Kurzarbeitergeld – Die Folgen des Coronavirus
Das Coronavirus – wir haben es alle unterschätzt und es hat unsere Gesellschaft im Eiltempo überrollt und eingeholt. Sekündlichen ploppen neue Nachrichten auf und leider sind nur ein Bruchteil von Ihnen aktuell positiver Natur.
Gerade für Betriebe bricht eine Zeit an, die alles andere als leicht ist. Viele Fragezeichen stehen im Raum – wie soll es weiter gehen? Wie lange wird es hinziehen? Wie kann ich meinen Betrieb am Leben halten und wie zahle ich meine Mitarbeiter?
In diesem Zusammenhang fällt immer öfter der Begriff Kurzarbeitergeld. Aber was ist das überhaupt?
Was ist Kurzarbeitergeld?
Mit Kurzarbeitergeld soll Betrieben helfen die Auswirkungen des Coronavirus abfedern zu können und Entlassungen zu vermeiden. Genauer gesagt bedeutet Kurzarbeit die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit der aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorliegt.
Arbeitnehmer arbeiten während ihrer Kurzarbeit weniger oder sogar gar nicht.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ein Arbeitnehmer kann Kurzarbeit dann beantragen, wenn ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt welcher unvermeidbar ist. Der jeweilige Betrieb muss im Vorfeld alles Mögliche getan haben, um diesen Arbeitsausfall vermieden oder vermindern hätte zu können. Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches müssen vorher abgefeiert werden.
Anspruch hat zudem nur jener Betrieb, bei dem mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:
Um Kurzarbeitergeld final beziehen zu können ist es erforderlich, dass eine Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Diese kann in einem Tarifvertrag oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Kurzarbeitergeld kann bezogen werden wenn die Kurzarbeit:
- auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
- vorübergehend ist,
- nicht vermeidbar ist
- kein Kündigungsverhältnis vorliegt
- der Antrag auf Kurzarbeit im Laufe des Monats bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wird, in dem die Kurzarbeit beginnt
Welche Dokumente werden zur Anzeige von Kurzarbeit benötigt?
* Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
* Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
* Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
* Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.) Negativ Anzeige erforderlich.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem Nettoentgeltausfall.
Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60% ihres Nettoentgelts. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67% des ausgefallenen Nettoentgelts.
Wann muss der Antrag eingereicht werden
Der Antrag ist innerhalb einer Anschlussfrist von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht zu werden. Die zuständige Agentur der Arbeit ist abhängig vom Bezirk, in dem die Lohnabrechnungsstelle liegt.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Wie sieht es mit Selbständigen aus?
Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, haben sie auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Kurz und knapp Soforthilfe-Punkte
- Schaffen Sie die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit im Betrieb (arbeitsrechtliche Aspekte – keine Beurteilung durch DATEV möglich)
- Zeigen Sie den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an (Der Antrag kann online bei der BA gestellt werden/keine Beantragung über die DATEV-Programme)
- Erstellen Sie die Abrechnung über LODAS/RZ oder Lohn und Gehalt mit den Angaben zur Kurzarbeit
Anmerkung: mit den derzeitigen Programmversionen erfolgt noch keine Erstattung der SV-Beiträge - Reichen Sie den über die Abrechnung erstellten Kurzarbeiter-Antrag inkl. Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit ein
- Korrigieren Sie (nach Installation des Service-Releases) die Märzabrechnung über eine Wiederabrechnung
Alternativ: Korrigieren Sie die Märzabrechnung (nach Installation des Service-Releases) über eine Nachberechnung März mit der Aprilabrechnung.
An wen kann man sich wenden?
oder an die zuständigen Bezirke:
- Hamburg-Altona.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Altona.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Bergedorf.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Bergedorf.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Eimsbüttel.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Eimsbüttel.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Mitte.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Mitte.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Harburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Harburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Nord.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Nord.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>
- Hamburg-Wandsbek.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de <mailto:Hamburg-Wandsbek.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de>