Alle Steuertipps für Gärtnerei und Gartenbau

Die eigene Gärtnerei – Fallstricke bei der Mehrwertsteuer

Ob Rosen, Nelken oder der eigene Apfelbaum im Garten – Pflanzen verschönern das Leben. Was wie eine einfache Floskel klingt, ist für viele Menschen ein Leitgedanke. Dementsprechend hoch ist der Bedarf an Gärtnern. Ob bei der Eventdekoration, der Grabpflege oder der Gartengestaltung – immer mehr Menschen lassen sich in diesen Bereichen von professionellen Gärtnern und Landschaftsbauern unterstützen. Wer eine eigene Gärtnerei oder eine Baumschule betreibt, stößt schnell auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz auf seine Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist. Dazu möchten wir Sie in diesem Artikel genauer informieren.

Umsatzsteuer im Gartenbau: Wann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden?

Das Formelle vorab: Nach §12 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz fällt die „Anzucht von Pflanzen“ unter den ermäßigten Steuersatz von 7%. Lieferungen und Leistungen sind jedoch, wie in vielen anderen Gewerben üblich, mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% zu versteuern. Welcher Steuersatz ist also für Rechnungen eines Gärtnereibetriebes anzuwenden?

Diese Frage entschied der Bundesfinanzhof wie folgt:

Liefert eine Gärtnerei ihrem Kunden Pflanzen und übernimmt sie ganz oder zum Teil auch die Einpflanzarbeiten, ist von zwei unterschiedlichen Leistungen auszugehen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.

Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen ausschlaggebend für die Besteuerung

Hintergrund dieser Entscheidung war die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und damit auch deren Steuersatz. Wird die Hauptleistung also mit 19% besteuert, unterliegt die Nebenleistung ebenfalls dem normalen Steuersatz. Von einer Nebenleistung ist auszugehen, wenn diese keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern nur dazu beiträgt, die Hauptleistung zu erbringen. Auch mehrere Hauptleistungen können umsatzsteuerlich als Einheit behandelt werden, wenn sie eng miteinander verbunden sind und gemeinsam eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich dann nach der Leistung, die die Gesamtleistung maßgeblich prägt.

Bei der Lieferung von Pflanzen und dem Einpflanzen handelt es sich also um zwei eigenständige Hauptleistungen, deren Umsatzsteuersätze getrennt von einander betrachtet werden müssen. Somit unterliegt der Pflanzenverkauf dem ermäßigten Steuersatz von 7% und die Lieferung sowie die Einpflanzarbeiten dem regulären Steuersatz von 19%.

Unser Steuertipp für Sie

Es macht nur dann Sinn, sich über die Trennbarkeit von einzelnen Leistungen Gedanken zu machen, wenn sich ein Leistungspaket aus Bestandteilen zusammensetzt, die bei getrennter Betrachtung unterschiedlich hoch besteuert werden. Ist eine getrennte Behandlung von Vorteil, sollte sie von Anfang an strikt verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf getrennte Aufträge und getrennte Abrechnungen zu achten.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen!

Die besten Steuertipps für Immobilienbesitzer

Immobilien besitzt man einfach nur? Weit gefehlt! Hier kommen unsere Steuertipps für Immobilienbesitzer

Das Auf und Ab auf dem Immobilienmarkt kann kaum schrecken – die Immobilie zählt weiterhin zu den beliebtesten Wertanlagen der Deutschen. Laut Statistik besitzen knapp 30% der Deutschen ein eigenes Haus und knapp 5% eine Eigentumswohnung. Doch Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, müssen auch viele Kosten selbst tragen. Wer es geschickt anstellt, kann mit seiner Immobilie aber auch effektiv Steuern sparen.

Steuern sparen: Geld zurück für Modernisierungen, Handwerkerleistungen und vieles mehr

Die Einkommenssteuererklärung ist für viele eine lästige Pflicht. Sie bietet aber auch die Chance, vom Fiskus Geld zurückzubekommen. Dabei ist das deutsche Steuerrecht in vielerlei Hinsicht nicht besonders transparent. Umso wichtiger ist es für Immobilieneigentümer, sich über die wichtigsten Sparmöglichkeiten zu informieren. Insbesondere wer plant, eine Immobilie als Kapitalanlage zu erwerben, sollte sich vorab einen Überblick über die verschiedenen Steuersparmöglichkeiten verschaffen.

Grundstückserwerb und Hausbau trennen

Wer ein Haus bauen möchte, sollte darauf achten, das Grundstück und den Hausbau von zwei getrennten Parteien zu erwerben beziehungsweise erstellen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich ggf. Grunderwerbsteuer vermeiden.

Abschreibung für Abnutzung

Mit den Jahren nutzt sich auch eine Immobilie ab, was als Wertminderung anzusehen ist. Diese Minderung kann mit der Gebäudeabschreibung, genannt Abschreibung für Abnutzung, steuerlich geltend gemacht werden. Sie ist einer der größten Abschreibungsposten für Immobilienbesitzer. Ihre Höhe hängt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie ab, die zur Nutzungsdauer in Bezug gebracht wird. Für Alt- und Neubauten sowie für denkmalgeschützte Gebäude gibt es unterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten. Genaueres dazu erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Achtung: Eine Abschreibung für Abnutzung ist nur für Eigentümer anwendbar, die ihre Immobilie vermieten, für selbst genutzten Wohnraum ist keine Abschreibung möglich. Grundstücke können grundsätzlich nicht abgeschrieben werden, denn das Grundstück nutzt sich nicht ab.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Eigentümer dürfen 20% ihrer Handwerkskosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen und so ihre Steuerlast senken. Angerechnet werden dabei nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten können nicht abgesetzt werden. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die unterschiedlichen Kostenarten auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Auch Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind in diesem Rahmen von der Steuer absetzbar, also zum Beispiel die Sanierung eines maroden Dachs. Schafft ein Eigentümer neue Wohnfläche in einem bereits vorhandenen Haushalt, kann er ebenfalls die Kosten steuerlich geltend machen – beispielsweise beim Dachbodenausbau. Keine Steuervorteile hat hingegen, wer sein Haus oder seine Wohnung selbst renoviert. Bei einem Neubau kann ebenfalls nichts abgesetzt werden.

Achtung:Es müssen dem Finanzamt Rechnungen vorgelegt und nachgewiesen werden, dass diese per Banküberweisung beglichen wurden.

