Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

  Die Möglichkeit Gutscheine auszugeben, ist gerade in der Gastronomie ein beliebtes Verkaufs- und Marketinginstrument. Doch Dinge, die vom normalen Verkaufsprozess abweichen, sind häufig steuerrechtlich kompliziert. Wie verhält es sich also mit der richtigen Besteuerung von Gutscheinen?  

Gutscheine sind bei Gastronomen und Gästen beliebt

  Gerade wenn Feiertage anstehen sind Gutscheine bei Gästen eine gefragte Ware. Andere verschenken Gutscheine für Restaurants gerne zum Geburtstag. Viele Gastronomen verbinden aber auch häufig Aktionen mit der Ausgabe oder dem Verkauf von Gutscheinen. So zum Beispiel Gutscheine für ein Candle-Light Dinner zum Valentinstag. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es dafür viele Argumente. So erhöht der Kauf von Gutscheinen die Liquidität und ermöglicht es Investitionen zu tätigen: so zum Beispiel der Einkauf der Ware für bestimmte Aktionen oder Feste. Auch bei den Punkten Kundenbindung, Marketing und Neukundenakquise ist der Gutschein ein äußerst positives Instrument, das Gastronomen gerne nutzen. Hinzu kommt der Effekt, dass einige Beschenkte ihre Gutscheine gar nicht einlösen.  

Gutscheine stellen eine Einnahme dar

  Sofern Sie Gutscheine tatsächlich verkaufen – also eine Einnahme haben – und nicht in Form eines Nachlasses oder dergleichen herausgegeben, ist der Erlös des Betrages zunächst einmal steuerpflichtig, was Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und auch Gewerbesteuer betrifft. Sie müssen die Einnahme versteuern. Soweit dürfte die Sache unstrittig und nachvollziehbar sein. Unklarheiten bei der Besteuerung von Gutscheinen entstehen häufig bei der Frage, wann die durch Gutscheine erzielte Einnahme zu versteuern ist.  

Sachgutscheine vs. Wertgutscheine

  Bei den Gutscheinen müssen Sie prinzipiell bei der Besteuerung von Gutscheinen die verschiedenen Arten von Gutscheinen auseinanderhalten. Hierbei sind Sach- und Wertgutscheine von Interesse:  

  • Sachgutscheine geben keinen konkreten oder spezifischen Wert in Euro an sondern eine eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Das kann zum Beispiel die Teilnahme am Osterbrunch sein oder ein festgelegtes Drei-Gänge-Menü.
  • Wertgutscheine geben einen konkreten Wert in Euro an: zum Beispiel 100 Euro. Der Gutschein hat also den Gegenwert von 100 Euro, die der Gast im Restaurant verzehren kann.

  Die Besteuerung von Gutscheinen  

  • Umsatzsteuer bei Wertgutscheinen

  Bei Wertgutscheinen ist die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird. In der Praxis hängt das dann davon ab, ob Sie die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise abführen. Maßgeblich ist dann der Monat oder das Quartal, in dem der Gutschein eingelöst wurde. Aber Achtung: Wenn Sie dem Kunden beim Verkauf des Gutscheins eine Rechnung mit Mehrwertssteuerausweis erstellen, müssen Sie die Einnahme auch zu dem Zeitpunkt versteuern.  

  • Umsatzsteuer bei Sachgutscheinen

  Beim Verkauf von Sachgutscheinen ist der Zeitpunkt des Verkaufs für die Umsatzsteuer maßgeblich. In dem Fall können Sie auch gleich eine ordentliche Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis erstellen.  

Einkommenssteuer bei Gutscheinen

  Was die Einkommenssteuer betrifft, hängt der Zeitpunkt bei der Besteuerung von Gutscheinen von Ihrer Unternehmensform ab.

  • Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer ist der Zeitpunkt, also das Steuerjahr, des Verkaufs maßgeblich.

  • Körperschaften

Sind Sie zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, was in der Regel bei Körperschaften wie einer GmbH der Fall ist, aber auch bei eingetragenen Kaufleuten, ist für die Besteuerung der Zeitpunkt der Einlösung maßgeblich.  

