Arbeit mit Freelancern: Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Das Profil des Freiberuflers ist sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige ein nicht nur steuerlich interessantes Arbeitsmodell. Ein Freiberufler ist sein eigener Chef und kann sich seine Arbeit in der Regel frei einteilen. Viele Freiberufler schätzen die so gewonnene Freiheit und Flexibilität im Arbeitsleben. Auch für Unternehmen stellt die Arbeit mit Freiberuflern einige Vorteile dar: Die Fixkostenbelastung, die ein Angestellter verursacht, kann durch die variable Beauftragung von Freiberuflern vermieden werden. Zudem lässt sich je nach fachlichem Bedarf der entsprechende Experte beauftragen – die Qualität im Projekt kann steigen und es bestehen sowohl für Unternehmen keine Abhängigkeit einer verbindlichen Folgebeschäftigung. Insbesondere in Hamburg, wo viele Agenturen und kreative Branchen ansässig sind, werden viele klassische Freelancer-Tätigkeiten angeboten. Der Bedarf und das Angebot auf dem Arbeitsmarkt ist groß. Jedoch gibt es sowohl auf Seite des Unternehmens als auch auf Seiten des beauftragten Freelancers einige entscheidende Rahmenbedingungen zu beachten: Das Thema der Scheinselbstständigkeit sollte von Auftraggebern und Freelancern nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn die Fehleinschätzung des arbeitsrechtlichen Status kann vor allem für die Auftraggeber zu teuren Nachzahlungen führen. Doch auch als Selbstständige oder Freiberufler tätige Personen sollten sich vor den Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit hüten.    

Was bedeutet eigentlich Scheinselbstständigkeit?

Das deutsche Rechtssystem basiert auf dem Gedanken der Vertragsfreiheit, das bedeutet, Auftraggebern und Auftragnehmern steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie einen Arbeitsvertrag abschließen oder eine Zusammenarbeit als freie Mitarbeit betiteln. Doch Papier ist geduldig und unabhängig davon wie das arbeitsrechtliche Verhältnis auf dem Papier ausgestaltet ist, es kommt immer auf die tatsächliche Zusammenarbeit an. Stellt sich also im Nachhinein heraus, dass eine unter dem Gesichtspunkt der freien Mitarbeit abgeleistete Tätigkeit in Wirklichkeit einem Arbeitgeber – Arbeitnehmer Verhältnis entspricht, dann spricht man von einer Scheinselbstständigkeit.  

Welche Folgen können sich aus einer Scheinselbstständigkeit ergeben?

Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen den Sozialversicherungsbetrag seit Beginn der Tätigkeit des vermeintlich freien Mitarbeiters nachzahlen. Hinzu kommt noch, dass der Arbeitgeber sich mit etwaigen Lohnfortzahlungen und anderen betrieblichen Ansprüchen seines neuen Mitarbeiters konfrontiert sieht. Hat der Auftragnehmer zudem keine Steuern abgeführt, muss der Arbeitgeber auch hierfür aufkommen. Auch für den Scheinselbstständigen können sich finanzielle Konsequenzen ergeben. So müssen eventuelle Krankenversicherungsbeträge nachträglich abgeführt und Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeändert werden.  

Welche Indizien können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen?

Hinweise darauf, dass eine scheinbar als Selbstständiger tätige Person in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzustufen ist können folgende Punkte sein: Der Freelancer,…

  • arbeitet hauptsächlich für einen bestimmten Kunden,
  • erwirtschaftet 5/6 des Umsatzes nur durch diesen einen Kunden ,
  • besitzt keine eigenen Maschinen oder Büroräume,
  • schaltet keine eigene Werbung und verfügt über keinen Internetaufritt,
  • nimmt Weisungen von seinem Auftraggeber entgegen,
  • ist in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
  • u. a.

 

Wie sollte man als Auftraggeber bei einem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit reagieren?