Haushaltsleistungen

Beauftragt der Eigentümer eine Hilfskraft für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“, kann er die Kosten ebenfalls in der Steuererklärung geltend machen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem Putzen, Schnee räumen, sowie Kochen, Gartenpflege oder die Kinderbetreuung im eigenen Haus. Für Leistungen von Minijobbern, die bei der Minijobzentrale gemeldet sind, kann der Eigentümer 20%, jedoch maximal 510 Euro absetzen. Sind die Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig oder selbstständig tätig, können Eigentümer bis zu 4.000 Euro pro Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen.

Modernisierung von Immobilien unter Denkmalschutz

Der Staat unterstützt die Erhaltung von Denkmälern, die vom Eigentümer saniert werden, in dem die Kosten für die Modernisierung als Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden können. Dies ist über zehn Jahre mit jeweils neun Prozent des zu versteuernden Einkommens möglich, sofern der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt. Vermietet er die Immobilie, können die Sanierungskosten acht Jahre lang mit neun und weitere vier Jahre lang mit sieben Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Verschenken statt vererben

Möchte ein Immobilieneigentümer sein Haus oder seine Wohnung an die Kinder oder Enkelkinder weitergeben, ist dies bei Kindern bis zu einem Betrag von 400.000 Euro und bei Enkelkindern bis zu einem Betrag von 200.000 Euro steuerfrei möglich. Ist die Immobilie teurer, muss der Erbe Steuern zahlen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, diese Steuer zu umgehen: Dafür muss der Eigentümer seine Immobilie mindestens zehn Jahre vor seinem Ableben an seine Nachkommen als Schenkung übertragen. Bis zum Steuerfreibetrag von 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro fallen auch für Schenkungen keine Steuern an. Nach dem Ableben müssen die Nachkommen nur noch den Rest des Erbes versteuern – oder auch gar keine Steuern zahlen, wenn der Wert des restlichen Erbes unter 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro liegt.

Steuerliche Beratung rund um Ihre Immobilie

Immobilien können eine gute und sinnvolle Investition sein. Die steuerlichen Aspekte beim Kauf einer Immobilie sind allerdings oft von großer Bedeutung. Wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie zu erwerben, zu vermieten oder zu verkaufen, unterstützen wir Sie gerne umfassend und professionell..

Ihr Steuerberatung bei Kauf, Verkauf und Besitz von Immobilien

Spekulationssteuer & Co. – So umgehen Sie Steuerfallen beim Verkauf von Immobilien

Auf deutschem Grund stehen rund 12 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser, von denen über 28.000 Häuser jährlich ihren Besitzer wechseln. Wer eine Immobilie erwirbt, weiß, dass zum Beispiel eine Grunderwerbssteuer zu zahlen ist. Dass aber auch beim Verkauf einer Immobilie Steuern fällig werden, dürfte für manchen Hauseigentümer eine Überraschung sein. Bevor Sie eine Immobilie verkaufen, sollten Sie sich genau mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzen. Dabei möchten wir Sie mit diesem Artikel unterstützen.

So können Sie beim Hausverkauf Steuern sparen

Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob die zu verkaufende Immobilie zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt. Veräußerungsgewinne von Immobilien, die zum Betriebsvermögen zählen, sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Immobilien, die einem Privatvermögen zugeordnet werden, ist die Lage ein wenig anders, denn hier spielen drei Aspekte bei der Besteuerung eine wichtige Rolle:

1. Zeitspanne zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie

Für den Immobilienverkauf ist es äußerst relevant, wie lange sich die Immobilie im Besitz des Verkäufers befunden hat – möglicherweise wird nämlich eine Spekulationssteuer fällig. Dabei handelt es sich um eine Besteuerung von Gewinnen aus privaten Verkäufen, die zum Tragen kommt, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine bestimmte zeitliche Frist unterschritten wird. Bei Immobilien beträgt diese Frist zehn Jahre. War die Immobilie weniger als zehn Jahre im Besitz des Verkäufers, sind die aus dem Verkauf resultierenden Gewinne zu versteuern. Besaß der Verkäufer die Immobilie länger als zehn Jahre, sind die Gewinne also steuerfrei.

Übrigens: Wird eine Immobilie sowohl privat, als auch gewerblich genutzt und soll diese bereits vor Ablauf der zehn Jahre veräußert werden, fällt die Spekulationssteuer anteilig an.

2. Private Nutzung der Immobilie durch den Eigentümer

Die beschriebene Spekulationssteuer fällt nicht an, wenn der Eigentümer die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst zur privaten Nutzung bewohnt hat. Der Eigentümer muss die Immobilie aber nicht zwangsläufig persönlich bewohnt haben, der Gesetzgeber lässt auch die Nutzung durch den Ehe- oder Lebenspartner oder kindergeldberechtigte Kinder zu.

Beim Verkauf einer fremdgenutzten Immobilie fällt die Spekulationsteuer an, wenn der Eigentümer die Immobilie nicht mindestens zehn Jahre und einen Tag besessen hat.

Übrigens: Wer Eigentümer einer fremdgenutzten Immobilie ist, die im Wert stark gestiegen ist, sollte idealerweise erst nach zehn Jahren verkaufen. Es gibt aber eine Alternative dazu: die Anmeldung eines Eigenbedarfs. Nutzt der Eigentümer die Immobilien nun im Jahr der Veräußerung sowie in den beiden vorherigen Jahren selbst, fällt keine Spekulationssteuer an.

3. Anzahl der verkauften Immobilien

Der Verkauf von mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren wird als gewerblicher Grundstückshandel angesehen. Unabhängig von der Spekulationsfrist gehen die Finanzbehörden von einem steuerpflichtigen Grundstückhandel aus.

 

Unsere Tipps

Wer Steuern sparen möchte, kann sich an folgende Leitlinien halten:

Spekulationsfrist einhalten

Wird die Immobilie erst frühestens zehn Jahre nach dem Kauf veräußert, entfällt die Besteuerung der Einnahmen. Wenn möglich, sollten Sie zehn Jahre mit dem Verkauf warten.

Selbst bewohnen

Wenn Sie die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden voran gegangenen Jahren bewohnt haben, können Sie sie danach steuerfrei verkaufen. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Jahres – vollständig ausfüllen zu müssen.

Maximal drei Objekte veräußern

Sie sollten die Zahl von drei verkauften Immobilien nicht überschreiten, denn sonst gelten Sie als gewerblicher Immobilienhändler und müssen Ihre Einnahmen entsprechend versteuern.

Sie möchten Ihre Immobilie vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist verkaufen? Sie planen den Verkauf einer gewerblich genutzten Immobilie? Sie wissen nicht, was bei der Veräußerung von geschenkten oder geerbten Immobilien zu beachten ist? Auch in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter – melden Sie sich einfach bei uns!