Fazit:

  Bei der Besteuerung von Gutscheinen ist sowohl die Art der Gutscheine als auch Ihre Unternehmensform entscheidend.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

  In der Gastronomie sind Trinkgelder üblich. Viele Gastwirte wissen jedoch nicht genau, wie und ob sie eigene Trinkgelder und die ihrer Angestellten versteuern müssen. Wer hier falsche Angaben macht, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen.  

Bei Arbeitnehmern ist Trinkgeld Teil des Arbeitslohnes

Wenn Arbeitnehmer von Kunden Trinkgelder erhalten, werden sie steuerrechtlich anders behandelt als ihre Chefs. In den meisten Fällen müssen Servicekräfte und andere Angestellte keine Trinkgelder Steuern bezahlen. Erhält der Unternehmer selbst Trinkgelder, muss er diese als Betriebseinnahmen angeben. Hat der Unternehmer Trinkgeldzahlungen nicht aufgeführt und hält das Finanzamt die angegebenen Einnahmen für unglaubwürdig, setzt es eine fiktive Summe für Trinkgelder fest. Diese ist in der Regel höher als die tatsächlichen Zuwendungen. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn – es anlässlich einer Arbeitsleistung – freiwillig – und zusätzlich zum Betrag, der für diese Arbeitsleistung vereinbart ist, gegeben wird  

Nur Arbeitnehmer zahlen keine Trinkgelder Steuern

Wenn ein Arbeitnehmer Trinkgelder erhält, zählen diese als Zuwendungen Dritter zwar zum Arbeitslohn, doch seit 2002 sind sie häufig von der Einkommensteuer befreit. Seither unterscheidet der Gesetzgeber zwischen klassischem Lohn und Trinkgeld, sofern das Trinkgeld für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wurde. Diese Zuwendung ist Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden und es setzt eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunden voraus. Gibt der Arbeitgeber das Trinkgeld an seine Mitarbeiter weiter, besteht nicht mehr die persönliche Beziehung zwischen Gast und Servicekraft. Somit ist der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Trinkgeld-Gemeinschaftskassen, wie man sie häufig beim Friseur vorfindet, sind nicht steuerfrei. Weil die gesammelten Trinkgelder unter den Angestellten verteilt werden, besteht auch hier keine persönliche Beziehung zwischen Gast und Angestellten. Selbst der Bedienzuschlag, der in der Speisekarte steht, ist nicht steuerfrei, denn auch diese Zahlung erfolgt unfreiwillig. Der Gast erklärt sich bei der Bestellung des Essens damit einverstanden, hat aber keine Wahlmöglichkeit. Diese Trinkgelder sind steuerpflichtig: – feste Bedienungszuschläge zwischen 10 und 15 % im Gaststättengewerbe – Metergelder bei Transportunternehmen – Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer  

Trinkgelder Steuern: Mit Quittungen auf der sicheren Seite

Selbstständige Gastronomen müssen für alle Trinkgelder Steuern zahlen, die der Gast einem Angestellten nicht direkt gegeben hat. Sie sind genauso steuerpflichtig wie selbstständige Taxifahrer, deren Fahrgäste den Fahrpreis aufrunden. Da die Finanzämter hier sehr genau sind, sollten Gastwirte und Selbstständige im Dienstleistungssektor exakt Buch führen und alle Trinkgelder nachweisen können. Schließlich wissen Finanzämter, in welchen Branchen Trinkgelder üblich sind und in welchen nicht. Unternehmer können für Trinkgelder Steuern sparen und sie als Betriebsausgaben geltend machen, wenn jede Zahlung mit einer Quittung belegt wird. Idealerweise liefern Gastwirte ihrem Finanzamt eine maschinell erstellte Rechnung, in der das Trinkgeld ein separater Posten ist.   Fazit: Bei der Trinkgeldbesteuerung lauern einige Fallstricke. Um als Arbeitgeber eine Pauschalfestsetzung durch das Finanzamt zu vermeiden, sollte man alle Trinkgeldzahlungen an seine Angestellten nachweisen können. Zuwendungen Dritter an Servicekräfte sind steuerfrei.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

Neues Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassensystemen

Neues Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Kassensystemen

Die Manipulation von Kassen ist für das Bundesministerium für Finanzen eine Problematik, die eine lange Vorgeschichte besitzt. Nach dem Willen des Ministeriums wird dem bald Einhalt geboten, um die jährlichen Steuerausfälle in Milliardenhöhe einzudämmen.  