Grundsätzlich hat man in diesem Fall zwei Optionen. Entweder man gliedert den Freelancer durch einen eigenen Arbeitsvertrag in den Betrieb ein oder man schafft eine gewisse Distanz zu ihm. Diese sollte sich vor allem in einer getrennten betrieblichen Organisation niederschlagen. Bei großen Zweifeln kann auch eine förmliche Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragt werden.  

Fazit

Eine Scheinselbstständigkeit ist eine ernstzunehmende finanzielle Gefahr für Auftraggeber, die sich häufig Freelancern bedienen – insbesondere Finanzämter in Städten wie Hamburg, in den viele Freiberufler tätig sind, analysieren zunehmend “verdächtige” freiberufliche Arbeitsverhältnisse. Trifft diese Beschreibung auf Sie zu, sollten Sie sich unbedingt durch einen juristisch oder steuerrechtlich geschulten Fachmann beraten lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die bestehende Zusammenarbeit zu analysieren und Ihnen Lösungsoptionen aufzuzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidung des für Sie optimale vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zeigen Ihnen mögliche Gefahren sowie Besonderheiten frühzeitig auf. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch! Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Die Steuererklärung 2014 steht vor der Tür. Da zum 01.01.2014 ein neues Reisekostenrecht in Kraft getreten ist, lohnt sich ein Blick auf die Änderungen. Was ist für meine Reisekostenabrechnung 2014 relevant? Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz am Standort des Unternehmens (oder einer Behörde, Einrichtung, Schule, uvm.) sind von den Änderungen nicht betroffen. Hier gilt nach wie vor die Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz. Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten, also z.B. Zeitarbeiter, Handwerker oder Außendienstler, sollten sich die Änderungen in der Steuergesetzgebung in Abstimmung mit einem Steuerfachmann genauer ansehen. In der Begrifflichkeit gab es eine grundlegende Änderung: die ehemals „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber versucht damit etwas mehr Licht ins Dunkle des „Steuerdeutsch“ zu bringen. Ob derartige Änderungen von Begrifflichkeiten einen effektiven Nutzen für Bürger und Fiskus haben, bleibt abzuwarten.   Wie definiert sich die erste Tätigkeitsstätte?

  • Die erste Tätigkeitsstätte muss eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ sein, d.h. klassischerweise ein Büro in einem Gebäude. Ebenfalls dazu zählen aber auch Baucontainer. Nicht dazu gehören Arbeitsstätten wie ein Flugzeug, LKW (Fahrzeuge im Allgemeinen) oder Schiffe.
  • Sollte es Unklarheiten bzw. Auslegungsbedarf für die erste Tätigkeitsstätte geben, kann der Arbeitgeber im Zweifel eben diese festlegen
  • Ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, werden quantitative Merkmale zu Rate gezogen:
  • Welche Tätigkeitsstätte wird am häufigsten aufgesucht?
  • An welcher Tätigkeitsstätte verbringt der Arbeitnehmer die meiste Zeit?

  Wer sollte nun seine erste Tätigkeitsstätte festlegen?

  • Im Allgemeinen: Steuerzahler mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
  • B. Handwerker / Bauarbeiter mit wechselnden Einsatzorten
  • B. Zeitarbeiter mit wechselnden Auftraggebern
  • B. Außendienstler / Vetriebsangestellte, die ihre Tätigkeit oft auch bei Kunden vor Ort durchführen
  • B. Lehrer, die an mehreren Schulen / Einrichtungen unterrichten

  Folgende Reisekosten können nach der Gesetzesänderung mit Gültigkeit ab 01.01.2014 geltend gemacht werden:

  • Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können pauschal €0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Einschränkung: nur für einfache Fahrten;
  • Sollten sie von der ersten Tätigkeitsstätte aus zu einem anderen Einsatzort fahren, wird diese als Dienstreise über die Reisekosten angesetzt;
    • Bei derartige Dienstreisen können Sie den Hin- und Rückweg mit €0,30 pro Kilometer ansetzen
    • Eine Neuerung betrifft den sog. Verpflegungsmehraufwand:
      • Dienstreisen ab 8 Stunden Dauer können pauschal mit €12,- Verpflegungspauschale abgerechnet werden
      • Dienstreisen ab 24 Stunden Dauer können täglich pauschal mit €24,- abgerechnet werden
      • Die Kosten über Übernachtungen können wie gewohnt zu 100% als Werbungskosten abgerechnet werden, müssen aber belegt werden