Wie Sie als angestellter Schreiner am besten Steuern sparen können

Was Sie als Schreiner von der Steuer absetzen können

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – Frei interpretiert könnte man daraus auch deuten, dass auch Schreiner Steuern zahlen und eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die besten Steuertipps für Schreiner haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.

Schreiner bzw. Tischler sind auf die Verarbeitung und Oberflächenbehandlung von Holz und Holzwerkstoffen spezialisiert. Wer einen selbstständigen Handwerksbetrieb in diesem Bereich führt, muss für sein Unternehmen eine Bilanz erstellen oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Ergänzung zur Einkommensteuererklärung abgeben. Genaueres dazu finden Sie in unserem Beitrag über Steuertipps für Handwerksbetriebe.

Doch auch für Schreiner, die in einer Tischlerei angestellt sind, gibt es einige Aspekte, die bei der eigenen Einkommensteuererklärung zu beachten sind und mit denen bares Geld gespart werden kann.

Arbeitskleidung

Wer spezielle Arbeitskleidung wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe für die Ausübung seines Berufs benötigt, kann diese von der Einkommensteuer absetzen. Auch die durch das Waschen dieser Berufskleidung verursachten Aufwendungen können anhand von Erfahrungswerten pauschal errechnet und abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht der Arbeitgeber diese Kleidung zur Verfügung stellt.

Kosten der Meisterprüfung

Wird eine Ausbildung zum Meister angestrebt, kann man einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Bei Schreinern, die bereits als Schreinergesellen tätig sind, sind diese Kosten vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von der Steuer absetzbar. Dafür müssen allerdings Belege gesammelt werden: Schulungs- und Kursgebühren, Prüfungskosten, Kosten für erforderliche Fachliteratur, Fahrt- und Unterkunftskosten, ein Laptop und Büromaterialien – all diese können als Werbungskosten die Steuerlast mindern.

Rechts- und Steuerberatung

Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung können die entstandenen Anwaltskosten ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden, vorausgesetzt, diese sind berufsbedingt entstanden. Ein typischer Fall ist ein Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Aber auch Kosten eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins können in Höhe des Anteils, der durch den Lohn verursacht wurde, abgesetzt werden.

Bewerbungskosten

Wer seinen Arbeitsplatz wechseln möchte, muss sich in der Regel bei anderen Betrieben bewerben. Kosten für Stelleninserate, professionelle Bewerbungsfotos, Porto, Bewerbungsunterlagen und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen sind von der Steuer absetzbar.

Unfall auf dem Arbeitsweg

Sofern ein Schreiner auf beruflich veranlassten Fahrten in einen Unfall gerät, sind alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten absetzbar. Dazu zählen zum Beispiel die Aufwendungen, die zur Beseitigung der Schäden am eigenen Fahrzeug oder am Fahrzeug des Unfallgegners entstehen. Wer Verursacher des Unfalls ist, ist dabei unerheblich.

Handwerkerleistungen

Auch wer selbst in einem handwerklichen Beruf arbeitet, darf natürlich einen anderen Handwerker beauftragen, Arbeiten rund um das eigene Haus, das Grundstück oder die selbst bewohnte Eigentumswohnung auszuführen. Von diesen daraus entstehenden Kosten dürfen 20% der Arbeitskosten von der Steuerlast abgezogen werden, jährlich bis zu 1.200 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Von den Handwerksleistungen abzugrenzen sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die eine Privatperson bei einem Dienstleister in Auftrag gibt, die ansonsten auch ein Mitglied des Haushaltes übernehmen könnte. Hierzu zählen zum Beispiel die Reinigung der Wohnung oder Gartenpflegearbeiten. Von diesen Kosten können ebenfalls 20% der Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an einen Dienstleister gezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro von der zu zahlenden Steuer, abgezogen werden.

Unser Tipp: Bleiben Sie zu wichtigen Steuerfragen immer auf dem Laufenden – wir stehen Ihnen zur Seite!

Kanzlei Böttcher – Ihre Steuerberatung für Tischler, Handwerker und Handwerksbetriebe

Die besten Steuertipps für Handwerksbetriebe

Tischler, Klempner, Maurer – diese handwerklichen Berufe sind meist bekannt. Doch auch Bäcker, Segelmacher und Systemelektroniker zählen zum Handwerk. Was sie alle vereint: Durch die Ausübung dieser Berufe in selbstständiger Tätigkeit werden Gewinne und Verluste erzielt – und wo Gewinne erzielt werden, möchte auch der Staat etwas davon abhaben, nämlich in Form von Steuern. Wo Sie Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Diese Steuern müssen Handwerksbetriebe zahlen

Umsatzsteuer

Bei den meisten Handwerkern ist davon auszugehen, dass sie Umsatzsteuern abführen müssen. Davon ausgenommen sind Kleinunternehmer, doch die meisten Betriebe werden einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erwirtschaften. Die Umsatzsteuer wird von Handwerkern in der Regel an ihre Kunden weiterberechnet.

Gewerbesteuer

Wer selbstständig als Handwerker arbeitet oder einen handwerklichen Betrieb mit weiteren Angestellten führt, muss ein Gewerbe anmelden. Abgesehen von den freien Berufen (z. B. Rechtsanwälte oder Steuerberater), die ihre Selbstständigkeit beim Finanzamt anzeigen, melden alle Gewerbetreibenden, so auch die Handwerker, ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an.

Als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu. Liegt der Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an.

Einkommenssteuer

Auch Handwerker müssen die Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf ihre Gewinne zahlen. Für Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH kommt übrigens statt der Einkommenssteuer die Körperschaftssteuer zum Tragen.

Wie errechnet sich der Gewinn eines handwerklichen Betriebes und was ist dabei zu beachten?

Viele Handwerksbetriebe können auf eine aufwendige Bilanz verzichten und müssen ab Einnahmen von 17.500 Euro im Jahr das Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ausfüllen, das der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Die EÜR ist ausreichend, wenn der Umsatz an zwei hintereinander liegenden Bilanzstichtagen bei maximal 600.000 Euro liegt und der Gewinn maximal 60.000 Euro beträgt. GmbHs und Personengesellschaften müssen auch unterhalb der Schwellenwerte bilanzieren.

Wichtig: Bei der EÜR gilt das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Die Betriebseinnahmen zählen im Jahr des Eingangs, die Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses, also in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden. Ausnahmen gelten für das Umlaufvermögen.

