Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Die Anstellung von Studenten im eigenen Unternehmen kann für Unternehmer und Studenten eine Win-Win-Situation darstellen. Im Idealfall erhält der Unternehmer Unterstützung durch eine junge und motivierte Arbeitskraft – die zudem bei Beachtung einiger Grundsätze auch noch bezahlbar ist. Der Student hingegen kann erste Erfahrung in der Praxis sammeln und seine an der Universität erlernte Theorie im Unternehmen sinnvoll anwenden. Ein Unternehmen welches bereits Studenten einsetzt oder über ihre Anstellung nachdenkt, sieht sich seit Beginn des Jahres 2015 zwangsläufig mit einigen neuen wichtigen Gesetzesänderungen konfrontiert – wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten und Wissenswertes vor: 1.    Sozialversicherung für Studenten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Studenten ist abhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses, der Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wird der Student nicht an Beitragszahlungen zur Sozialversicherungen beteiligt. Bei einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung wird der Student zwangsläufig an Beitragszahlungen beteiligt – eine Befreiung durch Nutzung einer Versicherung als Familienangehöriger einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. 2.    Die geringfügige Beschäftigung Es wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden. Beide Arten der Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei und es wird nicht zwischen Studenten und anderen Personenkreisen unterschieden. Die Ausnahme besteht jedoch in der Betrachtung des Rentenversicherungsanteils. Die befristete kurzfristige Beschäftigung über maximal 3 Monate bzw. 70 Kalendertage in einem Kalenderjahr ist beitragsfrei. In der geringfügig entlohnten Beschäftigung bis regelmäßig monatlich 450 EUR sind Beiträge zu zahlen: Der Arbeitnehmer zahlt anteilig Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%), der Student ist verpflichtet Rentenversicherungsanteile in Höhe von 3,7% zu tragen – es sei denn er beantragt eine Befreiung der Rentenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber. Zusammengefasst liegt der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung in der weiterhin möglichen Mitgliedschaft in der Familienkrankenversicherung: Diese ist für den Studenten beitragsfrei und somit bleibt am Ende mehr über vom Bruttolohn. 3.     Die Beschäftigung als Werksstudent Für den Arbeitgeber ist die Beschäftigung eines Werksstudenten die wohl günstigste Möglichkeit der Anstellung: Es fallen für das Unternehmen lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9,35% an. Den gleichen Anteil hat der Student zu entrichten – welcher sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Studenten jedoch noch verringern kann. Zu beachten sind für das Unternehmen jedoch die Bestimmungen zu den Arbeitszeiten des Studenten: Der Werksstudent darf max. 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden – lediglich in der vorlesungsfreien Zeit besteht keine obere Grenze. Der Werksstudent ist nicht mehr berechtigt die Familien-Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Nutzung einer beitragsreduzierten Krankenversicherung für Studenten (76,53 EUR / Monat zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeiträgen). 4.    Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Studenten, die im Unternehmen mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, sind gezwungen die Sozialversicherungsbeiträge voll zu entrichten. Hier ergibt sich die bekannte Sozialabgabenverteilung in die Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Achtung Auch für Studenten gilt in der Regel der gesetzlich bestimmte Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR / Stunde. (Verlinkung zu Artikel: Mindestlohn). Es bestehen jedoch auch Ausnahmen: So besteht z. B. bei der Ausführung eines universitären Pflichtpraktikums kein Anspruch auf die Auszahlung des Mindestlohns. Fazit Die Beschäftigung von Werkstudenten kann insbesondere bei einer niedrigen Beschäftigungszeit pro Woche (<20 Stunden) und einer regelmäßigen Aufgabenstruktur hinsichtlich der abzuführenden Sozialabgaben lohnenswert sein. Aus Sicht des Unternehmens fallen reduzierte Beitragssätze an. Neben der frühzeitigen Bindung von gut ausgebildetem Nachwuchs werden somit auch noch überschaubare Sozialabgaben fällig. Es sollten vor dem Abschluss eines Studentenvertrages immer alle relevanten Dimensionen der Beschäftigung geprüft werden, damit mögliche individuell greifende Ausnahmenregelungen erkannt werden. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihren Fall persönlich mit uns zu besprechen. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Kanzlei Böttcher  

Betriebsführung 2.0 – Seit 2015 neue Vorgabe für Kassensysteme

Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Hamburg oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir ein mal für Sie zusammen getragen.    