Manipulation von Kassen – Problematik und Hintergründe

Im Bereich der Gastronomie und bei Geschäften und Unternehmen, die hauptsächlich Bargeldgeschäfte abwickeln, sind durch den Einsatz der bisher gängigen elektronischen Kassen die Möglichkeiten für Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Die Finanzämter können nur teilweise die täglichen Einnahmen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Diese Überprüfung kann auch durch eine Außenprüfung der Finanzämter nicht lückenlos erfolgen, weil die Manipulation von Kassen nicht ermittelt und nachgewiesen werden kann. Die Finanzämter können laut derzeitigen Stand der Dinge etwaige Stornierungen und deren Gründe nicht erkennen und auch nicht überprüfen. Zudem werden von den Inhabern der Kassen sprich von den Gastronomen diverse Programme und Software im Hintergrund verwendet, die nicht erkennbare Manipulationen und Veränderungen an den tatsächlichen Kassengeschäften vornehmen können. Die Manipulation von Kassen verursacht laut Schätzungen dem Bundesministerium für Finanzen einen jährlichen Schaden bzw. Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Dieser Sachverhalt ist kein neuartiges Problem, vielmehr soll ein Jahrzehnt andauernder Praxisfall von Steuerhinterziehung beendet werden.  

Mit GoBD wird der Manipulation von Kassen ein Riegel vorgeschoben

Mit GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) werden nun vom Bundesministerium für Finanzen die Rahmenbedingungen für eine lückenlose Registrierung der Kasseneinahmen geschaffen und somit wird es bei einer Außenprüfung des Finanzamts möglich, jeden einzelnen Buchungsposten der elektronischen Kassengeräte nachzuvollziehen. Parallel dazu werden auch die rechtlichen Bestimmungen durch gesetzliche Ergänzungen in der Abgabenordnung komplettiert und dabei werden parallel zu den Aufzeichnungspflichten auf Papierform, nun der Paragraf § 146a AO-E hinzugefügt. Der Paragraf § 146a AO-E ist die IT-Version für die Aufzeichnungspflichten bei der Buchführung. Der grundlegende Gedanke des Gesetzes ist die Vorgabe, welche Voraussetzungen die elektronischen Kassensysteme in Zukunft besitzen müssen.  

Pflichten und Strafen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben

Es muss vom Gastronomen bzw. Unternehmer die vorgegebenen  

  • Schnittstellen,
  • Speichermedien,
  • Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen,
  • Einzigartigkeit und Unveränderbarkeit

der Kassendaten erfüllt werden, damit die Manipulation von Kassen in Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Im Zuge dieser anstehenden Gesetzesänderung werden übrigens schon Kassensysteme, von den entsprechenden Unternehmen die dem GoBD entsprechen, angeboten und beworben. Damit eine nachträgliche Manipulation von Kassen unmöglich wird, werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine Zertifizierung erarbeitet und abschließend vorgegeben, welche dann im oben genannten Paragrafen der Abgabenordnung verankert sein wird. Bei Zuwiderhandlungen wird in der Abgabenordnung § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-5 AO-E mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro derjenige bestraft, welcher nicht seine Kassen mit der vorgegebenen Sicherheitstechnik ausrüstet oder vor Manipulation schützt.  

Fazit – Manipulation von Kassen

Mit der Gesetzesänderung soll nun die Manipulation von Kassen zukünftig verhindert werden und der technische Fortschritt der elektronischen Kassen samt der manipulativen Software in die Schranken verwiesen werden. Die ergänzenden und neuen Gesetze in der Abgabenordnung verschaffen bei diesem Sachverhalt eine absolute Klarheit im rechtlichen Sinne. Es besteht Klarheit in diesem Sinne, weil alle Schlupflöcher durch die vorgeschriebene Sicherheitstechnik vom Gesetzgeber geschlossen werden. Die Finanzämter können nun die Einnahmen chronologisch nachvollziehen und bei der Außenprüfung detailliert einzelne Geschäftsvorfälle einsehen und kontrollieren. Das Bundesministerium für Finanzen möchte ganz klar die Steuerhinterziehung bei der Nutzung von elektronischen Kassensystemen endgültig beenden.

Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.   Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Der neue elektronische UV-Lohnnachweis ab 2017

Der neue elektronische UV-Lohnnachweis ab 2017

Ab 2017 gibt es ein mehrstufiges Verfahren zur Übermittlung des elektronischen UV-Lohnnachweises für Arbeitgeber. Vor dessen Einführung sind arbeitgeberseitig einige Aufgaben umzusetzen. Ab Herbst 2016 wird den Arbeitgebern eine PIN durch die Unfallversicherungsträger zugesandt, welche im Entgeltabrechnungsprogramm erfasst wird. Außerdem muss der Arbeitgeber vorab seine Stammdaten hinsichtlich der Unfallversicherung abgleichen. Wieso überhaupt gibt es ein neues Lohnsteuersystem? Dadurch wird das politische Ziel verfolgt, den bürokratischen Papierlohnnachweis abzuschaffen.  

Wie läuft das Ganze ab?

Prozessschritt 1: Eingabe der PIN Zuallererst versenden die Unfallversicherungsträger den Lohnnachweis-Vordruck mit entsprechender PIN an die Arbeitgeber. Diese fünfstellige nummerische PIN muss in das Entgeltabrechnungsprogramm eingepflegt werden. Es dient der Identifikation des Arbeitgebers im neuen Verfahren. Prozessschritt 2: Meldung der Stammdaten an die UV Vor der Übermittlung des elektronischen UV-Lohnnachweises muss der Arbeitgeber einen automatisierten Abgleich mit einer Stammdatendatei durchführen, die beim Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorliegt. Dazu muss der Arbeitgeber folgende Dokumente der DGUV bereitstellen:Die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, die UV-Mitgliedsnummer und die eingegebene PIN. Prozessschritt 3: Rückmeldung der Stammdaten durch die UV Die DGUV übersendet dem Arbeitgeber anschließend seine neuen Daten. Sie bilden die Basis für die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Gefahrtarifstellen. Des weiteren wird eine Aussage getroffen, nach welchem Maßstab die Beiträge berechnet werden (z. B. nach Entgelt oder Köpfen). Prozessschritt 4: Meldung des elektronischen UV-Lohnnachweises Der Arbeitgeber muss bis zum 16. Februar den UV-Lohnnachweis mit den Daten des Vorjahres ab geben. Ab 2019 wird der elektronische UV-Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Feststellung der Beitragsschuld. Der Papierlohnnachweis bleibt dennoch parallel bestehen, damit durch “Kinderkrankheiten” in dem neuen Verfahren nicht die Finanzierung der Unfallversicherung durcheinander gebracht wird.

Finanzgericht Köln: Urteil zur Steuerbegünstigung bei der Veräußerung einer Arztpraxis

In Bezug auf die Veräußerung einer Arztpraxis oder anderer Freiberuflerpraxen kommt es häufig zu Fragen hinsichtlich der Besteuerung dieses Verkaufs. Grundsätzlich werden Gewinne, die auf den Verkauf oder die Aufgabe einer Praxis zurück zu führen sind, begünstigt besteuert. Doch macht sich der Arzt, Anwalt oder Steuerberater aus Hamburg nach der Veräußerung seiner Praxis in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder selbstständig, kann es in Bezug auf die Steuerbegünstigung zu einer bösen Überraschung kommen. Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2014.    

Was sollte beim Verkauf einer Arztpraxis bedacht werden?

Als Arzt, Steuerberater oder Anwalt ist es nicht unüblich, dass trotz einer Praxisaufgabe, die berufliche Tätigkeit weiter fortgeführt wird. Denn so ganz geht man ja nie. Unschädlich ist dies auch für den Fall, dass der Arzt sich in der Praxis seines Nachfolgers als Angestellter oder als freier Mitarbeiter weiter betätigt. Problematisch hingegen wird es, wenn der Verkäufer sich schon kurze Zeit nach der Praxisveräußerung in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder mit einer neuen Praxis selbstständig macht. In dem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG rückwirkend entfällt und nachgezahlt werden muss. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer kann unter Umständen empfindlich hoch ausfallen.    