Vergleich Bilanz – EÜR

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist deutlich einfacher als die Bilanz. Zu notieren ist jede betrieblich veranlasste Einnahme und Ausgabe. Am Jahresende sind Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.

Fünf Steuertipps für Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln

Wer sich für die EÜR entscheidet, hat einige Möglichkeiten, die Einnahmen und Ausgaben zu seinen Gunsten zu bewerten. Wir haben für Sie einige Tipps, die ihre Steuerlast senken können:

  1. Erhöhung der Betriebsausgaben

Einige bisher möglicherweise privat getragene Ausgaben können die Betriebsausgaben erhöhen und damit die Steuerlast senken. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für betriebliche Telefonate vom privaten Apparat aus (ohne Einzelverbindung 20% der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat) oder die Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Fahrten zum Kunden (0,30 Euro pro gefahrener Kilometer).

  1. Zahlungen zum Jahresende mit Kredit- oder EC-Karte

Wurden im Dezember betriebliche Ausgaben wie die Neuanschaffung von Maschinen mit Kredit- oder EC-Karte bezahlt und wurden diese Zahlungen erst im Januar dem Konto belastet, liegen dennoch gewinnmindernde Betriebsausgaben für das Vorjahr vor.

  1. Drittaufwand steuerlich absetzbar

Auch wenn ein Ehepartner oder ein anderer naher Verwandter im Ausnahmefall für den Kauf von beispielsweise Material eingesprungen ist, können diese Ausgaben trotzdem als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten Drittaufwand oder von einem abgekürzten Zahlungsweg.

  1. Leasing-Sonderzahlung sofort vollständig absetzbar

Leasing-Sonderzahlungen müssen nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern können in dem Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, vollständig abgezogen werden.

  1. Verpflegungsmehraufwand abziehen

Wer als Handwerker beim Kunden arbeitet, ist oft nicht im Betrieb oder von zu Hause aus tätig. Überschreitet diese Tätigkeit mehr als acht Stunden, darf eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Bei einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit beträgt die abziehbare Verpflegungspauschale sogar 24 Euro pro Tag.

Individuelle Beratung vom Profi

Mit unseren Steuertipps können Sie bereits einige Einsparungen erzielen. Wenn Sie das volle Einsparungspotenzial nutzen möchten, prüfen wir Ihre Finanzen gerne individuell für Sie – rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Steuerberater für Musiker

Tax, Drugs & Rock ’n’ Roll – Wir haben die besten Steuertipps für MusikerInnen

Das Hobby zum Beruf machen – davon träumen viele Musiker. Wer allerdings mit seiner Musik Geld verdient, der muss über Einnahmen und Ausgaben gut buchführen und eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Welche Steuern für Sie als Musiker relevant sind und wie Sie möglicherweise noch Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Eine grundlegende Entscheidung die jeder treffen muss, der Waren oder Dienstleistungen verkauft – damit also auch Sie als Musiker – ist der Umgang mit der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer nämlich nicht ausweisen, profitieren aber gleichzeitig auch nicht mehr vorm Vorsteuerabzug. Wann aber gelten Sie als Kleinunternehmer? Und wann kann es sich lohnen, auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten?

Kleinunternehmer – ja oder nein?

Zunächst ist die Ausweisung der Umsatzsteuer ein bürokratischer Aufwand, bei dem wir Ihnen als Steuerberater gerne behilflich sind. Aus Vereinfachungsgründen sind Kleinunternehmer jedoch nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer für sonst steuerpflichtige Umsätze auszuweisen. Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf der Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und die voraussichtlichen Einnahmen für das nächste Jahr dürfen nicht über 50.000 Euro liegen. Für die Meisten die gerade anfangen als Musiker Geld zu verdienen, wird dies zutreffen. Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ebenso keine Umsatzsteuer bei der Bezahlung von Rechnungen abziehen (in diesem Fall die sogenannte Vorsteuer).

Zunächst klingt der Verzicht auf die Umsatzsteuer als Kleinunternehmer verlockend, doch es kann auch nachteilig sein, die Umsatzsteuer nicht auszuweisen und somit auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen zu können – und zwar immer dann, wenn die Ausgaben für z. B. Instrumente, Technik etc. höher sind als die Einnahmen, da bei der Bezahlung von Rechnungen der volle Betrag ohne Vorsteuerabzug gezahlt werden muss.

Komplette Steuerbefreiung für Musiker

Es gibt sogar die Möglichkeit, als Musiker komplett von der Steuerlast befreit zu werden. Dafür wird eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde benötigt. Um diese Bescheinigung zu erhalten, wird von einem Sachverständigen geprüft, ob mit der musikalischen Leistung ein wertvoller Beitrag zu Kunst und Kultur geleistet wird. Erfolgversprechend ist dies allerdings eher in „ernsten“ Genres wie Klassik oder ähnlichem. Wird diese Bescheinigung allerdings ausgestellt, entfallen Steuern für alle typischen Auftrittsleistungen. Diese dürfen dann natürlich auch nicht ausgewiesen werden. Diese Art der Steuerbefreiung ist vor allem Musikern zu empfehlen, die den entsprechenden kulturellen Beitrag leisten und hauptsächlich von Live-Auftritten leben.

Umsatzsteuersätze: 7% oder 19%?

Bei fast allen Umsätzen fällt der übliche Steuersatz von 19% an. In einigen Fällen wurde der Steuersatz vom Gesetzgeber aber auf 7% gesenkt – nämlich bei Gütern für den sogenannten Grundbedarf. Glücklicherweise gehört Musik zu dieser Gruppe – jedoch nicht jede Form der Musik und auch nicht für sonstige Umsätze, mit denen ein Musiker zu tun hat. Da die Abgrenzung oft unklar ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Verluste verrechnen

Besonders zu Beginn der musikalischen Karriere steht am Ende der Gewinnermittlung oft gar kein Gewinn, sondern ein Verlust. Dann waren die Betriebsausgaben höher als die Einnahmen. Diese Verluste können Musiker mit Gewinnen aus anderen Einkünften wie Mieteinnahmen oder – bei Zusammenveranlagung – auch mit den Einkünften des Ehepartners verrechnen.

Bleibt auch danach der Gesamtbetrag noch negativ, darf der Verlust als Verlustrücktrag von den Einkünften des Vorjahres abgezogen werden. Reicht das nicht oder ist es günstiger, kann der Musiker ihn sogar als Verlustvortrag von seinen Einkünften des nächsten Jahres abziehen.