  Selbstverständlich können o.g. nur geltend gemacht werden, wenn Sie Kosten nicht bereits von ihrem Arbeitsgeber erstattet bekommen. Die o.g. Regelungen gelten auch für berufliche Weiterbildungen, denen Sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte nachgehen. Fazit: „Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte kann also bares Geld wert sein“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Reisekostenabrechnung“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung 2014“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher

Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Steuernews: Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Sonn- und Feiertage, wie z.B. die Osterfeiertage, bedeuten für Arbeitnehmer oft Sonderzuschläge. Lesen Sie im folgenden Artikel, worauf Sie achten müssen, damit die Zuschläge steuerfrei bleiben. Eine Steuerbefreiung von Zuschlägen setzt voraus, dass die Zuschläge von Nacht-, Feiertags oder Sonntagsarbeit neben dem “Grundlohn” gezahlt werden. An gesetzlichen Feiertagen wie aktuell z.B. Karfreitag, Ostersonn- und -montag,  bleibt ein Lohnzuschlag von bis zu 125% zusätzlich zum Grundlohn steuerfrei – auch die Sozialversicherungsbeträge werden diesem Zuschlag nicht angepasst. Definition von Feiertagen im Lohnsteuerrecht Der Ostersonntag gilt im Lohnsteuerrecht zu den gesetzlichen Feiertagen – auch dann, wenn er am Arbeitsplatz selbst nicht ausdrücklich so benannt ist. Als Feiertagsarbeit gilt Arbeit, die in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tags getätigt wird. Sollte die Arbeit bereits vor 0 Uhr des Feiertags beginnen, so ist auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages als Feiertagsarbeit zu sehen. Wichtig: Der Zuschlagssatz gilt nur wenn der Grundlohn, auf den der Zuschlag basiert, eine Höhe von €50,- pro Stunde nicht übersteigt. Lohnzuschläge für geleistete Überstunden und Mehrarbeit sind immer steuerpflichtig und werden auch auf die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Sonderfall: Nachtarbeit an Feiertagen Als Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 20 Uhr Abends und 06 Uhr Vormittags definiert. Fällt diese Nachtarbeit auf einen Feiertag, kann dem Arbeitnehmer neben dem o.g. Feiertagszuschlag ein weiterer Zuschlag  gezahlt werden. Bei diesem sog. “Nachtarbeitszuschlag an Feiertagen” gilt eine Höhe von 25% des Grundlohns als steuer- und somit auch beitragsfrei. In Summe ist an solchen Feiertagsnächten ein möglicher steuer- und beitragsfreier Zuschlagssatz von bis zu 150% möglich. Welche Voraussetzungen gelten für Steuerfreiheit? Zuschläge sind dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertags-, Sonntags- und auch Nachtarbeit bezahlt werden. Grundsätzlich müssen die tatsächlich geleisteten Stunden einzeln aufgelistet werden. Nur in Ausnahmefällen ist dies nicht nötig. Der Grundlohn als Ausgangswert Alle Zuschläge werden auf Basis des Grund- oder Stundenlohns berechnet. Dies ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Steuerfrei Zuschläge für Arbeitnehmer“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher

Steuergrundlagen: Was Sie über steuerliche Abschreibungen (AfA) wissen sollten

Abschreibungen sind im betrieblichen Rechnungswesen ein probates Mittel, um den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes in Abhängigkeit von seiner Nutzungsdauer zu ermitteln. Das Prinzip der Abschreibung wird auch “Absetzung für Abnutzung” (AfA) genannt. Fast jeder Selbstständige, jedes Unternehmen und jeder Existenzgründer hat mit dem Thema Abschreibungen schon so seine Erfahrungen gemacht. Aus Sicht von Unternehmen und Selbstständigen sind Abschreibungen nicht immer von Vorteil, denn die anfallenden Investitionen müssen sofort beglichen werden, während die Anschaffungskosten erst wesentlich später geltend gemacht werden können. Steuerliche Abschreibungen haben aber nicht nur Nachteile, sondern können mit der nötigen Fachkenntnis auch zu Ihrem Vorteil genutzt werden.  

