanz – EÜR

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist deutlich einfacher als die Bilanz. Zu notieren ist jede betrieblich veranlasste Einnahme und Ausgabe. Am Jahresende sind Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.

Fünf Steuertipps für Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln

Wer sich für die EÜR entscheidet, hat einige Möglichkeiten, die Einnahmen und Ausgaben zu seinen Gunsten zu bewerten. Wir haben für Sie einige Tipps, die ihre Steuerlast senken können:

  1. Erhöhung der Betriebsausgaben

Einige bisher möglicherweise privat getragene Ausgaben können die Betriebsausgaben erhöhen und damit die Steuerlast senken. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für betriebliche Telefonate vom privaten Apparat aus (ohne Einzelverbindung 20% der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat) oder die Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Fahrten zum Kunden (0,30 Euro pro gefahrener Kilometer).

  1. Zahlungen zum Jahresende mit Kredit- oder EC-Karte

Wurden im Dezember betriebliche Ausgaben wie die Neuanschaffung von Maschinen mit Kredit- oder EC-Karte bezahlt und wurden diese Zahlungen erst im Januar dem Konto belastet, liegen dennoch gewinnmindernde Betriebsausgaben für das Vorjahr vor.

  1. Drittaufwand steuerlich absetzbar

Auch wenn ein Ehepartner oder ein anderer naher Verwandter im Ausnahmefall für den Kauf von beispielsweise Material eingesprungen ist, können diese Ausgaben trotzdem als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten Drittaufwand oder von einem abgekürzten Zahlungsweg.

  1. Leasing-Sonderzahlung sofort vollständig absetzbar

Leasing-Sonderzahlungen müssen nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern können in dem Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, vollständig abgezogen werden.

  1. Verpflegungsmehraufwand abziehen

Wer als Handwerker beim Kunden arbeitet, ist oft nicht im Betrieb oder von zu Hause aus tätig. Überschreitet diese Tätigkeit mehr als acht Stunden, darf eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Bei einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit beträgt die abziehbare Verpflegungspauschale sogar 24 Euro pro Tag.

Individuelle Beratung vom Profi

Mit unseren Steuertipps können Sie bereits einige Einsparungen erzielen. Wenn Sie das volle Einsparungspotenzial nutzen möchten, prüfen wir Ihre Finanzen gerne individuell für Sie – rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Steuerberater für Musiker

Tax, Drugs & Rock ’n’ Roll – Wir haben die besten Steuertipps für MusikerInnen

Das Hobby zum Beruf machen – davon träumen viele Musiker. Wer allerdings mit seiner Musik Geld verdient, der muss über Einnahmen und Ausgaben gut buchführen und eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Welche Steuern für Sie als Musiker relevant sind und wie Sie möglicherweise noch Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Eine grundlegende Entscheidung die jeder treffen muss, der Waren oder Dienstleistungen verkauft – damit also auch Sie als Musiker – ist der Umgang mit der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer nämlich nicht ausweisen, profitieren aber gleichzeitig auch nicht mehr vorm Vorsteuerabzug. Wann aber gelten Sie als Kleinunternehmer? Und wann kann es sich lohnen, auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten?

Kleinunternehmer – ja oder nein?

Zunächst ist die Ausweisung der Umsatzsteuer ein bürokratischer Aufwand, bei dem wir Ihnen als Steuerberater gerne behilflich sind. Aus Vereinfachungsgründen sind Kleinunternehmer jedoch nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer für sonst steuerpflichtige Umsätze auszuweisen. Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf der Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und die voraussichtlichen Einnahmen für das nächste Jahr dürfen nicht über 50.000 Euro liegen. Für die Meisten die gerade anfangen als Musiker Geld zu verdienen, wird dies zutreffen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ebenso keine Umsatzsteuer bei der Bezahlung von Rechnungen abziehen (in diesem Fall die sogenannte Vorsteuer).