Mit entsprechendem Know-How ist es also möglich, Geld zu sparen – damit auch Sie profitieren, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

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Lohn-, Umsatzs- und Gewerbesteuer – klingt wenig kreativ für Sie? Welche Steuern Sie als KünstlerIn zahlen müssen

Einige heute bedeutende Künstler sind zu Lebzeiten bekanntermaßen arm geblieben, anderen reichte die Kunst zum Broterwerb. Sie gehören zu letzterer Gruppe und sind unsicher, welche Steuern Sie abführen müssen? Wir erklären Ihnen, was Sie abgeben müssen und wo Sie sparen können.

Die Definition eines Künstlers

Wer genau ist eigentlich Künstler? Im Prinzip kann sich jeder als Künstler bezeichnen, denn dieser Titel ist nicht geschützt. Wer als Künstler tätig sein will, muss allerdings eigenschöpferisch arbeiten. Das heißt, dass er mit eigenen Ideen kreativ an Dingen arbeitet. Zu den bildenden Künstlern zählen z. B. Kunstmaler oder Bildhauer, mit darstellenden Künstlern sind oft Schauspieler oder Tänzer gemeint. Ohne Frage zählen auch Musiker und Sänger zu den Künstlern.
Oftmals schwer abzugrenzen, aber für die steuerliche Betrachtung wichtig ist die Unterscheidung, ob ein Künstler freiberuflich oder gewerblich arbeitet, da einige Merkmale wie z. B. die selbstständige Tätigkeit, die Dauerhaftigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht in beiden Fällen vorliegen.
Zu dieser Frage erging bereits 1971 der sogenannte „Mephisto-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts, der besagt, dass die freie schöpferische Gestaltung als wesentliches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit zu sehen ist und dass Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers über seine Werke zur Anschauung gebracht werden müssen.
Dennoch haben die Finanzgerichte immer noch keinen fest definierten Kunstbegriff parat und gehen davon aus, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, wenn der Künstler schöpferisch tätig ist und die nötigen Techniken zur Gestaltung seines Werkes hinreichend beherrscht.

Unvermeidbar: die Einkommenssteuer

Die Einnahmen, die Freiberufler im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit erzielen, unterliegen der üblichen Einkommenssteuer. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist demnach uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Wichtig: Die Tätigkeit, aus der das Einkommen stammt, muss mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Besteuert werden also der Gewinn oder Überschuss. Einkommenssteuerrechtlich nicht von Belang sind reine Liebhabertätigkeiten, die mit keinerlei Gewinn einhergehen.
Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit werden den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zugeordnet, sofern der Künstler freiberuflich und damit auf eigene Rechnung tätig ist. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Ende des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Teilweise werden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld fällig, wenn die Gewinne entsprechend hoch ausfallen.
Schon bei der Anmeldung wird dem Finanzamt mitgeteilt, ob die Einkommenssteuer zukünftig im Voraus bezahlt wird oder ob sie im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung fällig wird. Hier kann sich allerdings eine Nachzahlung ergeben.
Beim Finanzamt müssen die Einnahmen – steuerlich als Einkünfte bezeichnet – auch dann angegeben werden, wenn sie im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt wurden. Bis zu einer Grenze von ca. 700,00 Euro im Monat fallen nach dem Einkommensteuergesetz jedoch keine Steuern an.

Für Kleinunternehmer nicht relevant: die Umsatzsteuer

Erbringt ein Künstler Leistungen gegen Entgelt, ist er umsatzsteuerpflichtig – mit Ausnahme der Kleinunternehmer mit einem maximalen Jahresumsatz von 17.500 Euro. Diese dürfen, wenn sie als solche eingetragen sind, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Aber Vorsicht: Tun sie das dennoch, müssen sie die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abführen.

Nur für angestellte Künstler: die Lohnsteuer

Nicht zu vergessen sind auch die nicht-selbstständigen, also angestellten Künstler. Diese unterliegen zwar ebenfalls der Einkommenssteuerpflicht, die Lohnsteuer wird allerdings vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Ausnahme für Künstler: die Gewerbesteuer

Bei einer selbstständigen Tätigkeit können Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, freiberufliche hingegen nicht.
Um herauszufinden, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, sollte eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Finanzämter sind in dieser Frage zur Beratung und zur Auskunft verpflichtet.

Sparpotenzial bei Betriebsausgaben und öffentlichen Mitteln

Um die Einkommens- oder Gewerbesteuerpflicht kommen Sie als Künstler nicht herum. In zwei Bereichen können Sie trotzdem Steuern sparen:

Betriebsausgaben: Steuerlich abzugsfähig sind alle Ausgaben, die durch die künstlerische Tätigkeit veranlasst wurden. Wie bereits erwähnt werden die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen, was im Rahmen der Gewinnermittlung nötig wird. Wer hingegen nicht selbstständig tätig ist und Ausgaben hat, kann die Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Wenn Sie als Künstler sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig tätig sind, müssen die Ausgaben der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet werden.

Öffentliche Mittel: Steuerfrei sind die öffentlichen Mittel, die als Beihilfe zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der betreffende Künstler, der die Mittel erhält, nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Das heißt, der Künstler kann die Zuwendungen steuerfrei verwenden. Auch die Künstler, die nebenberuflich tätig sind, können ihre Einnahmen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestalten, sofern sie sich innerhalb einer Grenze von maximal 2.400 Euro bewegen.


Besser beraten: wir helfen Ihnen weiter!

Wie Sie sehen, gibt es im Bereich der Steuern einige Besonderheiten für Künstler zu beachten. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Kunst konzentrieren können, beraten wir Sie gerne zu allen steuerlichen Fragen!

Was gilt es zu beachten beim Gastro-Startup? Die besten Tipps und Tricks für alle, die ein Restaurant oder eine Bar eröffnen möchten.

Der Traum von der eigenen Gastronomie! Die coole Bar in Berlin-Mitte, das schicke Restaurant in Hamburg-Eppendorf oder gutbürgerliche Küche in Garmisch-Patenkirchen – wer sich dazu entschließt, ein eigenes Gastronomiegewerbe zu gründen, muss sich nicht nur auf die Suche nach einer passenden Location, gutem Personal und Ideen für eine ansprechende Speisekarte machen, sondern sich auch mit formalen Thematiken beschäftigen. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Blog!

