Trinkgelder versteuern: Was Unternehmen wissen sollten

In der Welt der Steuern gibt es einige Grauzonen, und die Besteuerung von Trinkgeldern ist eine davon. Für Unternehmen, insbesondere Gastronomiebetriebe und Dienstleister, ist es wichtig zu wissen, ob und wie man Trinkgelder versteuert. Wir beantworten hier die Frage: Sind Trinkgelder steuerpflichtig und wenn ja, wie sind sie zu behandeln?

 

Die Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage gelten Trinkgelder grundsätzlich als Einkommen und sind daher steuerpflichtig. Steuerpflichtige Zahlungen liegen auch dann vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden.

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern tritt dann ein, wenn die Zahlungen von Trinkgeld direkt an einen Arbeitnehmer erfolgen (§ 3 Nr. 51 EStG).

 

Zahlung von Trinkgeldern von Arbeitgebern an Arbeitnehmer

Werden Trinkgelder vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlt, sind sie als reguläres Einkommen zu behandeln. Trinkgelder, die vom Arbeitgeber vereinnahmt und anschließend vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, gehören ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Trinkgelder nicht unmittelbar von den Arbeitnehmern vereinnahmt werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Trinkgelder aufzuzeichnen und ordnungsgemäß zu versteuern. Es ist wichtig, klare interne Richtlinien zu haben, wie Trinkgelder erfasst und aufgezeichnet werden, um die Steuerkonformität sicherzustellen.

Für diesen Fall, dass Trinkgelder vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden, gibt es steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, diese doch steuerfrei zu behandeln. Sprechen Sie hierzu mit unseren Experten der Kanzlei Böttcher, die Ihnen hier weiterhelfen.

Freiwilliges Trinkgeld ist steuerfrei

Trinkgelder direkt vom Kunden an den Mitarbeitenden sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).

Gegen die unbegrenzte Steuerfreiheit freiwilliger Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Trinkgelder an Unternehmer

Für Selbständige und Unternehmer gelten ähnliche Regeln. Erhaltene Trinkgelder müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Es ist ratsam, alle erhaltenen Trinkgelder genau zu dokumentieren und als Teil des Einkommens anzugeben, um steuerliche Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Wie werden Trinkgelder besteuert?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Trinkgelder zu versteuern. Eine Möglichkeit ist die Pauschalbesteuerung. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des Trinkgeldes als Steuer angesetzt. Eine andere Möglichkeit ist die individuelle Erfassung und Versteuerung der Trinkgelder, was allerdings mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist.

 

Einhaltung der Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Es ist wichtig, dass Unternehmen genaue Aufzeichnungen über erhaltene Trinkgelder führen. Dazu gehören das Datum, der Betrag und der Empfänger des Trinkgeldes. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur für die Steuererklärung wichtig, sondern auch für eventuelle Prüfungen durch die Finanzbehörden.

 

Fazit

Trinkgelder sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sollte es sich jedoch um freiwillige Trinkgelder handelt, die an das Bedienungspersonal gezahlt werden, sind diese steuerfrei und zählen damit nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.

Eine klare Buchführung und Dokumentation von Trinkgeldern ist sehr wichtig, um die Steuerkonformität zu gewährleisten. Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen an professionelle Steuerberater wenden, um sicherzustellen, dass sie die geltenden Steuergesetze einhalten. Ihre Steuerkanzlei Böttcher unterstützt Sie gern! Nehmen Sie Kontakt auf.

Arno Böttcher