Kindergeld wird auch im Masterstudium noch ausgezahlt

Ein Studium kostet in der Regel viel Geld, egal ob Ihr Sprössling in Hamburg, Köln oder München studiert. Viele Studenten streben nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums noch ein Masterstudium an, welches bislang nicht von einem Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gedeckt war. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 9/15) sorgt jetzt für Abhilfe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Masterstudium unter gewissen Voraussetzungen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein kann. Welche Voraussetzungen das sind und ob die Inanspruchnahme dieser Leistungen in jedem Fall vorteilhaft sind, wollen wir Ihnen kurz erläutern.    

Wann kann Kindergeld auch im Masterstudium bezogen werden?

Kindergeld kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beansprucht werden, wenn der Heranwachsende sich noch in der Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Bis zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes war ein Masterstudium dabei nicht vom Anspruch auf Kindergeld gedeckt, da es zu meist ein erfolgreich absolviertes Erststudium voraussetzt. Doch das oberste Gericht für Steuersachen hat jetzt seine Einstellung zu dieser Thematik verändert. Wenn ein Student nach einem Bachelor Studium noch ein anschließendes Masterstudium aufnimmt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn eine zeitliche und inhaltliche Nähe zwischen dem Bachelor – und dem Masterstudium besteht und das angestrebte Berufsziel optimal durch diese Ausbildung erreicht werden kann. In dieser Konstellation ist eine einheitliche Erstausbildung gegeben, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. Bei einem Erststudium spielt es zudem auch keine Rolle, wie viele Stunden der Student nebenher noch arbeitet. Dadurch kann der Kindergeldanspruch erst im Zweitstudium eingeschränkt bzw. verweigert werden.    

Kann der Bezug von Kindergeld im Masterstudium auch Nachteile haben?

Gilt das Masterstudium als Zweitstudium, kann es steuerlich unter dem Posten der Werbungskosten komplett abgesetzt werden. Ist der Studiengang jedoch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, können Sie diese Begünstigungen nicht mehr in Anspruch nehmen. In diesem Fall besteht nur noch die Möglichkeit, die Kosten für das Studium als Sonderausgaben zu deklarieren.    

Fazit:

Trotz eines Masterstudiums müssen Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres womöglich nicht auf Kindergeld verzichten. Schließt sich der Master-Studiengang inhaltlich und zeitlich nahtlos an das Bachelorstudium an, kann auch weiterhin Kindergeld bezogen werden. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Kindergeld wenden Sie sich doch einfach an unsere kompetente Steuerkanzlei aus Hamburg. Wir würden uns freuen, Sie in unseren Büroräumen begrüßen zu dürfen.  

KBAdmLB