Das A und O einer Gründung: der Businessplan

Am Anfang einer Gründung sollte der Geschäfts- oder Businessplan stehen. Ein meist unbeliebtes, aber durchaus wichtiges Thema. Denn wer ihn nicht nur für potentielle Geldgeber, sondern in erster Linie für sich als Gründer schreibt, wird „gezwungen“, seine Ideen und Strategien einmal komplett zu durchdenken und zu strukturieren. Mögliche Fehlplanungen können so von Anfang an vermieden werden. Außerdem wird ein Aktionsplan entworfen, der die spätere Umsetzung erleichtert. In diesem Businessplan wird dann u. a. entschieden, um welche Unternehmensform es sich bei dem Startup handeln soll: Personal- oder Kapitalgesellschaft? Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise kann bereits durch die gemeinsame Kooperation / Tätigkeit zweier Personen entstehen und – ohne dass dies die Partner wissen – zu weitreichenden steuerlichen Konsequenzen führen.

Um die beste Unternehmensform für das eigene Startup zu finden, sollte die Unterstützung durch eine Steuerkanzlei in Anspruch genommen werden.

Gründerzuschuss vs. Crowdfunding Plattform

Wer ein Unternehmen gründet, hat die dafür benötigen finanziellen Mittel meist nicht unter der Matratze liegen. Hilfreiche Unterstützung gibt es in verschiedenen Varianten:

Der Klassiker: der Gründerzuschuss

Für Gründungen jedweder Art kann über die zuständige Arbeitsagentur erfragt werden, ob für die ersten sechs Monate der Tätigkeit ein Gründerzuschuss gewährt wird. Voraussetzung: Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldanspruch für eine bestimmte Zeit. Zudem können unter Umständen weitere Fördermaßnahmen wie z. B. günstige Förderdarlehen der KfW in Anspruch genommen werden. Dazu finden Sie weitere Informationen unter www.kfw.de.

Die Sammelkasse 2.0: das Crowdfunding

Im Vergleich dazu erfreut sich das sog. Crowdfunding seit einigen Jahren wachsender Beliebtheit. Dabei wird das Kapital über eine Vielzahl von Geldgebern über ein Onlineportal zur Verfügung gestellt.

Besonders für Startups im Gastronomiebereich kann diese Variante empfehlenswert sein, da oftmals keine allzu großen Summen benötigt werden, die relativ leicht über das Crowdfunding gesammelt werden können. Für Gründer bietet sich hier die Möglichkeit, eine günstige Finanzierung zu erhalten, ohne ausschließlich von klassischen Anbietern wie Banken abhängig zu sein.

Aber Vorsicht! Crowdfunding Plattformen verlangen oftmals hohe Einmalgebühren. Außerdem können laufende Kosten für den Gründer entstehen. In jedem Fall ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf den Jahresabschluss bzw. die Steuererklärung, der berücksichtigt werden muss. Hier empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters.

Steuerfehler in der Gastronomie – bitte vermeiden!

Die ersten Hürden sind genommen, das Restaurant ist eröffnet! Doch auch im laufenden Betrieb lauern einige Steuerfallen, über die wir Sie informieren möchten:

1. Mitarbeiter müssen pünktlich angemeldet werden.

Im Gastronomiegewerbe besteht die Sofortanmeldepflicht – wer den Kumpel einspringen lässt, weil der Mitarbeiter sich kurzfristig krankgemeldet hat, riskiert eine Strafe von bis zu 25.000 EUR, wenn der Zoll einen unangemeldeten Mitarbeiter antrifft. Dies gilt sogar, wenn der Kumpel unentgeltlich aushilft.

Unser Tipp: die Sofortanmeldung kann unkompliziert im Internet durchgeführt werden: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/

2. Ein Schwundbuch führen.

In einem Schwundbuch werden alle Lebensmittel aufgeführt, die nicht mehr verkauft werden können, weil sie z. B. verdorben sind. Bei einer Betriebsprüfung kann der Gastronom somit nachweisen, dass er bestimmte Speisen nicht verkauft hat. Ansonsten kann unterstellt werden, dass die eingekauften Waren nicht mit den verkauften Waren übereinstimmen. Dann werden die Betriebseinnahmen geschätzt und es sind Steuern nachzuzahlen.

3. Sacheinnahmen sind zu versteuern

Natürlich isst ein Gastronom auch mal in seinem Restaurant. Diese Sacheinnahme ist jedoch zu versteuern. Dazu hat das Finanzministerium Sachbezugswerte festgelegt. Für 2018 liegt dieser bei 3.300 EUR pro Jahr, wenn in dem Betrieb warme und kalte Speisen angeboten werden.

4. Unterschiedliche Umsatzsteuer für Speisen im Haus / To Go

Speisen und Getränke, die in der gastronomischen Einrichtung verzehrt werden, werden mit 19% versteuert. Nimmt der Gast aber Speisen und Getränke mit oder besteht ein Lieferservice, kommen beide Steuersätze zur Anwendung: Lieferungen von Lebensmitteln sind steuerbegünstigt und werden nur mit 7% besteuert. Einzelnen Lebensmittel werden allerdings mit 19% besteuert, und das gilt auch bei Außerhauslieferungen.

5. Steuerforderungen frühzeitig einplanen

Wer am Ende seines ersten Geschäftsjahres seine Steuererklärung abgibt, kann böse überrascht werden. Denn oft vergehen viele Monate zwischen dem Beginn der Unternehmung, der ersten Erstellung der Steuererklärung und schlussendlich dem Erhalt des ersten Steuerbescheids. So kann es vorkommen, dass eine nicht unerhebliche Summe für das erste Geschäftsjahr nachgezahlt werden muss und das Finanzamt zudem auch noch saftige Vorauszahlungen für die kommenden Monate verlangt! Nicht selten führt dies bereits wieder zum Ende der Selbstständigkeit eines Gastronoms.

Unser Tipp: Planen Sie Rücklagen für das Finanzamt von Anfang an in Ihrem Business Plan ein!

Sie haben steuerliche Fragen Bezug auf die Gründung eines Unternehmens im Gastronomiebereich? Wir betreuen bereits ein Dutzend Gastronomiebetriebe und können sicher auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen – kontaktieren Sie uns!


Vorsorge für Unternehmer – wichtig und oft unterschätzt!

Wer ein Unternehmen gründet oder bereits führt, trägt eine große Verantwortung. Nicht nur dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern gegenüber, sondern auch für sich selbst. Denn die Arbeitskraft des Gründers oder Unternehmers ist sein größtes Kapital. Daher ist es wichtig, sich gegen existenzbedrohende Risiken abzusichern, die so weitreichende finanzielle Folgen haben können, dass man sie selbst nicht decken kann. Zum Glück gibt es verschiedene Versicherungsmodelle, die Leistungen bieten, wenn der Unternehmer z. B. durch Unfall oder Krankheit nicht mehr arbeiten kann.