Zunächst klingt der Verzicht auf die Umsatzsteuer als Kleinunternehmer verlockend, doch es kann auch nachteilig sein, die Umsatzsteuer nicht auszuweisen und somit auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen zu können – und zwar immer dann, wenn die Ausgaben für z. B. Instrumente, Technik etc. höher sind als die Einnahmen, da bei der Bezahlung von Rechnungen der volle Betrag ohne Vorsteuerabzug gezahlt werden muss.

Komplette Steuerbefreiung für Musiker

Es gibt sogar die Möglichkeit, als Musiker komplett von der Steuerlast befreit zu werden. Dafür wird eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde benötigt. Um diese Bescheinigung zu erhalten, wird von einem Sachverständigen geprüft, ob mit der musikalischen Leistung ein wertvoller Beitrag zu Kunst und Kultur geleistet wird. Erfolgversprechend ist dies allerdings eher in „ernsten“ Genres wie Klassik oder ähnlichem. Wird diese Bescheinigung allerdings ausgestellt, entfallen Steuern für alle typischen Auftrittsleistungen. Diese dürfen dann natürlich auch nicht ausgewiesen werden. Diese Art der Steuerbefreiung ist vor allem Musikern zu empfehlen, die den entsprechenden kulturellen Beitrag leisten und hauptsächlich von Live-Auftritten leben.

Umsatzsteuersätze: 7% oder 19%?

Bei fast allen Umsätzen fällt der übliche Steuersatz von 19% an. In einigen Fällen wurde der Steuersatz vom Gesetzgeber aber auf 7% gesenkt – nämlich bei Gütern für den sogenannten Grundbedarf. Glücklicherweise gehört Musik zu dieser Gruppe – jedoch nicht jede Form der Musik und auch nicht für sonstige Umsätze, mit denen ein Musiker zu tun hat. Da die Abgrenzung oft unklar ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Verluste verrechnen

Besonders zu Beginn der musikalischen Karriere steht am Ende der Gewinnermittlung oft gar kein Gewinn, sondern ein Verlust. Dann waren die Betriebsausgaben höher als die Einnahmen. Diese Verluste können Musiker mit Gewinnen aus anderen Einkünften wie Mieteinnahmen oder – bei Zusammenveranlagung – auch mit den Einkünften des Ehepartners verrechnen.

Bleibt auch danach der Gesamtbetrag noch negativ, darf der Verlust als Verlustrücktrag von den Einkünften des Vorjahres abgezogen werden. Reicht das nicht oder ist es günstiger, kann der Musiker ihn sogar als Verlustvortrag von seinen Einkünften des nächsten Jahres abziehen.

Mit entsprechendem Know-How ist es also möglich, Geld zu sparen – damit auch Sie profitieren, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

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Lohn-, Umsatzs- und Gewerbesteuer – klingt wenig kreativ für Sie? Welche Steuern Sie als KünstlerIn zahlen müssen

Einige heute bedeutende Künstler sind zu Lebzeiten bekanntermaßen arm geblieben, anderen reichte die Kunst zum Broterwerb. Sie gehören zu letzterer Gruppe und sind unsicher, welche Steuern Sie abführen müssen? Wir erklären Ihnen, was Sie abgeben müssen und wo Sie sparen können.

Die Definition eines Künstlers

Wer genau ist eigentlich Künstler? Im Prinzip kann sich jeder als Künstler bezeichnen, denn dieser Titel ist nicht geschützt. Wer als Künstler tätig sein will, muss allerdings eigenschöpferisch arbeiten. Das heißt, dass er mit eigenen Ideen kreativ an Dingen arbeitet. Zu den bildenden Künstlern zählen z. B. Kunstmaler oder Bildhauer, mit darstellenden Künstlern sind oft Schauspieler oder Tänzer gemeint. Ohne Frage zählen auch Musiker und Sänger zu den Künstlern.
Oftmals schwer abzugrenzen, aber für die steuerliche Betrachtung wichtig ist die Unterscheidung, ob ein Künstler freiberuflich oder gewerblich arbeitet, da einige Merkmale wie z. B. die selbstständige Tätigkeit, die Dauerhaftigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht in beiden Fällen vorliegen.
Zu dieser Frage erging bereits 1971 der sogenannte „Mephisto-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts, der besagt, dass die freie schöpferische Gestaltung als wesentliches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit zu sehen ist und dass Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers über seine Werke zur Anschauung gebracht werden müssen.
Dennoch haben die Finanzgerichte immer noch keinen fest definierten Kunstbegriff parat und gehen davon aus, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, wenn der Künstler schöpferisch tätig ist und die nötigen Techniken zur Gestaltung seines Werkes hinreichend beherrscht.

