Gewinn in einer GmbH: Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Hat eine GmbH im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gewinn erwirtschaftet, ist dies zunächst ein mal ein Grund zur Freude. Doch die daraus resultierende Frage wie mit dem Gewinn nun zu verfahren ist, kann schnell zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern führen. Denn bevor es überhaupt zu einer Gewinnausschüttung kommen kann, müssen viele wirtschaftliche Faktoren und gesetzliche Regelungen Beachtung finden. Die Frage nach der Verwendung des erwirtschafteten Gewinns beschäftigt auch regelmäßig Kapitalgesellschaften in Hamburg. Da nach unser Beratungserfahrung eine hohe Relevanz besteht möchten wir gerne eine kurze Einführung in die Thematik geben, sowie erste vorbereitende Überlegungen bei Ihnen anstoßen.

 

Welche Faktoren sollten GmbHs in Hamburg vor der Ausschüttung von Gewinnen beachten?

Zunächst einmal sollten Sie oder ihr Steuerberater prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag Vorschriften darüber enthält, wie mit einem erwirtschafteten Gewinn zu verfahren ist. Sollte dies der Fall sein, müssen diese Regelungen unbedingt umgesetzt werden. Außerdem sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass durch eine Gewinnausschüttung das Stammkapital der GmbH nicht unterschritten wird. Zudem sollten Sie vor der Entscheidung für eine verlockend wirkenden Gewinnausschüttung daran denken, welche Konsequenzen dies für die Liquidität ihres Unternehmens haben könnte. Denn möchten Sie in näherer Zukunft einen Kredit aufnehmen oder eine neue lukrative Geschäftsbeziehung eingehen, kann das Polster einer Gewinnrücklage von Vorteil sein. Sollte der Gewinn jedoch in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, kann es je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passieren, dass eine spätere Ausschüttung nicht mehr möglich ist. Ursache dafür können finanzielle Verluste der GmbH sein.

 

Wie ist das Vorgehen bei einer Gewinnausschüttung in einer GmbH?

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, bevor der Gewinn einer GmbH zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Sollte eine einfache Mehrheit jedoch nicht erreicht werden, kann kein Gesellschafter alleine die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, obwohl er grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des ihm zuzurechnenden Gewinns hat. Die entsprechende Vorschrift zu diesem Problemfeld findet sich im § 29 des GmbHG. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns ist die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch daran sollten Sie als Unternehmer in Hamburg denken. Wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung erfüllt und die GmbH hat die entsprechenden Gewinne anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, müssen diese als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert werden. Für einige Gesellschafter kann ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren von Vorteil sein, bei dem der persönliche Steuersatz Anwendung findet. Über dieses Verfahren informiert Sie ihr kompetentes Steuerbüro in Hamburg sicher gerne.

 

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Finger lassen sollte man hingegen von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, die zum Beispiel als unangemessen hohe Gehälter an Gesellschafter gezahlt wurden oder sich in anderen gewährten Vorteilen dem Gesellschafter nahe stehender Personen niedergeschlagen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können diese verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt und vom Finanzamt geahndet werden.

 

Fazit

Bei der Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen einer GmbH sollten die Argumente für und gegen eine Gewinnausschüttung sorgsam abgewogen und im Idealfall mit einem erfahrenen Steuerberater abgestimmt werden. Damit Sie nach der Gewinnausschüttung keine bösen Überraschungen erleben, beraten unsere kompetenten Mitarbeiter in unserem Büro in Hamburg Sie gerne über die abzuführenden Steuern und zeigen ihnen zudem Wege auf, wie Sie Geld einsparen können. Wir freuen uns darauf, Sie in einem ersten Beratungsgespräch kennen lernen zu dürfen.