Warum ist das Thema Abschreibungen so wichtig?

Abschreibungen sind nicht nur im Steuerrecht von Bedeutung, sondern tangieren auch viele andere Bereiche des Sozial – und Wirtschaftslebens und nicht zuletzt das betriebsinterne Rechnungswesen. Das nach oben oder unten Korrigieren des erwirtschafteten Gewinns kann im Optimalfall zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen oder höheren Sozialleistungen führen. Natürlich werden die Gewinnoptimierungen nur im Rahmen des Gesetzes vorgenommen. Daher ist es für die meisten Selbstständigen und Unternehmer in Hamburg, sowie im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich, sich im Rahmen ihrer Buchführung an einen kompetenten Steuerberater zu wenden. Trotz der professionellen Beratung durch ein Steuerbüro ist es aber durchaus sinnvoll, sich mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Abschreibungen auszukennen.  

Welche Gründe für Abschreibungen gibt es?

Gewöhnlicher Verschleiß kann genauso zu einem Wertverlust führen, wie Fehlinvestitionen oder neue technische Standards, welche die vorhandenen Anlagen weniger wertvoll erscheinen lassen. Auch rechtliche Ursachen wie der Ablauf von Verträgen oder grundlegende Gesetzesänderungen können zu einem Wertverlust führen. Investitionen zu tätigen ist in diesen Situationen sinnvoll, damit der eigene Betrieb wettbewerbsfähig bleibt. Durch die Abschreibung können die notwendig gewordenen Anschaffungskosten nun auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.  

Die sinnvollsten Abschreibungs – Tipps

1. Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter, die netto auf einen Wert von über 410 Euro kommen, können nur über eine längere Periode von der Steuer abgesetzt werden 2. Verbrauchsmaterialien oder selbstständig nutzbare Warengüter, die keinen höheren Wert als 150 Euro haben, können als laufende Betriebsausgaben verbucht werden. Selbstständig nutzbare Warengüter, die netto auf einen Wert zwischen 150 und 410 Euro kommen, können im Jahr der Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. 3. Das Führen eines Anlagenverzeichnisses ist bei Anschaffungen über 410 Euro dringend anzuraten 4. Es besteht die Pflicht, den Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr Monat für Monat zu berechnen und genau aufzuschlüsseln. 5. Wenn der Gewinn Ihres Betriebes voraussichtlich die 100.000 Euro Grenze nicht überschreiten wird, dürfen Sie, sofern Ihr Betrieb klein oder mittelgroß ist, vorweggenommene Abschreibungen auf geplante Anschaffungen vornehmen. So können Sie den zu versteuernden Gewinn gezielt regulieren. Zudem können Sie im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.  

Fazit

Abschreibungen sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebswirtschaft und des nationalen Wirtschaftskreislaufes. Richtig eingesetzt können Abschreibungen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Vorteile verschaffen. Sollten auch Sie selbstständig sein oder ein Unternehmen leiten, das steuerrechtliche Beratung benötigt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Egal ob Ihr Unternehmen seinen Sitz in Hamburg oder einen anderen deutschen Stadt hat, wir unterstützen Sie dabei, Ihren Jahresgewinn gezielt zu steuern. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail – wir sind für Sie da. Ihr Steuerkanzlei Böttcher

