Versteuerung von Trinkgeld in der Gastronomie – Das sollten Sie wissen!

Trinkgeld ist für viele Berufsgruppen eine wichtige Einnahmequelle, mit der sie ihren geringen Lohn ein wenig aufbessern können. Vor allem in der Gastronomie ist das Zahlen und Empfangen von Trinkgeld üblich. Doch dieses auch zu versteuern, daran denken nur die wenigsten Gastronomie Beschäftigen in Hamburg. Denn die Tatsache, dass der Empfang von Trinkgeld bei Arbeitnehmern und Unternehmern sehr unterschiedlichen steuerlichen Vorgaben unterliegt, ist nur den Wenigsten bekannt. Was Sie als Gastronom oder Kellner über die Versteuerung von Trinkgeld wissen müssen, wollen wir Ihnen gerne näher bringen.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitnehmer?

Da das Trinkgeld grundsätzlich dem Arbeitslohn zugerechnet wird, müsste es eigentlich auch versteuert werden. Doch der § 3 Nr. 51 des EStG sieht seit 2002 vor, dass von Arbeitnehmern empfangene Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen lohsteuerfrei behalten werden dürfen. Die wichtigste dieser Voraussetzungen ist, dass das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch empfangen worden ist. Zudem darf das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem Dritten gezahlt worden sein. Das Trinkgeld soll den guten Service honorieren und wird in der Regel direkt vom Kunden an den Mitarbeiter erbracht. Nicht steuerfrei ist ein Trinkgeld hingegen in dem Fall, wenn der zusätzliche Obolus nur vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter weiter gegeben wird. Selbst dann, wenn es eigentlich für die Mitarbeiter gedacht war. Sein Trinkgeld versteuern muss zudem auch, wer es aufgrund eines rechtlichen Anspruchs erhalten hat. Wer laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf prozentuale Bedienzuschläge oder ein festgesetztes Metergeld hat, muss dieses genauso wie seinen Arbeitslohn versteuern.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitgeber?

Wer als Unternehmer von einem Gast mit einem Trinkgeld bedacht wird, muss dieses leider voll versteuern. Die Finanzämter sind bei dieser Fallkonstellation nämlich der Ansicht, dass es sich bei dem gezahlten Trinkgeld nicht um eine persönliche Wertschätzung handelt, sondern die Geste eher an die unternehmerische Dienstleistung anknüpft. Das gilt selbst für Einzelunternehmer, die nur ein kleines Bistro oder Café betreiben. Daher müssen Gastronomen die erhaltenen Trinkgelder nicht nur als steuerpflichtige Betriebseinnahmen verzeichnen, sondern zusätzlich als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, das als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Zudem sollten Gastronomen darauf achten, die Buchführung in Bezug auf erhaltene Trinkgelder nicht zu vernachlässigen.    

Fazit:

Ob Sie ein Trinkgeld versteuern müssen, hängt hauptsächlich davon ab, in welcher Funktion Sie es angenommen haben. Kurz gesagt, haben Sie als Angestellter die Chance es steuerfrei behalten zu dürfen und als Arbeitgeber nicht. Egal ob Sie nun Gastronom oder Kellner sind, über die Spielregeln in Bezug auf das Versteuern oder nicht Versteuern von Trinkgeld sollten Sie genau Bescheid wissen. Falls Sie als Gastronom oder Gastronomie Beschäftigter aus Hamburg noch Fragen hinsichtlich der Versteuerung von Trinkgeldern haben, würden wir als qualifizierte Steuerkanzlei uns freuen, Ihnen in dieser Hinsicht weiter helfen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns doch einfach unverbindlich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erst-Beratung!  

KBAdmLB