Unvermeidbar: die Einkommenssteuer

Die Einnahmen, die Freiberufler im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit erzielen, unterliegen der üblichen Einkommenssteuer. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist demnach uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Wichtig: Die Tätigkeit, aus der das Einkommen stammt, muss mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Besteuert werden also der Gewinn oder Überschuss. Einkommenssteuerrechtlich nicht von Belang sind reine Liebhabertätigkeiten, die mit keinerlei Gewinn einhergehen.
Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit werden den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zugeordnet, sofern der Künstler freiberuflich und damit auf eigene Rechnung tätig ist. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Ende des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Teilweise werden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld fällig, wenn die Gewinne entsprechend hoch ausfallen.
Schon bei der Anmeldung wird dem Finanzamt mitgeteilt, ob die Einkommenssteuer zukünftig im Voraus bezahlt wird oder ob sie im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung fällig wird. Hier kann sich allerdings eine Nachzahlung ergeben.
Beim Finanzamt müssen die Einnahmen – steuerlich als Einkünfte bezeichnet – auch dann angegeben werden, wenn sie im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt wurden. Bis zu einer Grenze von ca. 700,00 Euro im Monat fallen nach dem Einkommensteuergesetz jedoch keine Steuern an.

Für Kleinunternehmer nicht relevant: die Umsatzsteuer

Erbringt ein Künstler Leistungen gegen Entgelt, ist er umsatzsteuerpflichtig – mit Ausnahme der Kleinunternehmer mit einem maximalen Jahresumsatz von 17.500 Euro. Diese dürfen, wenn sie als solche eingetragen sind, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Aber Vorsicht: Tun sie das dennoch, müssen sie die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abführen.

Nur für angestellte Künstler: die Lohnsteuer

Nicht zu vergessen sind auch die nicht-selbstständigen, also angestellten Künstler. Diese unterliegen zwar ebenfalls der Einkommenssteuerpflicht, die Lohnsteuer wird allerdings vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Ausnahme für Künstler: die Gewerbesteuer

Bei einer selbstständigen Tätigkeit können Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, freiberufliche hingegen nicht.
Um herauszufinden, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, sollte eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Finanzämter sind in dieser Frage zur Beratung und zur Auskunft verpflichtet.

Sparpotenzial bei Betriebsausgaben und öffentlichen Mitteln

Um die Einkommens- oder Gewerbesteuerpflicht kommen Sie als Künstler nicht herum. In zwei Bereichen können Sie trotzdem Steuern sparen:

Betriebsausgaben: Steuerlich abzugsfähig sind alle Ausgaben, die durch die künstlerische Tätigkeit veranlasst wurden. Wie bereits erwähnt werden die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen, was im Rahmen der Gewinnermittlung nötig wird. Wer hingegen nicht selbstständig tätig ist und Ausgaben hat, kann die Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Wenn Sie als Künstler sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig tätig sind, müssen die Ausgaben der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet werden.

Öffentliche Mittel: Steuerfrei sind die öffentlichen Mittel, die als Beihilfe zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der betreffende Künstler, der die Mittel erhält, nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Das heißt, der Künstler kann die Zuwendungen steuerfrei verwenden. Auch die Künstler, die nebenberuflich tätig sind, können ihre Einnahmen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestalten, sofern sie sich innerhalb einer Grenze von maximal 2.400 Euro bewegen.


Besser beraten: wir helfen Ihnen weiter!

Wie Sie sehen, gibt es im Bereich der Steuern einige Besonderheiten für Künstler zu beachten. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Kunst konzentrieren können, beraten wir Sie gerne zu allen steuerlichen Fragen!

Loslegen mit der eigenen Arztpraxis? Wir haben die besten Tipps für Sie.