Achtung Gastronomie & Einzelhandel: Die Regelungen im GoBD im Grundsatz

Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.    

Was bedeutet das im Einzelnen für die Daten aus Ihrem Kassensystem?

 

  • Jede Einnahme und Ausgabe muss einzeln aufgezeichnet werden
  • Einzeldaten, sowie Strukturinformationen müssen in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Zusammenfassung von Einzelbuchungen ist unzulässig
  • Über die Manipulationssicherheit der Daten muss ein Nachweis geführt werden
  • Die Daten dürfen nicht allein in gedruckter Form vorgehalten werden
  • Die Kassendaten müssen mindestens 10 Jahre lang in digitaler Form aufbewahrt werden
  • Stammdaten und Bewegungsdaten müssen elektronisch bereit gestellt werden

   

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den GoBD für Gastronomen?

Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.    

Fazit:

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert. Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine kostenlose Erst-Beratung in unserem Steuerbüro in Hamburg über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsführung auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!

Betriebsprüfung? Die Checkliste – einfach & effizient

Nutzen Sie eine systematische Checkliste!

Für jeden Unternehmer kommt die Ankündigung einer außerordentlichen Betriebsprüfung überraschend und sorgt ohne eine strukturierte Vorbereitung für Aufregung. Steht Ihnen ein Steuerberater zur Seite, wird Sie dieser über die notwendigen Unterlagen zur Betriebsprüfung informieren und Ihnen eine “Checkliste Betriebsprüfung” zur Verfügung stellen. Vorab sollten Sie wissen, dass die Betriebsprüfung oftmals nur eine Routinemaßnahme ist und sie durch die richtige Herangehensweise Fehler in der Vorlage Ihrer wichtigen Unterlagen vermeiden können. Gehen Sie mit Bedacht in die Steuerprüfung und sorgen in jedem Fall dafür, dass Sie termingerecht alle wichtigen Dokumente vorlegen können.  

Lückenlose Bereitstellung der Unterlagen

Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind die Buchungsbelege, sowie die Gewinnermittlungen als wichtigste Dokumente anzusehen. Weiter benötigen Sie sämtliche Belege für alle betrieblichen Konten, ein Kassenbuch und Anlagenverzeichnisse, sowie Aufzeichnungen bei EDV Kontoführung. Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder machen Fahrkosten in Ihrer Steuer geltend, zählen Arbeitsverträge und das Fahrtenbuch ebenfalls zu den wichtigen Unterlagen und müssen Ihrer Checkliste Betriebsprüfung lückenlos beigefügt werden.  

Frühzeitige und kontinuierliche Zusammenstellung der Unterlagen

Beginnen Sie mit der Zusammenstellung der Unterlagen rechtzeitig, damit Sie am Tag der Steuerprüfung alle Unterlagen zur Hand und die Checkliste abgearbeitet haben. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerbüro können Sie beim Abarbeiten der Checkliste keinen Fehler begehen und haben die Gewährleistung, dass alle Unterlagen Betriebsprüfung vollständig und in plausibler Form für Ihren Steuerprüfer bereit liegen. Kaufverträge oder Leasingverträge, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sind ebenfalls auf der Checkliste Betriebsprüfung aufgeführt und müssen Ihren Unterlagen Betriebsprüfung beiliegen, sobald Sie Beträge aus diesem Spektrum steuerlich geltend machen.  

Fazit

Eine Steuerprüfung kann mit einer ordentlich ausgearbeiteten Checkliste und den vollständigen Unterlagen zur Betriebsprüfung ohne Schrecken und Sorge vorübergehen. Damit Sie die Unterlagen Betriebsprüfung bei einem kurzfristigen Termin zur Hand haben und von der Checkliste Betriebsprüfung streichen können, sollten Sie in der Buchhaltung gewissenhaft arbeiten und die Unterlagen Betriebsprüfung am besten vor einer Steuerprüfung anfertigen. Anhand der Checkliste Betriebsprüfung legen Sie einen Ordner an, in dem alle wichtigen Dokumente und Unterlagen, sowie die auf der Checkliste erwähnten Quittungen und Belege abgeheftet sind. So vereinfacht Ihnen die Checkliste zur Betriebsprüfung eine Zusammenstellung, die alle Unterlagen Betriebsprüfung beinhaltet und beim Besuch des Steuerprüfers aufkommende Fragen ausschließt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Betriebsprüfung mit unserer langjährigen Erfahrung – kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns. Ihre Kanzlei Böttcher Gut zu wissen:  Hier geht’s zu unserem Angebot im Bereich der Betriebsprüfung für Gastronomen

Versteuerung von Trinkgeld in der Gastronomie – Das sollten Sie wissen!

