Was gilt es zu beachten beim Gastro-Startup? Die besten Tipps und Tricks für alle, die ein Restaurant oder eine Bar eröffnen möchten.

Der Traum von der eigenen Gastronomie! Die coole Bar in Berlin-Mitte, das schicke Restaurant in Hamburg-Eppendorf oder gutbürgerliche Küche in Garmisch-Patenkirchen – wer sich dazu entschließt, ein eigenes Gastronomiegewerbe zu gründen, muss sich nicht nur auf die Suche nach einer passenden Location, gutem Personal und Ideen für eine ansprechende Speisekarte machen, sondern sich auch mit formalen Thematiken beschäftigen. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Blog!

Das A und O einer Gründung: der Businessplan

Am Anfang einer Gründung sollte der Geschäfts- oder Businessplan stehen. Ein meist unbeliebtes, aber durchaus wichtiges Thema. Denn wer ihn nicht nur für potentielle Geldgeber, sondern in erster Linie für sich als Gründer schreibt, wird „gezwungen“, seine Ideen und Strategien einmal komplett zu durchdenken und zu strukturieren. Mögliche Fehlplanungen können so von Anfang an vermieden werden. Außerdem wird ein Aktionsplan entworfen, der die spätere Umsetzung erleichtert. In diesem Businessplan wird dann u. a. entschieden, um welche Unternehmensform es sich bei dem Startup handeln soll: Personal- oder Kapitalgesellschaft? Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beispielsweise kann bereits durch die gemeinsame Kooperation / Tätigkeit zweier Personen entstehen und – ohne dass dies die Partner wissen – zu weitreichenden steuerlichen Konsequenzen führen.

Um die beste Unternehmensform für das eigene Startup zu finden, sollte die Unterstützung durch eine Steuerkanzlei in Anspruch genommen werden.

Gründerzuschuss vs. Crowdfunding Plattform

Wer ein Unternehmen gründet, hat die dafür benötigen finanziellen Mittel meist nicht unter der Matratze liegen. Hilfreiche Unterstützung gibt es in verschiedenen Varianten:

Der Klassiker: der Gründerzuschuss

Für Gründungen jedweder Art kann über die zuständige Arbeitsagentur erfragt werden, ob für die ersten sechs Monate der Tätigkeit ein Gründerzuschuss gewährt wird. Voraussetzung: Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldanspruch für eine bestimmte Zeit. Zudem können unter Umständen weitere Fördermaßnahmen wie z. B. günstige Förderdarlehen der KfW in Anspruch genommen werden. Dazu finden Sie weitere Informationen unter www.kfw.de.

Die Sammelkasse 2.0: das Crowdfunding

Im Vergleich dazu erfreut sich das sog. Crowdfunding seit einigen Jahren wachsender Beliebtheit. Dabei wird das Kapital über eine Vielzahl von Geldgebern über ein Onlineportal zur Verfügung gestellt.

Besonders für Startups im Gastronomiebereich kann diese Variante empfehlenswert sein, da oftmals keine allzu großen Summen benötigt werden, die relativ leicht über das Crowdfunding gesammelt werden können. Für Gründer bietet sich hier die Möglichkeit, eine günstige Finanzierung zu erhalten, ohne ausschließlich von klassischen Anbietern wie Banken abhängig zu sein.

Aber Vorsicht! Crowdfunding Plattformen verlangen oftmals hohe Einmalgebühren. Außerdem können laufende Kosten für den Gründer entstehen. In jedem Fall ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf den Jahresabschluss bzw. die Steuererklärung, der berücksichtigt werden muss. Hier empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters.

Steuerfehler in der Gastronomie – bitte vermeiden!

Die ersten Hürden sind genommen, das Restaurant ist eröffnet! Doch auch im laufenden Betrieb lauern einige Steuerfallen, über die wir Sie informieren möchten:

1. Mitarbeiter müssen pünktlich angemeldet werden.

Im Gastronomiegewerbe besteht die Sofortanmeldepflicht – wer den Kumpel einspringen lässt, weil der Mitarbeiter sich kurzfristig krankgemeldet hat, riskiert eine Strafe von bis zu 25.000 EUR, wenn der Zoll einen unangemeldeten Mitarbeiter antrifft. Dies gilt sogar, wenn der Kumpel unentgeltlich aushilft.

Unser Tipp: die Sofortanmeldung kann unkompliziert im Internet durchgeführt werden: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/

2. Ein Schwundbuch führen.

In einem Schwundbuch werden alle Lebensmittel aufgeführt, die nicht mehr verkauft werden können, weil sie z. B. verdorben sind. Bei einer Betriebsprüfung kann der Gastronom somit nachweisen, dass er bestimmte Speisen nicht verkauft hat. Ansonsten kann unterstellt werden, dass die eingekauften Waren nicht mit den verkauften Waren übereinstimmen. Dann werden die Betriebseinnahmen geschätzt und es sind Steuern nachzuzahlen.

3. Sacheinnahmen sind zu versteuern

Natürlich isst ein Gastronom auch mal in seinem Restaurant. Diese Sacheinnahme ist jedoch zu versteuern. Dazu hat das Finanzministerium Sachbezugswerte festgelegt. Für 2018 liegt dieser bei 3.300 EUR pro Jahr, wenn in dem Betrieb warme und kalte Speisen angeboten werden.

4. Unterschiedliche Umsatzsteuer für Speisen im Haus / To Go

Speisen und Getränke, die in der gastronomischen Einrichtung verzehrt werden, werden mit 19% versteuert. Nimmt der Gast aber Speisen und Getränke mit oder besteht ein Lieferservice, kommen beide Steuersätze zur Anwendung: Lieferungen von Lebensmitteln sind steuerbegünstigt und werden nur mit 7% besteuert. Einzelnen Lebensmittel werden allerdings mit 19% besteuert, und das gilt auch bei Außerhauslieferungen.

5. Steuerforderungen frühzeitig einplanen

Wer am Ende seines ersten Geschäftsjahres seine Steuererklärung abgibt, kann böse überrascht werden. Denn oft vergehen viele Monate zwischen dem Beginn der Unternehmung, der ersten Erstellung der Steuererklärung und schlussendlich dem Erhalt des ersten Steuerbescheids. So kann es vorkommen, dass eine nicht unerhebliche Summe für das erste Geschäftsjahr nachgezahlt werden muss und das Finanzamt zudem auch noch saftige Vorauszahlungen für die kommenden Monate verlangt! Nicht selten führt dies bereits wieder zum Ende der Selbstständigkeit eines Gastronoms.

Unser Tipp: Planen Sie Rücklagen für das Finanzamt von Anfang an in Ihrem Business Plan ein!

Sie haben steuerliche Fragen Bezug auf die Gründung eines Unternehmens im Gastronomiebereich? Wir betreuen bereits ein Dutzend Gastronomiebetriebe und können sicher auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen – kontaktieren Sie uns!


Arno Böttcher