Der Allrounder: die Berufsunfähigkeitsversicherung

Was für den angestellten Arbeitnehmer heutzutage zu den üblichen Absicherungen im Falle des Verlusts der Arbeitskraft zählt, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese Versicherung zahlt dem Versicherten eine vorab fest vereinbarte, monatliche Rente, sofern ihm von einem Arzt bescheinigt wurde, dass er zukünftig für mindestens sechs Monate zu mindestens 50% als unfähig eingestuft wird, seiner aktuellen Arbeit nachzugehen. Der Grund ist dafür unerheblich. Wer diese Versicherung in jungen Jahren abschließt, profitiert von niedrigen Beiträgen und seinem wahrscheinlich noch gutem Gesundheitszustand, der bei Abschluss der Versicherung überprüft wird.

Für Selbstständige kann es jedoch mitunter schwerer sein, eine solche Versicherung zu einem bezahlbaren Beitragssatz abzuschließen, da sie als Unternehmer zu einer höheren Risikogruppe zählen. Wer in einem handwerklichen Beruf arbeitet, schwerwiegende Vorerkrankungen hat oder ein risikoreiches Hobby ausübt, kann ebenfalls Probleme haben, von einer Versicherung aufgenommen zu werden.

Alternativen mit Abstrichen

Was also tun, wenn keine Berufsunfähigkeitsversicherung gefunden wird, die den Unternehmer zu einer bezahlbaren Prämie aufnimmt?

In diesem Fall gibt es Alternativen in Form der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie dem Schutz vor schwerer Krankheit (Dread-Disease). Beide Varianten leisten nicht so umfassend wie die Berufsunfähigkeitsversicherung, doch eine Teilabsicherung ist immer noch empfehlenswerter als keinerlei Schutz davor, seine Berufstätigkeit vorzeitig beenden zu müssen.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung springt bereits ein, wenn eine Erwerbsminderung eintritt, denn der Unternehmer muss nicht vollständig erwerbsunfähig sein, um Leistungen zu erhalten. Wer nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Der Nachteil dieser Versicherung liegt allerdings darin, dass der Versicherte auch eine Arbeit aus einem völlig anderen Berufsfeld aufnehmen müsste, sofern diese für ihn geeignet ist („abstrakte Verweisung“). Nur wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Tätigkeit länger als drei Stunden am Tag nachgehen kann, erhält Leistungen in Form einer Erwerbsminderungsrente vom Staat. Diese fällt jedoch in den meisten Fällen eher gering aus, so dass die durchschnittlich ausgezahlte Rente oftmals nur die Grundkosten deckt. Dafür ist diese Versicherung im Vergleich zur Berufsunfähigkeitsversicherung rund 40% günstiger für den Versicherungsnehmer.

Für Gründer und Selbstständige ist es allerdings wichtig zu wissen, dass eine Erwerbsminderungsrente des Staats nur dann bezahlt wird, wenn man mindestens in drei der letzten fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Häufig ist bei jungen Unternehmern diese Voraussetzung, dass man bereits die entsprechende Häufigkeit an Beträgen geleistet hat, nicht erfüllt.

Alternativ kann eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung auch mit privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden – aber auch die Bedingungen der privaten Versicherungen sehen oftmals den Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor, bevor eine Rente gewährt wird.

Wer eine Versicherung zum Schutz vor schwerer Krankheit abschließt, erhält von der Versicherung in der Regel eine einmalige Zahlung, wenn eine der vorab definierten Krankheiten wie Krebs, Schlaganfall, Multiple Sklerose, Parkinson sowie Herz- und Gefäßerkrankungen diagnostiziert wird. Mit dieser Zahlung soll der finanzielle Schaden, der durch kostenintensive Behandlungen und z. B. notwendige Umbaumaßnahmen im Haus, gedeckt oder gemindert werden. Fortlaufende, fixe Kosten wie z. B. Miete oder Kreditraten, die auch trotz einem langfristigen Verdienstausfalls anfallen, können damit nicht gedeckt werden. Erkrankt der Versicherte zudem an einer Krankheit, die nicht als Leistungsfall aufgeführt ist, erhält er keinerlei Leistungen.

Wie sinnvoll ist also eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige und welche Alternativen sollten in Betracht gezogen werden?

Wie bereits angesprochen handelt es sich um eine Risikoversicherung, die grundsätzlich sehr sinnvoll ist und vor allem das gute Gefühl verleiht, für einen nie abschätzbaren Ernstfall finanziell gut aufgestellt zu sein. Zu beachten ist allerdings:

  • Je früher, desto günstiger: wer jung einsteigt, profitiert von attraktiven Prämien und einer Gesundheitsprüfung ohne schwere Vorerkrankungen
  • Online können die unterschiedlichen Tarife gut verglichen werden – auch hier ist Sparpotenzial vorhanden
  • Vorsicht vor Sonderklauseln: es sollte – ggf. mit fachkundiger Unterstützung – genau auf das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag geachtet werden, damit es nicht zu einer ungewünschten Umgestaltung der selbstständigen Tätigkeit kommen muss.
  • Alternativ sollten Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und der Schutz vor schweren Krankheiten geprüft werden, insbesondere wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung zu teuer erscheint. Unbedingt zu berücksichtigen ist aber der mögliche Verweis auf eine Beschäftigung in völlig anderen Berufsfeldern bzw. Leistung nur bei festgelegten, schweren Krankheitsbildern

Übrigens: wer neben den persönlichen Versicherungsmöglichkeiten eines Unternehmers auch die betrieblichen Absicherungen nicht außer Acht lassen möchte, findet in der Publikation „GründerZeiten 05“ des Bundesministeriums für Energie und Wirtschaft weiterführende Informationen.

Sie möchten wissen, welche Versicherung für Sie die richtige ist? Sie suchen die Versicherung, die Ihnen kostengünstig den besten Schutz vor den finanziellen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit bietet?

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!


Steuerklassenwechsel

Wie Ihnen der Steuerklassenwechsel mehrere
Tausend €uro jährlich bringt!

Ein Wechsel der Steuerklasse kann jährlich mehrere tausend €uro bringen, das wollen wir in diesem Beitrag ausführlich erklären.
Es gibt Situationen, in denen es sinnvoll ist, einen Wechsel der Lohnsteuerklasse zumindest in Erwägung zu ziehen. Eine Änderung der Steuerklasse kann unter
bestimmten Voraussetzungen erfolgen und lohnt sich vor allem dann, wenn ein Wandel der Lebensumstände absehbar ist.
Können auch Sie ihre Lohnsteuerklasse ändern und von Einsparungen profitieren?