Steuernews: Mindestlohn und die Auswirkungen

Steuernews: Der Mindestlohn und die Auswirkungen

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50€ pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer. Als Reaktion auf häufig wiederkehrende Anfragen die wir in unserer Steuerberatung erhalten, gehen wir hier auf die häufigsten Fragen ein: Frage 1: Was genau bedeutet €8,50 pro Arbeitsstunde? Werde ich nicht pauschal pro Monat vergütet. Das neue Mindestlohngesetz rechnet in tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden. Dementsprechend sind auch bei einer monatlichen Vergütung immer die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Grundlage zu nehmen. Auch bei pauschalen Monatsentgelten muss dieses Entgelt auf die jeweilige Zeitstunde umgelegt werden. Frage 2: Meine Arbeitsstelle erfordert oft eine Rufbereitschaft. Zählt hier als tatsächlich geleistete Arbeit nun die gesamte Rufbereitschaft? Nein, im Falle einer Rufbereitschaft, wie z.B. bei Notdiensten, zählt nur die tatsächlich abgerufene Arbeitszeit. Die restliche Zeit der Rufbereitschaft steht dem Arbeitnehmer zur freien Verwendung sprich ist als Freizeit zu betrachten. Frage 3: Meine Beschäftigung unterliegt einem Tarifvertrag. Was gilt nun? Bei normalen Tarifverträgen gilt ab dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz. Eine Ausnahme bilden lediglich Tarifverträge, die den Mindestlohn unterschreiten und die entweder für In- und Ausländer durch allgemein verbindliche Erklärungen oder durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt wurden. Frage 4: Gilt der Mindestlohn auch für Praktika? Hier muss grundsätzlich zwischen den beiden Arten von Praktika unterschieden werden:

  • Das Pflichtpraktikum Bei universitären Pflichtpraktika gilt der Mindestlohn nicht. Ausschlaggebend hierfür ist die Formulierung in der jeweiligen Prüfungsordnung. Sieht diese beispielsweise vor, dass ein Pflichtpraktikum von „mindestens drei Monaten“ abzuleisten ist, bedeutet dies für den Arbeitsgeber eine maximale Praktikumszeit von 3 Monaten unter Befreiung vom Mindestlohn. Wird der Praktikant über die geforderte Mindestzeit der Studienordnung beschäftigt, muss er in diesem Beispiel ab dem 4. Monat der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Mindestlohns bezahlt werden.
  • Freiwillige Praktika Freiwillige Praktika unterliegen grundsätzlich dem neu eingeführten Mindestlohn von €8,50 pro geleisteter Arbeitsstunde.

  Fazit Grundsätzlich ist der zum 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn für jede Branche und jeden Arbeitgeber verbindlich. Aber: wie so oft im Steuerrecht gibt es auch beim Thema „Mindestlohn“ Ausnahmen und Sonderfälle, die im jeweiligen Einzelfall von einem Fachmann geprüft werden sollten. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Mindestlohn“ oder allgemein zu ihren „Steuern“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher  

Gewinn in einer GmbH: Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Hat eine GmbH im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gewinn erwirtschaftet, ist dies zunächst ein mal ein Grund zur Freude. Doch die daraus resultierende Frage wie mit dem Gewinn nun zu verfahren ist, kann schnell zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern führen. Denn bevor es überhaupt zu einer Gewinnausschüttung kommen kann, müssen viele wirtschaftliche Faktoren und gesetzliche Regelungen Beachtung finden. Die Frage nach der Verwendung des erwirtschafteten Gewinns beschäftigt auch regelmäßig Kapitalgesellschaften in Hamburg. Da nach unser Beratungserfahrung eine hohe Relevanz besteht möchten wir gerne eine kurze Einführung in die Thematik geben, sowie erste vorbereitende Überlegungen bei Ihnen anstoßen.

 

Welche Faktoren sollten GmbHs in Hamburg vor der Ausschüttung von Gewinnen beachten?