Trinkgeld ist für viele Berufsgruppen eine wichtige Einnahmequelle, mit der sie ihren geringen Lohn ein wenig aufbessern können. Vor allem in der Gastronomie ist das Zahlen und Empfangen von Trinkgeld üblich. Doch dieses auch zu versteuern, daran denken nur die wenigsten Gastronomie Beschäftigen in Hamburg. Denn die Tatsache, dass der Empfang von Trinkgeld bei Arbeitnehmern und Unternehmern sehr unterschiedlichen steuerlichen Vorgaben unterliegt, ist nur den Wenigsten bekannt. Was Sie als Gastronom oder Kellner über die Versteuerung von Trinkgeld wissen müssen, wollen wir Ihnen gerne näher bringen.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitnehmer?

Da das Trinkgeld grundsätzlich dem Arbeitslohn zugerechnet wird, müsste es eigentlich auch versteuert werden. Doch der § 3 Nr. 51 des EStG sieht seit 2002 vor, dass von Arbeitnehmern empfangene Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen lohsteuerfrei behalten werden dürfen. Die wichtigste dieser Voraussetzungen ist, dass das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch empfangen worden ist. Zudem darf das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem Dritten gezahlt worden sein. Das Trinkgeld soll den guten Service honorieren und wird in der Regel direkt vom Kunden an den Mitarbeiter erbracht. Nicht steuerfrei ist ein Trinkgeld hingegen in dem Fall, wenn der zusätzliche Obolus nur vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter weiter gegeben wird. Selbst dann, wenn es eigentlich für die Mitarbeiter gedacht war. Sein Trinkgeld versteuern muss zudem auch, wer es aufgrund eines rechtlichen Anspruchs erhalten hat. Wer laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf prozentuale Bedienzuschläge oder ein festgesetztes Metergeld hat, muss dieses genauso wie seinen Arbeitslohn versteuern.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitgeber?

Wer als Unternehmer von einem Gast mit einem Trinkgeld bedacht wird, muss dieses leider voll versteuern. Die Finanzämter sind bei dieser Fallkonstellation nämlich der Ansicht, dass es sich bei dem gezahlten Trinkgeld nicht um eine persönliche Wertschätzung handelt, sondern die Geste eher an die unternehmerische Dienstleistung anknüpft. Das gilt selbst für Einzelunternehmer, die nur ein kleines Bistro oder Café betreiben. Daher müssen Gastronomen die erhaltenen Trinkgelder nicht nur als steuerpflichtige Betriebseinnahmen verzeichnen, sondern zusätzlich als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, das als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Zudem sollten Gastronomen darauf achten, die Buchführung in Bezug auf erhaltene Trinkgelder nicht zu vernachlässigen.    

Fazit:

Ob Sie ein Trinkgeld versteuern müssen, hängt hauptsächlich davon ab, in welcher Funktion Sie es angenommen haben. Kurz gesagt, haben Sie als Angestellter die Chance es steuerfrei behalten zu dürfen und als Arbeitgeber nicht. Egal ob Sie nun Gastronom oder Kellner sind, über die Spielregeln in Bezug auf das Versteuern oder nicht Versteuern von Trinkgeld sollten Sie genau Bescheid wissen. Falls Sie als Gastronom oder Gastronomie Beschäftigter aus Hamburg noch Fragen hinsichtlich der Versteuerung von Trinkgeldern haben, würden wir als qualifizierte Steuerkanzlei uns freuen, Ihnen in dieser Hinsicht weiter helfen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns doch einfach unverbindlich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erst-Beratung!  

Unternehmensgründung – Gmbh oder GbR?

Wenn Sie eine Unternehmensgründung planen, sollten Sie die Rechtsform genau überlegen und die Entscheidung zur GmbH oder GbR anhand von Fakten und fundierter Kenntnis treffen. Vor allem der Gründungsaufwand und die Haftungsregularien stehen im Vordergrund und sollten einflussnehmend für Ihre Entscheidung sein. Bei einer Gründung ohne Startkapital von 25.000 Euro aufwärts zur freien Verfügung, sind Ihre Möglichkeiten vorab begrenzt und Sie können eine GbR, aufgrund der finanziellen Umstände aber keine GmbH gründen.  

