Steuergrundlagen: Was Sie über steuerliche Abschreibungen (AfA) wissen sollten

Abschreibungen sind im betrieblichen Rechnungswesen ein probates Mittel, um den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes in Abhängigkeit von seiner Nutzungsdauer zu ermitteln. Das Prinzip der Abschreibung wird auch “Absetzung für Abnutzung” (AfA) genannt. Fast jeder Selbstständige, jedes Unternehmen und jeder Existenzgründer hat mit dem Thema Abschreibungen schon so seine Erfahrungen gemacht. Aus Sicht von Unternehmen und Selbstständigen sind Abschreibungen nicht immer von Vorteil, denn die anfallenden Investitionen müssen sofort beglichen werden, während die Anschaffungskosten erst wesentlich später geltend gemacht werden können. Steuerliche Abschreibungen haben aber nicht nur Nachteile, sondern können mit der nötigen Fachkenntnis auch zu Ihrem Vorteil genutzt werden.  

Warum ist das Thema Abschreibungen so wichtig?

Abschreibungen sind nicht nur im Steuerrecht von Bedeutung, sondern tangieren auch viele andere Bereiche des Sozial – und Wirtschaftslebens und nicht zuletzt das betriebsinterne Rechnungswesen. Das nach oben oder unten Korrigieren des erwirtschafteten Gewinns kann im Optimalfall zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen oder höheren Sozialleistungen führen. Natürlich werden die Gewinnoptimierungen nur im Rahmen des Gesetzes vorgenommen. Daher ist es für die meisten Selbstständigen und Unternehmer in Hamburg, sowie im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich, sich im Rahmen ihrer Buchführung an einen kompetenten Steuerberater zu wenden. Trotz der professionellen Beratung durch ein Steuerbüro ist es aber durchaus sinnvoll, sich mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Abschreibungen auszukennen.  

Welche Gründe für Abschreibungen gibt es?

Gewöhnlicher Verschleiß kann genauso zu einem Wertverlust führen, wie Fehlinvestitionen oder neue technische Standards, welche die vorhandenen Anlagen weniger wertvoll erscheinen lassen. Auch rechtliche Ursachen wie der Ablauf von Verträgen oder grundlegende Gesetzesänderungen können zu einem Wertverlust führen. Investitionen zu tätigen ist in diesen Situationen sinnvoll, damit der eigene Betrieb wettbewerbsfähig bleibt. Durch die Abschreibung können die notwendig gewordenen Anschaffungskosten nun auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.  

Die sinnvollsten Abschreibungs – Tipps

1. Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter, die netto auf einen Wert von über 410 Euro kommen, können nur über eine längere Periode von der Steuer abgesetzt werden 2. Verbrauchsmaterialien oder selbstständig nutzbare Warengüter, die keinen höheren Wert als 150 Euro haben, können als laufende Betriebsausgaben verbucht werden. Selbstständig nutzbare Warengüter, die netto auf einen Wert zwischen 150 und 410 Euro kommen, können im Jahr der Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. 3. Das Führen eines Anlagenverzeichnisses ist bei Anschaffungen über 410 Euro dringend anzuraten 4. Es besteht die Pflicht, den Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr Monat für Monat zu berechnen und genau aufzuschlüsseln. 5. Wenn der Gewinn Ihres Betriebes voraussichtlich die 100.000 Euro Grenze nicht überschreiten wird, dürfen Sie, sofern Ihr Betrieb klein oder mittelgroß ist, vorweggenommene Abschreibungen auf geplante Anschaffungen vornehmen. So können Sie den zu versteuernden Gewinn gezielt regulieren. Zudem können Sie im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.  

Fazit

Abschreibungen sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebswirtschaft und des nationalen Wirtschaftskreislaufes. Richtig eingesetzt können Abschreibungen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Vorteile verschaffen. Sollten auch Sie selbstständig sein oder ein Unternehmen leiten, das steuerrechtliche Beratung benötigt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Egal ob Ihr Unternehmen seinen Sitz in Hamburg oder einen anderen deutschen Stadt hat, wir unterstützen Sie dabei, Ihren Jahresgewinn gezielt zu steuern. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail – wir sind für Sie da. Ihr Steuerkanzlei Böttcher

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