Zunächst einmal sollten Sie oder ihr Steuerberater prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag Vorschriften darüber enthält, wie mit einem erwirtschafteten Gewinn zu verfahren ist. Sollte dies der Fall sein, müssen diese Regelungen unbedingt umgesetzt werden. Außerdem sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass durch eine Gewinnausschüttung das Stammkapital der GmbH nicht unterschritten wird. Zudem sollten Sie vor der Entscheidung für eine verlockend wirkenden Gewinnausschüttung daran denken, welche Konsequenzen dies für die Liquidität ihres Unternehmens haben könnte. Denn möchten Sie in näherer Zukunft einen Kredit aufnehmen oder eine neue lukrative Geschäftsbeziehung eingehen, kann das Polster einer Gewinnrücklage von Vorteil sein. Sollte der Gewinn jedoch in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, kann es je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passieren, dass eine spätere Ausschüttung nicht mehr möglich ist. Ursache dafür können finanzielle Verluste der GmbH sein.

 

Wie ist das Vorgehen bei einer Gewinnausschüttung in einer GmbH?

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, bevor der Gewinn einer GmbH zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Sollte eine einfache Mehrheit jedoch nicht erreicht werden, kann kein Gesellschafter alleine die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, obwohl er grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des ihm zuzurechnenden Gewinns hat. Die entsprechende Vorschrift zu diesem Problemfeld findet sich im § 29 des GmbHG. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns ist die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch daran sollten Sie als Unternehmer in Hamburg denken. Wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung erfüllt und die GmbH hat die entsprechenden Gewinne anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, müssen diese als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert werden. Für einige Gesellschafter kann ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren von Vorteil sein, bei dem der persönliche Steuersatz Anwendung findet. Über dieses Verfahren informiert Sie ihr kompetentes Steuerbüro in Hamburg sicher gerne.

 

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Finger lassen sollte man hingegen von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, die zum Beispiel als unangemessen hohe Gehälter an Gesellschafter gezahlt wurden oder sich in anderen gewährten Vorteilen dem Gesellschafter nahe stehender Personen niedergeschlagen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können diese verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt und vom Finanzamt geahndet werden.

 

Fazit

Bei der Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen einer GmbH sollten die Argumente für und gegen eine Gewinnausschüttung sorgsam abgewogen und im Idealfall mit einem erfahrenen Steuerberater abgestimmt werden. Damit Sie nach der Gewinnausschüttung keine bösen Überraschungen erleben, beraten unsere kompetenten Mitarbeiter in unserem Büro in Hamburg Sie gerne über die abzuführenden Steuern und zeigen ihnen zudem Wege auf, wie Sie Geld einsparen können. Wir freuen uns darauf, Sie in einem ersten Beratungsgespräch kennen lernen zu dürfen.

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Steuernews: Die Varianten der Studentenbeschäftigung