Kann man sich nach der Veräußerung einer Arztpraxis überhaupt wieder ohne steuerliche Nachteile selbstständig machen?

Dies ist selbstverständlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine zeitliche und räumliche Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn zu erkennen ist. Das bedeutet, dass ein Arzt aus Hamburg seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine “gewisse Zeit” aufgeben muss. Er darf seinem Praxisnachfolger also keine Konkurrenz machen. Wann das Kriterium der “gewissen Zeit” erfüllt ist, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. In dem im Jahr 2014 vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall, wurde eine Wartezeit von 22 Monaten als nicht ausreichend bewertet. In der Literatur wird für eine Wartezeit von rund drei Jahren plädiert.    

Fazit:

Um die durch die Veräußerung einer Arztpraxis in Hamburg erhaltenen Steuerbegünstigungen nicht zu gefährden, sollte die Eröffnung einer neuen Praxis im alten Wirkungskreis nicht oder nur nach ausreichend langer Wartezeit in Erwägung gezogen werden. Um steuerrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie als Arzt oder Anwalt aus Hamburg, bei solchen komplexen Verkaufsvorgängen in jedem Fall den Rat einer erfahrenen Steuerkanzlei einholen. Wir freuen uns darauf Sie zu beraten.  

Wahl der richtigen Unternehmensform in der Gastronomie

Wer Sie sich mit einer Kneipe, einem Café oder auch einem Restaurant selbstständig machen möchte, muss bekanntlich bereits im Vorfeld eine ganze Reihe von Punkten beachten. Unzählige Fragen gilt es da zu klären. Etwa die nach der Rechts- bzw. Unternehmensform des Betriebs. Dummerweise lässt sich diese sehr bedeutende Frage nicht pauschal beantworten. Welche die richtige Unternehmensform in der Gastronomie ist, hängt stark vom Einzelfall und Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Wir versuchen hier mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen.  

Die richtige Unternehmensform in der Gastronomie finden

  Grundsätzlich lassen sich in Bezug auf die Rechts- bzw. Unternehmensform in Deutschland zwei Kategorien unterscheiden – Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Am Anfang steht also die Frage, ob Sie Ihr Unternehmen als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betreiben wollen. Erstere kann relativ einfach und ohne viel Aufwand gegründet werden, bringt aber den Nachteil mit sich, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für Ihr Unternehmen haften müssen. Letztere ist hingegen deutlich komplexer und teurer in der Gründung, dafür beschränkt sich die Haftung aber in der Regel auch nur auf das eingelegte Stammkapital. Beispiele für Personengesellschaften wären etwa das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die mit großem Abstand häufigste Kapitalgesellschaft in der Gastronomie wiederum ist zweifellos die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).  

Welche ist die richtige Unternehmensform in der Gastronomie für Sie?

  Wie bereits erwähnt, hängt die Antwort auf diese Frage von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Am einfachsten ist sicherlich die Gründung eines Einzelunternehmens, für das es zumeist nur die Anmeldung bei der zuständigen Kommune bedarf. Diese Rechtsform kommt allerdings nicht mehr für Sie in Frage, wenn Sie Ihren Betrieb zusammen mit einem gleichberechtigten Partner betreiben wollen. Sie müssen dann etwa auf die GbR ausweichen. Bei der GmbH spielen Fragen nach einem Partner oder dem jährlichen Umsatz zunächst nur eine untergeordnete Rolle. Sie brauchen dafür aber das nötige Stammkapital und auf jeden Fall fachkundige Hilfe bei der Gründung. Zudem muss mindestens ein Geschäftsführer ernannt werden. Außerdem gilt es eine ganze Palette von Vorschriften bei der Führung des Unternehmens – ein Stichwort wäre hier zum Beispiel die Bilanzierung – zu beachten.  