 

Wann ist ein Steuerklassenwechsel für sie möglich oder sinnvoll?

Grundsätzlich können sie ihre Steuerklasse wählen und aktiv wechseln, wenn sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
sind. Für Ledige gibt es hier nur bedingt Spielraum. Wer verheiratet oder „verpartnert“ ist, kann bis zum 30. November eines Kalenderjahres einen Lohnsteuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen. Die neue Kombination ist dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr wirksam. Besonders sinnvoll ist dies für Paare, bei denen sich das Gehalt im Laufe des Jahres oder in der Zukunft verändern wird. Beispielsweise wenn ein Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung ansteht und sich das finanzielle Verhältnis zwischen den Ehepartnern ändert. Auch bei der Planung von Nachwuchs oder wenn eine Arbeitslosigkeit bevorstehen könnte, sollte über diesen Schritt nachgedacht werden.

Auf einen Blick -> Wer kann Wechseln?

  • Ehepaare
  • Eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Alleinerziehende
  • Paare die eine Schwangerschaft planen
  • Paare die sich zu einer Scheidung entschlossen haben
  • Paare bei denen eine Arbeitslosigkeit erwartet werden könnte

Erfüllen sie eine der oben genannten Voraussetzungen, dann ist auch bei ihnen ein Steuerklassenwechsel möglich. Lassen sie sich jetzt von uns beraten. Wir helfen ihnen gerne.

Welche Vorteile bringt der Steuerklassenwechsel?

Die Änderung ihrer Steuerklasse birgt vor allem den Vorteil, dass sie und ihr Partner ein höheres Nettogehalt erhalten.
Je nach Lebenslage und Voraussetzungen, sowie der jeweiligen Auswahl ihrer Steuerkombination birgt der Wechsel verschieden Vorteil. Diese variieren jedoch im Einzelnen und sind abhängig von ihrem Gesamt-Einkommen.

Die größten Vorteile für sie im Überblick:

  • Höheres Nettoeinkommen
  • Weniger Steuern bei weniger Verdienst oder
  • Weniger Steuern bei sehr hohem Verdienst
  • Maximal steuerl. Vorteile geltend machen
  • Höheres Elterngeld bei rechtzeitigem Wechsel
  • Höheres Arbeitslosengeld bei rechtzeitigem Wechsel
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerfreibeträge
  • Höherer Leistungsbezug nach Schwangerschaft

Lassen sie ich gerne, vor ihrem Steuerklassenwechsel, von uns beraten. Wir betrachten ihre Gesamtsituation und entscheiden mit ihnen zusammen, welche Vorteile sie geltend machen können. Lassen sie sich ihr eigenes Geld nicht entgehen. Kontaktieren sie uns jetzt.

Welche Steuerklassenkombinationen gibt es? Und wann bringen sie einen Vorteil?

I Ein Partner verdient deutlich mehr
Steuerkombination: Steuerklasse III (3) und Steuerklasse V (5).
Steuerlich meist am besten.

II Beide Partner verdienen circa gleich
Steuerkombination: Steuerklasse IV (4) und IV (4) behalten.
Bei einer Heirat wird diese Kombination automatisch vom Finanzamt vergeben.

III Beide Partner verdienen circa gleich
Steuerkombination: Steuerklasse IV (4) und Steuerklasse IV (4) mit Faktor.
Das Faktorverfahren stellt seit 2009 eine Ergänzung zum Ehegattensplitting mit den
bekannten Steuerklassen-Kombinationen dar.

Tipps & Tricks

Tipps für Eltern & Verheiratete Paare mit Kind

Wer von ihnen als Partner in die Elternzeit geht, das können sie frei entscheiden. Das Elterngeld wird maximal für 14 Monate gezahlt. Je nach vorherigem verdienst erhalten sie zwischen 300€ und 1800€ monatlich, abhängig von ihrem Verdienst der letzten 12 Monate.
Die einfache Faustregel hier: Wer viel verdient, der erhält auch mehr Elterngeld. Drehen sie das klassische Ehegattensplitting-Modell vor der Geburt, ihres Kindes um. Der Partner mit geringerem Gehalt wählt dann die Lohnsteuerklasse III (3). So erhöht er sein Nettoeinkommen und dadurch das später ausgezahlte Elterngeld.

Tipps für werdende Eltern

Der Gesetzgeber hat den Steuerklassenwechsel, vor der Geburt des Kindes erschwert.  Stellen Sie ihren Antrag spätestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaub um alle Steuervorteile in Bezug auf Ihr Elterngeld ausschöpfen zu können.

Tipps wenn bei Arbeitslosigkeit

Das Arbeitslosengeld wird basierend auf dem letzten Nettoeinkommen berechnet. Wechselt man rechtzeitig in eine Steuerklasse mit weniger
Abzügen, kann man somit das Nettoeinkommen und folglich auch das Arbeitslosengeld etwas erhöhen.

Was gibt es noch zu beachten? Was passiert, wenn ich die falsche Steuerklasse auswähle?

Der Wechsel Ihrer Steuerklasse bringt viele Vorteile mit sich. In erster Linie erhöht er Ihre monatlichen Einnahmen, also Ihr Nettogehalt steigt. Sie sollten sich diesbezüglich jedoch genau informieren und am besten einen Berater kontaktieren. Ein Wechsel empfiehlt sich von Fall zu Fall variabel.

Nachteilhaft kann es werden, wenn Sie die falschen Steuerklassen auswählen und die „Schere“ zwischen den Gehältern der Lebenspartner zu groß ist. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Sie am Ende mehr Steuern bezahlen müssen, als evtl. nötig ist. Bei der Wahl der Steuerkombination IV (4) und IV (4) mit Faktor  erpflichten sie sich dazu, am Ende des Jahres eine Steuererklärung abzugeben. Dies ist eigentlich kein Nachteil, sollte an dieser Stelle jedoch erwähnt werden.

Sind sie sich unsicher ob die gewählte oder anvisierte Steuerklasse, für sie, die richtige Lösung ist, dann kontaktieren Sie uns jederzeit gerne. In unserer Steuerkanzlei gehört es zu unserem täglichen Tagesgeschäft, in Sachen Steuerklassen, die für Sie günstigste Lösung zu finden und Ihren Nettoverdienst bestmöglich für beide Partner anzuheben. Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Damit Ihnen der Steuerklassenwechsel auch wirklich mehrere tausend Euro jährlich bringt! Das kann dann gut investiert werden, z.B. in einen zusätzlichen Urlaub. Kontaktieren sie uns jetzt.