Finanzgericht Köln: Urteil zur Steuerbegünstigung bei der Veräußerung einer Arztpraxis

In Bezug auf die Veräußerung einer Arztpraxis oder anderer Freiberuflerpraxen kommt es häufig zu Fragen hinsichtlich der Besteuerung dieses Verkaufs. Grundsätzlich werden Gewinne, die auf den Verkauf oder die Aufgabe einer Praxis zurück zu führen sind, begünstigt besteuert. Doch macht sich der Arzt, Anwalt oder Steuerberater aus Hamburg nach der Veräußerung seiner Praxis in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder selbstständig, kann es in Bezug auf die Steuerbegünstigung zu einer bösen Überraschung kommen. Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2014.    

Was sollte beim Verkauf einer Arztpraxis bedacht werden?

Als Arzt, Steuerberater oder Anwalt ist es nicht unüblich, dass trotz einer Praxisaufgabe, die berufliche Tätigkeit weiter fortgeführt wird. Denn so ganz geht man ja nie. Unschädlich ist dies auch für den Fall, dass der Arzt sich in der Praxis seines Nachfolgers als Angestellter oder als freier Mitarbeiter weiter betätigt. Problematisch hingegen wird es, wenn der Verkäufer sich schon kurze Zeit nach der Praxisveräußerung in der Nähe seiner alten Wirkungsstätte wieder mit einer neuen Praxis selbstständig macht. In dem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die Steuerbegünstigung gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG rückwirkend entfällt und nachgezahlt werden muss. Die Rückzahlung der Einkommenssteuer kann unter Umständen empfindlich hoch ausfallen.    

Kann man sich nach der Veräußerung einer Arztpraxis überhaupt wieder ohne steuerliche Nachteile selbstständig machen?

Dies ist selbstverständlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine zeitliche und räumliche Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn zu erkennen ist. Das bedeutet, dass ein Arzt aus Hamburg seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine “gewisse Zeit” aufgeben muss. Er darf seinem Praxisnachfolger also keine Konkurrenz machen. Wann das Kriterium der “gewissen Zeit” erfüllt ist, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. In dem im Jahr 2014 vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall, wurde eine Wartezeit von 22 Monaten als nicht ausreichend bewertet. In der Literatur wird für eine Wartezeit von rund drei Jahren plädiert.    

Fazit:

Um die durch die Veräußerung einer Arztpraxis in Hamburg erhaltenen Steuerbegünstigungen nicht zu gefährden, sollte die Eröffnung einer neuen Praxis im alten Wirkungskreis nicht oder nur nach ausreichend langer Wartezeit in Erwägung gezogen werden. Um steuerrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie als Arzt oder Anwalt aus Hamburg, bei solchen komplexen Verkaufsvorgängen in jedem Fall den Rat einer erfahrenen Steuerkanzlei einholen. Wir freuen uns darauf Sie zu beraten.  

KBAdmLB