Lassen Sie sich beraten, um die richtige Unternehmensform in der Gastronomie zu finden

  Sie sehen, um die richtige Unternehmensform in der Gastronomie zu finden, müssen einige ganz zentrale Punkte beachtet werden. Es empfiehlt sich deshalb schon im Vorfeld den Kontakt zu einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt zu suchen, der Sie mit Blick auf Ihre ganz konkrete Situation berät und Ihnen auf dieser Grundlage die für Sie passende Unternehmensform aufzeigt. Die Kanzlei des Steuerberaters Böttcher aus Hamburg hat sich auf die Gastronomie spezialisiert und steht Ihnen jeder Zeit für Fragen zur Verfügung. Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin vor Ort. Wir freuen uns auf Sie!  

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei Heimunterbringung im Alter?

Stellen Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen außergewöhnliche Belastungen dar?

In der heutigen Zeit werden die Menschen erfreulicherweise immer älter. Dieser an sich positive Umstand macht aber gleichzeitig vielen Menschen Sorgen, ob sie im Alter pflegebedürftig werden, und wie diese Kosten für die menschenwürdige Unterbringung und Pflege getragen werden können. In der Tat steigt die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren kontinuierlich an. Insofern stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, § 33 EStG, geltend gemacht werden können? Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Geltendmachung dieser Kosten durchaus zulässig.  

Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen erfolgreich durchsetzen

Die Voraussetzungen, um die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darzustellen, sind sehr eng gefasst. In der Regel können die Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim eben nicht berücksichtigt werden, weil der Umzug in ein Altenheim aus Altersgründen zu dem normalen Lebensrisiko gehört. Somit stellt es an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Im vom Sächsischen Finanzgericht dazu entschiedenen Fall hatte eine im Jahre 1924 geborene Klägerin versucht, die Heimkosten und Pflegekosten als Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung durchzusetzen. Das Gericht hatte die Klage aber mit Verweis auf die normalen Lebensrisiken im Alter zurückgewiesen. Der Sachverhalt war hier, dass der Umzug der Klägerin zunächst ausschließlich aus Altersgründen erfolgt war. Dementsprechend hatte sie zunächst auch keine Pflegeleistungen des Altenheimes in Anspruch genommen. Erst nachdem ihr ein Jahr später die Pflegestufe 1 durch den MDK zuerkannt wurde, hatte sie versucht, die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne des § 33 EStG anrechnen zu lassen. Dieses hat das Gericht abgelehnt, wobei aber noch keine Rechtskraft besteht, sondern die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Nach dem Urteil können Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen nur dann im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit ursächlich für den Umzug in ein Heim ist.  

Voraussetzungen und Ausschluss für die Anwendung des § 33 EStG im Überblick

 

  • die Heimunterbringung erfolgt nicht freiwillig oder “nur” aus Altersgründen, sondern eindeutig krankheitsbedingt
  • ein Schwerbehindertenstatus reicht nicht grundsätzlich aus, kann allenfalls eine Indizwirkung haben
  • die normale Lebensführung im Alter mit Umzug in ein Altenheim stellt kein Tatbestandsmerkmal dar

 

Fazit: Jeden Einzelfall genau prüfen

Wenn Sie aus Altersgründen in ein Altenheim umziehen müssen, aber bereits pflegebedürftig sind, sollten Sie Ihre Rechte bezüglich der Anwendung des § 33 EStG für Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen auch geltend machen, wenn Sie dadurch steuerlich bessergestellt sind. Im Zweifel sollten die Pflegeärzte oder Beratungsstellen vorher um Rat gefragt werden. Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen geltend zu machen, kann in der schwierigen Lebenssituation zumindest finanziell entlasten, wenn man steuerpflichtig ist. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall  ist und ob sie wenigstens einen Steuernutzen aus ihrer Situation ziehen können, wollen wir gerne für Sie herausfinden. Besuchen Sie uns einfach in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf, unser kompetentes Team freut sich darauf Ihnen zu helfen. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Gesetzesentwurf für neue Vorgaben bei elektronischen Kassen

Elektronische Kassensysteme gehören im Einzelhandel und anderen Branchen wie selbstverständlich zum Arbeitsalltag dazu. Bereits in den vergangenen Jahren wurden auf diesem Gebiet rechtliche Veränderungen vorgenommen und weitere werden folgen. Denn das Bundesfinanzministerium hat nun einen neuen Gesetzentwurf vorgestellt, der elektronische Kassensysteme noch besser vor Manipulationen schützen soll.    

