Wie Sie als angestellter Schreiner am besten Steuern sparen können

Was Sie als Schreiner von der Steuer absetzen können

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – Frei interpretiert könnte man daraus auch deuten, dass auch Schreiner Steuern zahlen und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die besten Steuertipps für Schreiner haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.

Schreiner bzw. Tischler sind auf die Verarbeitung und Oberflächenbehandlung von Holz und Holzwerkstoffen spezialisiert. Wer einen selbstständigen Handwerksbetrieb in diesem Bereich führt, muss für sein Unternehmen eine Bilanz erstellen oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Ergänzung zur Einkommensteuererklärung abgeben. Genaueres dazu finden Sie in unserem Beitrag über Steuertipps für Handwerksbetriebe.

Doch auch für Schreiner, die in einer Tischlerei angestellt sind, gibt es einige Aspekte, die bei der eigenen Einkommensteuererklärung zu beachten sind und mit denen bares Geld gespart werden kann.

Arbeitskleidung

Wer spezielle Arbeitskleidung wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe für die Ausübung seines Berufs benötigt, kann diese von der Einkommensteuer absetzen. Auch die durch das Waschen dieser Berufskleidung verursachten Aufwendungen können anhand von Erfahrungswerten pauschal errechnet und abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht der Arbeitgeber diese Kleidung zur Verfügung stellt.

Kosten der Meisterprüfung

Wird eine Ausbildung zum Meister angestrebt, kann man einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Bei Schreinern, die bereits als Schreinergesellen tätig sind, sind diese Kosten vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von der Steuer absetzbar. Dafür müssen allerdings Belege gesammelt werden: Schulungs- und Kursgebühren, Prüfungskosten, Kosten für erforderliche Fachliteratur, Fahrt- und Unterkunftskosten, ein Laptop und Büromaterialien – all diese können als Werbungskosten die Steuerlast mindern.

Rechts- und Steuerberatung

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung können die entstandenen Anwaltskosten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, vorausgesetzt, diese sind berufsbedingt entstanden. Ein typischer Fall ist ein Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch Kosten eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins können in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, abgesetzt werden.

Bewerbungskosten

Wer seinen Arbeitsplatz wechseln möchte, muss sich in der Regel bei anderen Betrieben bewerben. Kosten für Stelleninserate, professionelle Bewerbungsfotos, Porto, Bewerbungsunterlagen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen sind von der Steuer absetzbar.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Sofern ein Schreiner auf beruflich veranlassten Fahrten in einen Unfall gerät, sind alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten absetzbar. Dazu zählen zum Beispiel die Aufwendungen, die zur Beseitigung der Schäden am eigenen Fahrzeug oder am Fahrzeug des Unfallgegners entstehen. Wer Verursacher des Unfalls ist, ist dabei unerheblich.

Handwerkerleistungen

Auch wer selbst in einem handwerklichen Beruf arbeitet, darf natürlich einen anderen Handwerker beauftragen, Arbeiten rund um das eigene Haus, das Grundstück oder die selbst bewohnte Eigentumswohnung auszuführen. Von diesen daraus entstehenden Kosten dürfen 20% der Arbeitskosten von der Steuerlast abgezogen werden, jährlich bis zu 1.200 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Von den Handwerksleistungen abzugrenzen sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die eine Privatperson bei einem Dienstleister in Auftrag gibt, die ansonsten auch ein Mitglied des Haushaltes übernehmen könnte. Hierzu zählen zum Beispiel die Reinigung der Wohnung oder Gartenpflegearbeiten. Von diesen Kosten können ebenfalls 20% der Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an einen Dienstleister gezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro von der zu zahlenden Steuer, abgezogen werden.

Unser Tipp: Bleiben Sie zu wichtigen Steuerfragen immer auf dem Laufenden – wir stehen Ihnen zur Seite!

Arno Böttcher