Die Anstellung von Studenten im eigenen Unternehmen kann für Unternehmer und Studenten eine Win-Win-Situation darstellen. Im Idealfall erhält der Unternehmer Unterstützung durch eine junge und motivierte Arbeitskraft – die zudem bei Beachtung einiger Grundsätze auch noch bezahlbar ist. Der Student hingegen kann erste Erfahrung in der Praxis sammeln und seine an der Universität erlernte Theorie im Unternehmen sinnvoll anwenden. Ein Unternehmen welches bereits Studenten einsetzt oder über ihre Anstellung nachdenkt, sieht sich seit Beginn des Jahres 2015 zwangsläufig mit einigen neuen wichtigen Gesetzesänderungen konfrontiert – wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten und Wissenswertes vor: 1.    Sozialversicherung für Studenten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Studenten ist abhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses, der Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wird der Student nicht an Beitragszahlungen zur Sozialversicherungen beteiligt. Bei einer nicht mehr geringfügigen Beschäftigung wird der Student zwangsläufig an Beitragszahlungen beteiligt – eine Befreiung durch Nutzung einer Versicherung als Familienangehöriger einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. 2.    Die geringfügige Beschäftigung Es wird zwischen der geringfügig entlohnten und der kurzfristigen Beschäftigung unterschieden. Beide Arten der Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei und es wird nicht zwischen Studenten und anderen Personenkreisen unterschieden. Die Ausnahme besteht jedoch in der Betrachtung des Rentenversicherungsanteils. Die befristete kurzfristige Beschäftigung über maximal 3 Monate bzw. 70 Kalendertage in einem Kalenderjahr ist beitragsfrei. In der geringfügig entlohnten Beschäftigung bis regelmäßig monatlich 450 EUR sind Beiträge zu zahlen: Der Arbeitnehmer zahlt anteilig Krankenversicherung (13%) und Rentenversicherung (15%), der Student ist verpflichtet Rentenversicherungsanteile in Höhe von 3,7% zu tragen – es sei denn er beantragt eine Befreiung der Rentenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber. Zusammengefasst liegt der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung in der weiterhin möglichen Mitgliedschaft in der Familienkrankenversicherung: Diese ist für den Studenten beitragsfrei und somit bleibt am Ende mehr über vom Bruttolohn. 3.     Die Beschäftigung als Werksstudent Für den Arbeitgeber ist die Beschäftigung eines Werksstudenten die wohl günstigste Möglichkeit der Anstellung: Es fallen für das Unternehmen lediglich Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9,35% an. Den gleichen Anteil hat der Student zu entrichten – welcher sich unter bestimmten Voraussetzungen für den Studenten jedoch noch verringern kann. Zu beachten sind für das Unternehmen jedoch die Bestimmungen zu den Arbeitszeiten des Studenten: Der Werksstudent darf max. 20 Stunden pro Woche eingesetzt werden – lediglich in der vorlesungsfreien Zeit besteht keine obere Grenze. Der Werksstudent ist nicht mehr berechtigt die Familien-Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen besteht die Möglichkeit der Nutzung einer beitragsreduzierten Krankenversicherung für Studenten (76,53 EUR / Monat zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeiträgen). 4.    Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Studenten, die im Unternehmen mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, sind gezwungen die Sozialversicherungsbeiträge voll zu entrichten. Hier ergibt sich die bekannte Sozialabgabenverteilung in die Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Achtung Auch für Studenten gilt in der Regel der gesetzlich bestimmte Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR / Stunde. (Verlinkung zu Artikel: Mindestlohn). Es bestehen jedoch auch Ausnahmen: So besteht z. B. bei der Ausführung eines universitären Pflichtpraktikums kein Anspruch auf die Auszahlung des Mindestlohns. Fazit Die Beschäftigung von Werkstudenten kann insbesondere bei einer niedrigen Beschäftigungszeit pro Woche (<20 Stunden) und einer regelmäßigen Aufgabenstruktur hinsichtlich der abzuführenden Sozialabgaben lohnenswert sein. Aus Sicht des Unternehmens fallen reduzierte Beitragssätze an. Neben der frühzeitigen Bindung von gut ausgebildetem Nachwuchs werden somit auch noch überschaubare Sozialabgaben fällig. Es sollten vor dem Abschluss eines Studentenvertrages immer alle relevanten Dimensionen der Beschäftigung geprüft werden, damit mögliche individuell greifende Ausnahmenregelungen erkannt werden. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch in unserer Kanzlei, um Ihren Fall persönlich mit uns zu besprechen. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Kanzlei Böttcher  

Betriebsführung 2.0 – Seit 2015 neue Vorgabe für Kassensysteme

Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Hamburg oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir ein mal für Sie zusammen getragen.    

Achtung Gastronomie & Einzelhandel: Die Regelungen im GoBD im Grundsatz

Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.    

Was bedeutet das im Einzelnen für die Daten aus Ihrem Kassensystem?

 

  • Jede Einnahme und Ausgabe muss einzeln aufgezeichnet werden
  • Einzeldaten, sowie Strukturinformationen müssen in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Zusammenfassung von Einzelbuchungen ist unzulässig
  • Über die Manipulationssicherheit der Daten muss ein Nachweis geführt werden
  • Die Daten dürfen nicht allein in gedruckter Form vorgehalten werden
  • Die Kassendaten müssen mindestens 10 Jahre lang in digitaler Form aufbewahrt werden
  • Stammdaten und Bewegungsdaten müssen elektronisch bereit gestellt werden

   

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den GoBD für Gastronomen?

Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.    

Fazit:

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert. Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine kostenlose Erst-Beratung in unserem Steuerbüro in Hamburg über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsführung auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!

Betriebsprüfung? Die Checkliste – einfach & effizient

Nutzen Sie eine systematische Checkliste!

Für jeden Unternehmer kommt die Ankündigung einer außerordentlichen Betriebsprüfung überraschend und sorgt ohne eine strukturierte Vorbereitung für Aufregung. Steht Ihnen ein Steuerberater zur Seite, wird Sie dieser über die notwendigen Unterlagen zur Betriebsprüfung informieren und Ihnen eine “Checkliste Betriebsprüfung” zur Verfügung stellen. Vorab sollten Sie wissen, dass die Betriebsprüfung oftmals nur eine Routinemaßnahme ist und sie durch die richtige Herangehensweise Fehler in der Vorlage Ihrer wichtigen Unterlagen vermeiden können. Gehen Sie mit Bedacht in die Steuerprüfung und sorgen in jedem Fall dafür, dass Sie termingerecht alle wichtigen Dokumente vorlegen können.  

Lückenlose Bereitstellung der Unterlagen

Bei der Zusammenstellung der Unterlagen sind die Buchungsbelege, sowie die Gewinnermittlungen als wichtigste Dokumente anzusehen. Weiter benötigen Sie sämtliche Belege für alle betrieblichen Konten, ein Kassenbuch und Anlagenverzeichnisse, sowie Aufzeichnungen bei EDV Kontoführung. Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder machen Fahrkosten in Ihrer Steuer geltend, zählen Arbeitsverträge und das Fahrtenbuch ebenfalls zu den wichtigen Unterlagen und müssen Ihrer Checkliste Betriebsprüfung lückenlos beigefügt werden.  

Frühzeitige und kontinuierliche Zusammenstellung der Unterlagen

Beginnen Sie mit der Zusammenstellung der Unterlagen rechtzeitig, damit Sie am Tag der Steuerprüfung alle Unterlagen zur Hand und die Checkliste abgearbeitet haben. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerbüro können Sie beim Abarbeiten der Checkliste keinen Fehler begehen und haben die Gewährleistung, dass alle Unterlagen Betriebsprüfung vollständig und in plausibler Form für Ihren Steuerprüfer bereit liegen. Kaufverträge oder Leasingverträge, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sind ebenfalls auf der Checkliste Betriebsprüfung aufgeführt und müssen Ihren Unterlagen Betriebsprüfung beiliegen, sobald Sie Beträge aus diesem Spektrum steuerlich geltend machen.  

Fazit

Eine Steuerprüfung kann mit einer ordentlich ausgearbeiteten Checkliste und den vollständigen Unterlagen zur Betriebsprüfung ohne Schrecken und Sorge vorübergehen. Damit Sie die Unterlagen Betriebsprüfung bei einem kurzfristigen Termin zur Hand haben und von der Checkliste Betriebsprüfung streichen können, sollten Sie in der Buchhaltung gewissenhaft arbeiten und die Unterlagen Betriebsprüfung am besten vor einer Steuerprüfung anfertigen. Anhand der Checkliste Betriebsprüfung legen Sie einen Ordner an, in dem alle wichtigen Dokumente und Unterlagen, sowie die auf der Checkliste erwähnten Quittungen und Belege abgeheftet sind. So vereinfacht Ihnen die Checkliste zur Betriebsprüfung eine Zusammenstellung, die alle Unterlagen Betriebsprüfung beinhaltet und beim Besuch des Steuerprüfers aufkommende Fragen ausschließt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Betriebsprüfung mit unserer langjährigen Erfahrung – kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns. Ihre Kanzlei Böttcher Gut zu wissen:  Hier geht’s zu unserem Angebot im Bereich der Betriebsprüfung für Gastronomen