GmbH oder GbR? Hier liegen die Unterschiede

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also die GbR, ist der Aufwand einer Unternehmensgründung gering. Ab 2 Personen mit gleichen Interessen können Sie die nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Personengesellschaft gründen und einen Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafter abschließen. Stamm- und Grundkapital müssen Sie nicht einlegen, wodurch die GbR bei kleinen und mittelständischen Unternehmensgründungen sehr beliebt ist. Anders verhält es sich bei der GmbH, die ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro Einlage erfordert. Die Hälfte der Summe ist bereits vor der notwendigen notariellen Beglaubigung zu erbringen und bleibt als festes Kapital im Eigentum der GmbH bestehen. Die Beurkundung vom Notar, sowie die Eintragung im Handelsregister sind Grundvoraussetzungen für die GmbH Gründung und können, ebenso wie das Stammkapital nicht umgangen werden. Bezüglich der Haftung lässt sich die Frage zur GmbH oder GbR einfacher beantworten, da die GmbH nicht mit Privatvermögen haftet und dementsprechend kein finanzielles Risiko außerhalb der Gesellschaft mit sich bringt. Anders ist es bei der GbR, in der jeder Gesellschafter für die anderen Inhaber zur Haftung gezogen und von Gläubigern belangt werden kann.  

Fazit für die Unternehmensgründung

Beide Rechtsformen überzeugen sowohl mit Vorteilen, wie auch mit Nachteilen. Generell lässt sich sagen, dass Sie bei Gründung einer GmbH über mehr Kapital verfügen müssen und diese Rechtsform nur wählen sollten, wenn Sie ein größeres Unternehmen planen und die Prognose anhand der Rentabilitätsvorschau und des Businessplans erfolgversprechende Tendenzen aufzeigt. Sie haben Fragen welche Unternehmensform für Ihre Gründung die “passende” ist? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Ihre Kanzlei Böttcher

Das sollten Gastro-Besitzer wissen – Steuersatz für Speisen außer Haus

“Ist das zum hier essen oder zum mitnehmen?” Diesen Satz kennt wohl jeder Hamburger, der sich gerne des breit gefächerten gastronomischen Angebots der Hansestadt bedient. Für Gastronomen ist die Unterscheidung, ob eine Speise direkt vor Ort verzehrt oder zum Essen mit nach Hause genommen bzw. nach Hause geliefert wird, von großer Bedeutung. Denn von dieser Fragestellung hängt für sie ab, ob eine Speise mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Und das beeinflusst letztendlich auch die Preiskalkulation der Unternehmer.    

Steuern bei Lieferservice und Imbiss – Wie werden sie eingeordnet?

Das wichtigste Abgrenzungskriterium, ob 7 oder 19 % Mehrwertsteuer fällig werden ist, ob das Dienstleistungselement beim Verkauf der Speisen deutlich im Vordergrund steht oder eher ihre Lieferung. Ist ersteres der Fall, kann nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % genutzt werden. Allein, dass ein Betrieb die Speisen zubereitet, sie in Regalen zur Schau stellt oder Servietten, Ketchup, Mayo und Abfalleimer bereit stellt, hat nicht die Einordnung als schwerpunktmäßige Dienstleistung zur Folge. Denn diese und weitere Elemente sind für die Bereitstellung und Vermarktung von Speisen notwendig und schaden der begünstigten Besteuerung nicht. Wird das Essen direkt zum Kunden nach Hause geliefert und wird Einweggeschirr für den Verzehr mitgegeben, liegt der Schwerpunkt der Leistung eindeutig bei der Lieferung.    

Welche Kriterien führen zu 19 % Umsatzsteuer?

Gegen die Subsumierung eines Imbiss oder Lieferservice unter den vergünstigten Steuersatz sprechen unter anderem folgende Kriterien:

  • Wenn in der Bäckerei, der Metzgerei oder dem Imbiss Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die eindeutig zum Verweilen einladen und die Gäste direkt am Tisch bedient werden.
  • Wenn Service Leistungen wie Reinigung des zur Verfügung gestellten Besteckes wie selbstverständlich mit zur Bedienung gehören.
  • Stehen zwar Tische im Imbiss, wird aber bei Abgabe der Bestellung die berühmte Frage “Zum hier essen oder zum mitnehmen” mit “Zum mitnehmen” beantwortet, greift trotz einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur die 7 % Besteuerung.