Zertifizierung für elektronische Kassensysteme

Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht vor, dass alle elektronischen Kassensysteme in Zukunft zertifiziert werden müssen. Die Zertifizierung dient dem Zweck, die computergestützten Kassensysteme noch weiter vor Manipulationen zu schützen bzw. etwaige Manipulation besser nachweisen zu können. Denn die aktuellen Kassensysteme bieten nach wie vor die technischen Möglichkeiten, nachträgliche Veränderungen an ihnen vornehmen zu können. Ab dem Wirtschaftsjahr 2019 ist es daher Unternehmern aller Voraussicht nach nicht mehr erlaubt, nicht zertifizierte elektronische Kassensysteme zu verwenden. Für die Unternehmer hat die Zertifizierung aber auch einen Vorteil, da sie ein Schritt hin zur Beweislastumkehr bei vermuteten Kassenmanipulationen darstellt. Bisher mussten nämlich die Steuerpflichtigen in einem Verdachtsfall nachweisen, dass sie ihr Kassensystem nicht manipuliert haben. Das könnte sich durch die Zertifizierung ändern.    

Einführung der Kassennachschau ab dem Jahr 2019

Der Gesetzentwurf sieht zudem auch vor, dass dem Finanzamt ab dem Jahr 2019 eine unangekündigte Kassennachschau eingeräumt wird. Das bedeutet, dass das Finanzamt berechtigt ist, unangekündigt die Geschäftsräume zu betreten und die elektronischen Daten und weitere Unterlagen des Kassensystems einzusehen. Auch durch diese Maßnahme sollen etwaige Datenmanipulationen unterbunden werden.    

Fazit:

Der neue Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums hat den Zweck, elektronische Kassensysteme noch besser vor Manipulationen zu schützen. Unternehmer sollten sich frühzeitig auf diese technischen und rechtlichen Veränderungen einstellen und sich am besten durch ein Steuerbüro in dieser Hinsicht beraten lassen. Wir freuen uns darauf, Sie zum Thema elektronische Kassensysteme und anderen steuerrechtlichen Fragen in unserer Steuerkanzlei ausführlich zu beraten.  

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Die Bundesregierung wollte einen starken Impuls setzen, um den privaten Bau von Mietwohnraum anzukurbeln. Dafür sollte es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geben, vor allem für private Bauherrn, die Wohnraum für günstiges Wohnen zur Miete neu schaffen. Grund sind die dramatischen Fehlentwicklungen auf dem Markt für bezahlbaren Wohnraum. Gerade für kleinere Einkommen, Sozialhilfebezieher und Studenten ist es kaum noch möglich, in Ballungsräumen eine günstige Mietwohnung zu finden. Mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird es jetzt aber vorerst nichts. Die Große Koalition hat das Steuergesetz jetzt gestoppt.

 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau als Anschub für privaten Wohnungsbau

Die Idee hinter der geplanten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau war, dass es für private Bauherrn steuerlich attraktiv sein sollte, günstige Mietwohnungen neu zu bauen. Von dieser Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollten alle Bauprojekte profitieren, für die 2016, 2017 und 2018 einen Bauantrag gestellt wird. Besonders attraktiv an dem Gesetzesvorhaben war, dass diese Sonderabschreibung zusätzlich zu der regulären linearen Abschreibung gewährt werden sollte. In der Summe hätte sich über drei Jahre eine Abschreibung von 35% ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wäre gewesen:

  • privater Wohnungsbau (also nicht gewerblich)
  • der Bau erfolgt als Mietwohnung in einer Region mit Wohnungsknappheit
  • Baukosten betragen höchstens 2000 EUR pro Quadratmeter

Ab einer Höhe von 3000 EUR Baukosten pro Quadratmeter sollte die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau komplett wegfallen, weil dann der Sinn und Zweck der Förderung, die Schaffung von günstigen Mietwohnungen, völlig verfehlen würde. Die Regierung wollte unbedingt verhindern, dass mit staatlichen Subventionen und Steuergeschenken Luxuswohnungen für Reiche entstehen, die weitere Bevölkerungsteile vom Wohnen in den Ballungsgebieten ausschließen würden.  

