meldepflicht kassen

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme

Meldepflicht Regelung für elektronische Kassensysteme

Seit Beginn des Jahres 2020 besteht eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme.

Seit diesem Zeitpunkt sind alle Unternehmen dazu aufgefordert, ihre elektronischen Auszeichnungssysteme dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ziel ist es, die Verbreitung von Schwarzgeld zu erschweren.

Es wurden dafür folgende Fristen festgelegt:

  • Kassensystem angeschafft bis 31.12.2019: Übermittlung bis 31. Januar 2020
  • Anschaffung ab 01.01.2020: Übermittlung bis einen Monat nach Anschaffung

 

Was ist neu?

Bis dato sollten die Meldung auf dem Postweg erfolgen. Am 14.07.2022 wurde bekannt gegeben, dass die Meldepflicht vorläufig ausgesetzt wird, da an einem elektronischen Formular für die Übermittlung gearbeitet wird. Solange es keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung gibt, bleibt diese ausgesetzt.

 

Was soll das Formular enthalten?

Es wird unterschieden, ob es sich um eine Anmeldung, eine Korrektur oder eine Abmeldung eines elektronischen Kassensystems handelt. Über das Formular sollen folgende Informationen übermittelt werden:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • Art des elektronischen Kassensystems
  • Anzahl der elektronischen Kassensysteme
  • Zertifizierungs-ID
  • Seriennummer der TSE
  • Anschaffungsdatum
  • Datum der Außerbetriebnahme

 

Was passiert bei Nicht-Übermittlung?

Bei einer Nicht-Meldung muss mit hohen Strafen gerechnet werden. Die Meldung setzt aktuell jedoch aus, bis das elektronische Formular zur Meldung finalisiert ist. Dies wird voraussichtlich noch etwas dauern.

Arno Böttcher