   

Lassen Sie sich beraten

Wichtig bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrer gastronomischen Einrichtung 7%, 19% oder je nach Einzelfall beide Besteuerungsformen nebeneinander auszuweisen sind, ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Gerne möchten wir als Hamburger Steuerkanzlei Sie detailliert zum Thema der Besteuerung von Speisen beraten und alle noch offenen Fragen mit Ihnen gemeinsam klären. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!    

Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer

Für viele Menschen ist es eine lästige Pflicht: die Steuererklärung. Doch mit den folgenden Steuertipps können Sie sich viel Geld zurückholen. Der Beitrag gibt nützliche Informationen, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen sollten.  

Einer der wichtigsten Steuertipps: Optimale Steuerklasse und Freibetrag

Insbesondere Ehepaare können mit der richtigen Wahl der Steuerklassen ihre Lohn­steuer drücken. Zudem werden damit oftmals auch Leistungen wie Eltern­-, Mutter­schafts­- oder Arbeits­losengeld erhöht. Für Allein­erziehende bietet sich die Steuerklasse II an, da ihr spezieller Entlastungs­betrag dort einge­arbeitet ist. Mit einem Freibetrag senken viele Arbeitnehmer ebenso ihre Loh­steuer. Dieser ist vom Finanz­amt beispielsweise erhältlich, wenn die Werbungs­kosten jährlich höher als 1600 Euro sind.  

Weitere Steuertipps: Werbungskosten und Arbeitszimmer

Der Fiskus berücksichtigt pauschal Werbungskosten in der Höhe von 1000 Euro. Wenn Sie tatsächlich mehr ausgegeben haben, müssen sie dies belegen. Oftmals gibt es Streitigkeiten um das Heim-Arbeitszimmer, an das sich das Finanzamt lediglich in Ausnahmefällen beteiligt. Sie dürfen die vollen Kosten nur dann absetzen, wenn das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das heißt, dass Sie ausschließlich zu Hause arbeiten. Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen sonstigen Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie maximal 1250 Euro an Kosten für das Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen.  

Sinnvoll einkaufen für die Arbeit

Bei den Steuertipps sollten Sie berücksichtigen, dass es für Aufwendungen, welche für den Job entstehen, es erst dann Geld zurückgibt, wenn der Betrag von 1000 Euro überschritten wurde. Anerkannt werden zum Beispiel der Weg zur Arbeitsstätte (je Arbeitstag und Kilometer einfache Entfernung 30 Cent), Ausgaben für Schulungen, Fortbildungen, Fachliteratur, Büromöbel etc. Wenn Sie unter der genannten Grenze liegen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie in diesem Jahr ohnehin geplante Anschaffungen noch tätigen können.  

Fortbildungen absetzen

Bei vielen Unternehmen haben Fortbildungen einen hohen Stellenwert. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in der Weiterbildung, sondern ebenso in den steuerlichen Vorteilen. Was viele Arbeitnehmer bei den Steuertipps vergessen, das Finanzamt akzeptiert alle Seminar-, Lehrgangs- oder Weiterbildungskosten, welche der Arbeitnehmer selber bezahlt. Diese können in der Kategorie Werbungskosten angegeben werden. Zu den Kosten, die in der Steuererklärung Berücksichtigung finden, zählen neben dem Lehrgang ebenso die Fahrtkosten zu Lerntreffen, wenn das Gelernte beispielsweise mit Lehrgangsteilnehmern wiederholt oder vertieft wird. Hierfür dürfen Sie, wenn Sie einen Pkw nutzen, pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt 30 Cent als Werbungskosten geltend machen.  

Fazit – Wer clever ist spart bares Geld!

Dies war eine Auswahl an Steuertipps, wie Sie am Ende des Jahres vom Finanzamt mehr Geld zurückholen können. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden. Sollten Sie noch Rückfragen haben, dann können Sie uns sehr gern kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! Jetzt einen kostenlosen Erst-Termin ausmachen!

Steuer: Anlage kind

Was für die Steuer bei der anlage kind zu beachten ist Wer in der glücklichen Lage ist, kinder zu haben, hat bei seiner Steuererklärung Sorge zu tragen, sein kind bzw. seine kinder über die „anlage…

Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

um den massiven Steuerbetrug an Ladenkassen und die damit fehlenden Steuereinnahmen wirksamer
zu bekämpfen, verabschiedete der bundesrat ende 2016 das „gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen grundaufzeichnungen“, das ab 2020 endgül­ tig in kraft tritt….