Kaum ein Land verfügt über eine bessere Gesundheitsversorgung als Deutschland. Zum einen wird sie von den angestellten Medizinern im Krankenhaus gewährleistet, zum anderen aber auch von den rund 154.000 niedergelassenen Ärzten, die ihre eigenen Praxen betreiben. Wer eine eigene Praxis gründen möchte, muss einige Entscheidungen treffen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Praxisgründung nicht ohne Hürden

Wer eine Praxis ausschließlich für Privatpatienten und Selbstzahler führen will, benötigt nur die Approbation und muss die Praxiseröffnung dann lediglich noch der Ärztekammer mitteilen: Schon kann es losgehen.
Um auch gesetzlich versicherte Patienten behandeln zu dürfen, wird eine Zulassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenkassen benötigt. Neben der Approbation ist für die Zulassung als Vertragsarzt auch die Facharztweiterbildung erforderlich. Zu beachten ist auch die gesetzliche Bedarfsplanung. In so genannten nicht gesperrten Gebieten ist Neugründung kein Problem. In überversorgten und damit gesperrten Gebieten sind Neugründungen grundsätzlich nicht möglich, aber bestehende Praxen dürfen von Vertragsärzten, die ihre Praxis und damit ihre Zulassung z. B. aus Altersgründen verkaufen wollen, übernommen werden.
Einschub: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bietet unter www.lass-dich-nieder.de umfassende Informationen zum Thema Niederlassung von Ärzten.

Hoher Finanzbedarf – Banken verlangen Business Plan

Auch die Gründung einer Arztpraxis entspricht in einigen Bereichen der Gründung eines Wirtschafts-unternehmens – zunächst muss für die finanziellen Mittel gesorgt werden, denn die Räumlichkeiten und die Einrichtung, inklusive aller medizinischen Geräte, verursachen hohe Anschaffungskosten. Zudem müssen auch die zu erwartenden laufenden Kosten gedeckt werden, so lange noch kein fester Patientenstamm besteht. Diese Kosten werden in der Regel über einen Kredit gedeckt, für den die Banken einen Business Plan voraussetzen.

Die richtige Praxis-Rechtsform wählen

In der Regel betreiben deutsche Ärzte ihre Praxis zumeist noch als Freiberufler (bei Einzelpraxen) oder in Form einer GbR (bei Gemeinschaftspraxen). Hier kann es sich jedoch lohnen, den Praxisbetrieb auf eine Kapitalgesellschaft – beispielsweise eine GmbH – zu übertragen. Dies bringt gleich mehrere Steuervorteile mit sich:
Ärzte können das Gesellschaftsvermögen noch zu Lebzeiten als Schenkung weitergeben. Auf diese Weise würde später übrigens auch die Erbschaftssteuer entfallen. Halten sie bei der Schenkung den Freibetrag ein, wird nicht einmal die Schenkungssteuer fällig.
Befinden sich in der Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter, können die Einnahmen dem Gesellschafter mit dem geringsten Grenzsteuersatz zugeordnet werden. Dies macht insbesondere bei Familiengesellschaften Sinn.

Bilanzierung statt Einnahmenüberschussrechnung

Die meisten niedergelassenen Ärzte erstellen eine einfache Einnahmenüberschuss-rechnung zur Gewinnermittlung. Doch auch die Umstellung auf die etwas aufwendigere Bilanzierung kann sich lohnen.
Allgemein bietet die Bilanzierung mehr Bewertungswahlrechte des Vermögens. Dies führt dazu, dass nicht nur Zahlungsströme, sondern auch Vermögenswerte bewertet werden. Ärzte können somit betriebliche Rückstellungen bilden. Hierzu gehört zum Beispiel auch die betriebliche Altersvorsorge. Die Rückstellungen lassen sich steuerlich anrechnen. Ebenfalls anrechenbar sind Investitionen – und das bereits drei Jahre im Voraus.

