Steuern bei Vereinen – Die Gründung eines Vereins aus Steuersicht

Vereine sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Sie engagieren sich für die Jugend, den Sport oder erhalten durch ihr Wirken Traditionen am Leben. Um die Arbeit der Vereine zu unterstützen, offeriert der Staat gemeinnützigen Vereinen einige steuerliche Begünstigungen. Unter welchen Voraussetzungen Sie diese Vorteile nutzen können und was Sie bei der Gründung eines Vereins in steuerrechtlicher Hinsicht alles beachten sollten, haben wir einmal für Sie zusammen getragen.  

Voraussetzung: Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Um in den Genuss vieler steuerlicher Vorteile wie körperschaft – und gewerbesteuersteuerfreien Einnahmen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, Steuerermäßigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten oder der Möglichkeit der Entgegennahme von Spenden gegen Spendenbescheinigungen zu kommen, muss ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Um als solcher anerkannt zu werden, muss der Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der auch deutlich in der Satzung des Vereins zum Ausdruck kommt. Ein gemeinnütziger Zweck ist dann gegeben, wenn der Fokus der Vereinstätigkeit darauf liegt, die Allgemeinheit auf geistigem, sittlichen oder materiellen Gebiet selbstlos zu fördern. Im Einzelnen kann dies im Bereich des Sports, der Kultur, des Heimatgedankens und Brauchtums oder der Bildung gegeben sein. Um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins zu erfüllen, darf der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sondern sollte seine finanziellen Mittel hauptsächlich für die eigenen satzungsmäßigen Zwecke verwenden ohne überwiegend auf eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgerichtet zu sein. Zuwendungen an Mitglieder, die Ausrichtung von Vereinsfesten oder die Organisation von Vereinsausflügen sollten unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgsam geplant werden.  

Vereinsspezifische Steuerregeln – Bei Vereinen gibt es Sonderfälle

Die steuerlichen Sonderregelungen für gemeinnützige Vereine können den normalen Bürger schnell verwirren, daher hier ein komprimierter Überblick über die wichtigsten Regelungen. Körperschaftssteuer: Ein gemeinnütziger Verein ist dann von der Körperschaftssteuer befreit, wenn er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sondern seine Erträge im Rahmen eines Zweckbetriebes, im ideellen Tätigkeitsbereich oder aus seiner Vermögensverwaltung erzielt. Die grundsätzliche Befreiung von der Körperschaftssteuer für Vereine greift dann nicht, wenn der Verein wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über die Vermögensverwaltung und Erhaltung des Vereins hinausgehen und lediglich Gewinn orientierte Zwecke verfolgt. Kapitalertragssteuer: Gemeinnützige Vereine müssen grundsätzlich für Kapital- und Zinserträge, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, keine Steuern abführen. Diese Steuerbegünstigung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Gewerbesteuer: Auch die Gewerbesteuer wird bei gemeinnützigen Vereinen nur in den Bereichen fällig, in denen sich der Verein rein wirtschaftlich betätigt. Ebenso wie bei der Körperschaftssteuer unterfallen Tätigkeiten im ideellen Vereinsbereich oder reine Zweckbetriebe nicht der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer: Wie viel Umsatzsteuer für einen gemeinnützigen Verein fällig wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Kriterium ist beispielsweise, ob der Verein als Unternehmer oder als Verbraucher tätig ist. Ein anderes, wie hoch die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz sind. Die meisten gemeinnützigen Vereine unterfallen aber der Kleinunternehmerregelung und müssen daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Lohnsteuer: Ist der Verein als Arbeitgeber tätig, ist er den Bestimmungen des Lohnsteuerrechts unterworfen. Gleichgültig ob er als gemeinnützig oder nicht gemeinnützig einzustufen ist.  

Steuern bei Vereinen

Auch bei Vereinen zählt: Die richtige Archivierung ist zwingend erforderlich

Der Umgang mit Spenden, Mitgliedsbeiträgen und ehrenamtlichen Tätigkeiten

Spenden und Mitgliedbeiträge, die einem gemeinnützigen Verein zufließen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn eine Zuwendungsbestätigung des Vereins vorliegt. Auch bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind von der Steuer befreit (Übungsleiterpauschale).  

Fazit

Schon bei der vorliegenden Zusammenfassung fällt auf: Die steuerrechtliche Behandlung von Vereinen und die Gründung eines Vereins sind komplexe Materien, welche schnell in einem ernst zunehmenden bürokratischen Aufwand enden können. Insbesondere wenn Formalitäten nicht eingehalten werden und damit die rechtmäßige Gründung des Vereins auf dem Spiel steht. Wir stehen Ihnen bei der Gründung eines Vereins oder sonstigen steuerrechtlichen Fragen in diesem Fachbgebiet professionell zur Seite – kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Beratungsgespräch. Wir engagieren uns ehrenamtlich – Kommen Sie auf uns zu und sprechen uns direkt an für eine Zusammenarbeit! Ihre Steuerkanzlei Böttcher  

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