Weitere Auflagen sollten den Zweck der Förderung sichern

Die Förderung sollte auf Baugebiete begrenzt werden, die mit ihrem Mietpreisen fünf Prozent oder mehr über dem vergleichbaren Mietniveau auf Bundesebene liegen. Zusätzlich sollte die Sonderabschreibung für Bauprojekte gelten, die in Regionen und Stadtteilen liegen, in denen die gesetzliche Mietpreisbremse gilt. Weiterhin sollten Baugebiete in Wohnbereichen mit abgesenkter Kappungsgrenze förderungsfähig sein. Außerdem war geplant, dass die neu zu errichtenden Wohnungen für eine Zeit von mindestens 10 Jahren festgeschrieben als Mietobjekte genutzt werden müssen. So sollte die Schaffung von günstigen Eigentumswohnungen verhindert werden. Der letztmalige Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung sollte auf das Jahr 2022 datiert werden. Mit dem Programm zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollte Wohnraum sowohl im untersten als auch im mittleren Mietsektor neu geschaffen werden.  

Gesetzesvorhaben für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in der Zukunft

Es bleibt bei der angespannten Mietraum-Lage in den Großstädten aber sehr wahrscheinlich, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber gar nicht um eine solche steuerliche Sonderförderung für den privaten Bau von günstigen Mietwohnungen herumkommen. Insbesondere wird die Flüchtlingskrise die Wohnungsnot weiter verschärfen. Sie sollten also vor einem Bauprojekt in dem Bereich weiter sorgfältig die Pläne der Bundesregierung weiter beobachten. Das letzte Wort dürfte auch bei einem Gesetz für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau noch nicht gesprochen sein. Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

BFH-Urteil zu Krankheitskosten: Kürzung um zumutbare Belastung ist verfassungsgemäß

In Hamburg, so wie in allen anderen deutschen Städten sind die Behandlungen durch die Ärzteschaft zumeist sehr kostspielig. Und nicht jede medizinische Leistung wird von den Krankenkassen übernommen. Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn die individuelle zumutbare Belastung überschritten wird. Diese Regelung wurde von einem Ehepaar angeprangert, das gegen die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit von ihnen entstandenen hohen Aufwendungen durch das Finanzamt vorgegangen ist. Doch ihre Klage hatte vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg (BFH-Urteile vom 02.09.2015: VI R 32/13, VI R 33/13).    

Wann sind Krankheitskosten steuerlich abziehbar?

Außergewöhnliche Belastungen durch die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen können nur dann in der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. In welcher Höhe die zumutbare Eigenbelastung ausfällt, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Grundsätzlich liegt die zumutbare Eigenbelastung bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einkünfte. Bis zu dieser Grenze können Krankheitskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.    

Worum ging es in der Klage vor dem Bundesfinanzhof?

Ein Ehepaar bezweifelte die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der zumutbaren Belastung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Krankheitskosten. Doch dieser Argumentation gaben weder die Richter am Finanzgericht, noch am Bundesfinanzhof statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Staat zwar dafür Sorge tragen müsse, dem einzelnen Bürger die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu ermöglichen und ihn bis zu dieser Grenze steuerfrei zu stellen. Doch obwohl dem Grunde nach auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung bei der Berechnung des Existenzminimums Beachtung finden, ist hierbei auf das sozialrechtlich gewährleistete Leistungsniveau abzustellen. Aufwendungen, die nicht vom sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau erfasst werden, sind somit auch kein Teil des zu gewährleistenden Existenzminimums. Somit ist die Kürzung um die zumutbare Belastung auch nicht verfassungswidrig.    

Fazit:

In Hamburg lebende Personen können zwar die Behandlung durch Ärzte, die nicht durch die Krankenkassen getragen werden, in der Steuer als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, aber nur, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Ärztliche Behandlungen werden wohl auch in Zukunft eine kostspielige Angelegenheit bleiben. Wir als professionelle Steuerkanzlei aus Hamburg, beraten Sie gerne zu dem Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Behandlungen und der Berücksichtigung von Krankheitskosten in ihrer Steuererklärung. Kommen Sie doch einfach mal in unseren Büroräumen in Hamburg vorbei und tragen Sie uns ihr Anliegen vor. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.