Alternativen für die Altersvorsorge

Die Altersvorsorge erfolgt im Regelfall über das ärztliche Versorgungswerk. Die Beiträge werden allerdings vom bereits versteuerten Nettoeinkommen des Arztes bezahlt. Zudem ist die Beitragshöhe gedeckelt, was die zu erwartende Rente auf höchstens 2.000 bis 2.500 Euro begrenzt – brutto.
Anders als bei den Beiträgen an das Versorgungswerk können Ärzte bereits vom unversteuerten Vermögen der Praxisgesellschaft profitieren, indem sie eine betriebliche Altersvorsorge auch für sich selbst einrichten. Die dazugehörigen Beiträge sind allesamt Kosten der Praxisgesellschaft. Auf diese Weise können sie die Steuerlast der Gesellschaft senken. Nebenbei entsteht dem Arzt sogar eine Geldanlage, da die betriebliche Altersvorsorge eine Rendite erwirtschaftet. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der variablen Beitragshöhe. Diese gewährleistet, dass auch das Niveau der Rente keine Höchstgrenze kennt.

Gewerbesteuerpflicht sollte vermieden werden

Grundsätzlich unterliegt die freiberufliche ärztliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht. Bereits bei der Praxiskonstruktion sollte darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt eine solche hervorgerufen wird. Diese Gefahr besteht z. B. bei der Anstellung von weiteren Ärzten oder dem Verkauf von Medizinprodukten. Eine steuerrechtliche Beratung im Vorfeld ist also ratsam und kann viel Geld sparen.

Investieren, um Steuern zu sparen?

Wer glaubt, mit möglichst vielen Ausgaben für die Praxis die Steuerlast senken zu können und damit Steuern zu sparen, kann irren. Die Steuerlast zu gestalten heißt für viele Ärzte, gezielt Einfluss auf Einnahmen und Ausgaben zu nehmen. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte werden viele Mediziner besonders aktiv. Durch das Zufluss-/Abfluss-Prinzip ist dies für Ärzte, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, möglich. Denn Einnahmen und Ausgaben werden auf diese Weise in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden sind. Bei den Ausgaben ergeben sich durch die Abfluss-Regel Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken – etwa dadurch, dass größere Investitionen vorgezogen oder Ausgaben ins nächste Jahr verschoben werden.
Die Faustregel besagt jedoch: Um einen Euro Steuern zu sparen, müssen mindestens drei Euro ausgeben werden. Daher gilt grundsätzlich: Nur aus Steuerspargründen sollte nie investiert werden, sondern nur aus unternehmerischen Gründen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Die Top-Tipps auf einen Blick

Damit Sie im Gründungs-Dschungel nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Tipps und Tricks zusammengefasst:

Die Ausrichtung: Möchten Sie privat oder gesetzlich versicherte Patienten behandeln? Prüfen Sie die nötigen fachlichen Voraussetzungen und eventuelle Sperrgebiete auf Grund von Überversorgung.

Die Finanzierung: Sie benötigen einen Kredit? Erstellen Sie einen detaillierten und gut kalkulierten Business Plan.

Die Rechtsform: Prüfen Sie, ob eine Kapitalgesellschaft sinnvoll für Sie ist – unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich daraus Steuervorteile.

Die Buchführung: Prüfen Sie, ob sich der Aufwand einer Bilanzierung im Vergleich zur Einnahmenüberschussrechnung lohnen könnte.

Die Altersvorsorge: Neben der eher geringen Rente durch das Versorgungswerk ist eine betriebliche Altersvorsorge möglich – nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Rente aus dem Bruttoeinkommen aufzustocken!

Die Gewerbesteuerpflicht: Vermeiden Sie, dass Ihre Praxis gewerbesteuerpflichtig wird und prüfen Sie z. B. die Anstellung von weiteren Ärzten genau!

Die Investitionen: Tätigen Sie Investitionen nur, wenn sie wirklich benötigt werden und nicht nur, um die Steuerlast zu senken.


Es gibt also viele Möglichkeiten, sowohl bei der Neugründung einer Arztpraxis, als auch für eine bereits etablierte Praxis Steuern zu sparen. Da dazu allerdings oftmals Zeit und das steuerliche Know-How fehlen, beraten wir Sie gerne!