Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Die Anstellung von Studenten im eigenen Unternehmen kann für Unternehmer und Studenten eine Win-Win-Situation darstellen. Im Idealfall erhält der Unternehmer Unterstützung durch eine junge und motivierte Arbeitskraft – die zudem bei Beachtung einiger Grundsätze auch noch bezahlbar ist. Der Student hingegen kann erste Erfahrung in der Praxis sammeln und seine an der Universität erlernte Theorie im Unternehmen sinnvoll anwenden. Ein Unternehmen welches bereits Studenten einsetzt oder über ihre Anstellung nachdenkt, sieht sich seit Beginn des Jahres 2015 zwangsläufig mit einigen neuen wichtigen Gesetzesänderungen konfrontiert – wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten und Wissenswertes vor: 1.    Sozialversicherung für Studenten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Studenten ist abhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses, der Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wird der Student nicht an Beitragszahlungen zur Sozialversicherungen beteiligt. Bei einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung wird der Student zwangsläufig an Beitragszahlungen beteiligt – eine Befreiung durch Nutzung einer Versicherung als Familienangehöriger einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. 2.    Die geringfügige Beschäftigung Es wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden. Beide Arten der Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei und es wird nicht zwischen Studenten und anderen Personenkreisen unterschieden. Die Ausnahme besteht jedoch in der Betrachtung des Rentenversicherungsanteils. Die befristete kurzfristige Beschäftigung über maximal 3 Monate bzw. 70 Kalendertage in einem Kalenderjahr ist beitragsfrei. In der geringfügig entlohnten Beschäftigung bis regelmäßig monatlich 450 EUR sind Beiträge zu zahlen: Der Arbeitnehmer zahlt anteilig Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%), der Student ist verpflichtet Rentenversicherungsanteile in Höhe von 3,7% zu tragen – es sei denn er beantragt eine Befreiung der Rentenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber. Zusammengefasst liegt der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung in der weiterhin möglichen Mitgliedschaft in der Familienkrankenversicherung: Diese ist für den Studenten beitragsfrei und somit bleibt am Ende mehr über vom Bruttolohn. 3.     Die Beschäftigung als Werksstudent Für den Arbeitgeber ist die Beschäftigung eines Werksstudenten die wohl günstigste Möglichkeit der Anstellung: Es fallen für das Unternehmen lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9,35% an. Den gleichen Anteil hat der Student zu entrichten – welcher sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Studenten jedoch noch verringern kann. Zu beachten sind für das Unternehmen jedoch die Bestimmungen zu den Arbeitszeiten des Studenten: Der Werksstudent darf max. 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden – lediglich in der vorlesungsfreien Zeit besteht keine obere Grenze. Der Werksstudent ist nicht mehr berechtigt die Familien-Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Nutzung einer beitragsreduzierten Krankenversicherung für Studenten (76,53 EUR / Monat zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeiträgen). 4.    Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Studenten, die im Unternehmen mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, sind gezwungen die Sozialversicherungsbeiträge voll zu entrichten. Hier ergibt sich die bekannte Sozialabgabenverteilung in die Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Achtung Auch für Studenten gilt in der Regel der gesetzlich bestimmte Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR / Stunde. (Verlinkung zu Artikel: Mindestlohn). Es bestehen jedoch auch Ausnahmen: So besteht z. B. bei der Ausführung eines universitären Pflichtpraktikums kein Anspruch auf die Auszahlung des Mindestlohns. Fazit Die Beschäftigung von Werkstudenten kann insbesondere bei einer niedrigen Beschäftigungszeit pro Woche (<20 Stunden) und einer regelmäßigen Aufgabenstruktur hinsichtlich der abzuführenden Sozialabgaben lohnenswert sein. Aus Sicht des Unternehmens fallen reduzierte Beitragssätze an. Neben der frühzeitigen Bindung von gut ausgebildetem Nachwuchs werden somit auch noch überschaubare Sozialabgaben fällig. Es sollten vor dem Abschluss eines Studentenvertrages immer alle relevanten Dimensionen der Beschäftigung geprüft werden, damit mögliche individuell greifende Ausnahmenregelungen erkannt werden. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihren Fall persönlich mit uns zu besprechen. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Kanzlei Böttcher  

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