Gesellschafter-Darlehen in der Unternehmensform der GmbH?

Ein Gesellschafter-Darlehen, das zwischen einem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH geschlossen wird, ist ein probates Mittel, um die Liquidität eines Unternehmens zu erhöhen. Doch beim Schließen eines Vertrages über ein Gesellschafter-Darlehen gibt es einige Punkte zu beachten.  

Welche Voraussetzungen müssen im Vorfeld des Abschluss eines Gesellschafter-Darlehens gegeben sein?

Zunächst muss das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB aufgehoben werden. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Abschließen eines Gesellschafter-Darlehens von dem Verbot des Insichgeschäfts befreit werden muss. Dies ist nötig, da er als Gesellschafter ja theoretisch im Namen der GmbH Geschäfte abschließen kann und somit auf beiden Seiten des Vertrags beteiligt ist. Zudem sollte ein Gesellschafter-Darlehen keinesfalls zinslos gewährt werden. Zwar ist die Gewährung eines zinslosen Darlehens grundsätzlich möglich, das Darlehen wird dann aber in der Folge in der Steuerbilanz abgezinst. Und diese Abzinsung kann empfindlich hoch ausfallen. Ausgenommen von dieser Regelung sind allein Gesellschafter-Darlehen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 1 Jahr beträgt. Auch von Darlehen mit unbestimmter Laufzeit ist dringend abzuraten.  
Gesellschafter Darlehen bei einer GmbH

Eng am Gesetz – bei einem Gesellschafter-Darlehen schaut der Fiskus genau hin

   

Wie werden Gesellschafter-Darlehen steuerrechtlich behandelt?

Beim Gesellschafter wird das Darlehen als Darlehensforderung verbucht, bei der Gesellschaft stellt es eine Verbindlichkeit dar. In der Bilanz des Unternehmens müssen sowohl die Höhe des Gesamtbetrages, als auch die Höhe der Zinsen ausgewiesen werden. Die Fremdkapitalzinsen werden bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben, beim Empfänger als Zinseinnahmen verbucht.  

Fazit

Ein Gesellschafter-Darlehen ist ein probates Mittel, um die Liquidität einer Unternehmung zu erhöhen – auch in einer GmbH ist dies anwendbar. Es ist jedoch ratsam, das Darlehen so auszugestalten, wie man es auch mit einem fremden Dritten vereinbaren würde. Denn bei einer Betriebsprüfung werden solche Darlehensverträge erfahrungsgemäß gründlich überprüft.

Falls Sie noch Fragen bezüglich des Abschluss oder der Rückzahlung eines Gesellschafter-Darlehens haben ist es ratsam, sich in einem persönlichen Gespräch an uns zu wenden, um Ihren speziellen Fall näher zu beleuchten. Kontaktieren Sie uns noch heute – Wir freuen uns über Ihren Anruf! Ihre Steuerkanzlei Böttcher

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