Steuergrundlagen: Was Sie über steuerliche Abschreibungen (AfA) wissen sollten

Abschreibungen sind im betrieblichen Rechnungswesen ein probates Mittel, um den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes in Abhängigkeit von seiner Nutzungsdauer zu ermitteln. Das Prinzip der Abschreibung wird auch “Absetzung für Abnutzung” (AfA) genannt. Fast jeder Selbstständige, jedes Unternehmen und jeder Existenzgründer hat mit dem Thema Abschreibungen schon so seine Erfahrungen gemacht. Aus Sicht von Unternehmen und Selbstständigen sind Abschreibungen nicht immer von Vorteil, denn die anfallenden Investitionen müssen sofort beglichen werden, während die Anschaffungskosten erst wesentlich später geltend gemacht werden können. Steuerliche Abschreibungen haben aber nicht nur Nachteile, sondern können mit der nötigen Fachkenntnis auch zu Ihrem Vorteil genutzt werden.  

Warum ist das Thema Abschreibungen so wichtig?

Abschreibungen sind nicht nur im Steuerrecht von Bedeutung, sondern tangieren auch viele andere Bereiche des Sozial – und Wirtschaftslebens und nicht zuletzt das betriebsinterne Rechnungswesen. Das nach oben oder unten Korrigieren des erwirtschafteten Gewinns kann im Optimalfall zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen oder höheren Sozialleistungen führen. Natürlich werden die Gewinnoptimierungen nur im Rahmen des Gesetzes vorgenommen. Daher ist es für die meisten Selbstständigen und Unternehmer in Hamburg, sowie im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich, sich im Rahmen ihrer Buchführung an einen kompetenten Steuerberater zu wenden. Trotz der professionellen Beratung durch ein Steuerbüro ist es aber durchaus sinnvoll, sich mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Abschreibungen auszukennen.  

Welche Gründe für Abschreibungen gibt es?

Gewöhnlicher Verschleiß kann genauso zu einem Wertverlust führen, wie Fehlinvestitionen oder neue technische Standards, welche die vorhandenen Anlagen weniger wertvoll erscheinen lassen. Auch rechtliche Ursachen wie der Ablauf von Verträgen oder grundlegende Gesetzesänderungen können zu einem Wertverlust führen. Investitionen zu tätigen ist in diesen Situationen sinnvoll, damit der eigene Betrieb wettbewerbsfähig bleibt. Durch die Abschreibung können die notwendig gewordenen Anschaffungskosten nun auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.  

Die sinnvollsten Abschreibungs – Tipps

1. Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter, die netto auf einen Wert von über 410 Euro kommen, können nur über eine längere Periode von der Steuer abgesetzt werden 2. Verbrauchsmaterialien oder selbstständig nutzbare Warengüter, die keinen höheren Wert als 150 Euro haben, können als laufende Betriebsausgaben verbucht werden. Selbstständig nutzbare Warengüter, die netto auf einen Wert zwischen 150 und 410 Euro kommen, können im Jahr der Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. 3. Das Führen eines Anlagenverzeichnisses ist bei Anschaffungen über 410 Euro dringend anzuraten 4. Es besteht die Pflicht, den Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr Monat für Monat zu berechnen und genau aufzuschlüsseln. 5. Wenn der Gewinn Ihres Betriebes voraussichtlich die 100.000 Euro Grenze nicht überschreiten wird, dürfen Sie, sofern Ihr Betrieb klein oder mittelgroß ist, vorweggenommene Abschreibungen auf geplante Anschaffungen vornehmen. So können Sie den zu versteuernden Gewinn gezielt regulieren. Zudem können Sie im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.  

Fazit

Abschreibungen sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebswirtschaft und des nationalen Wirtschaftskreislaufes. Richtig eingesetzt können Abschreibungen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Vorteile verschaffen. Sollten auch Sie selbstständig sein oder ein Unternehmen leiten, das steuerrechtliche Beratung benötigt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Egal ob Ihr Unternehmen seinen Sitz in Hamburg oder einen anderen deutschen Stadt hat, wir unterstützen Sie dabei, Ihren Jahresgewinn gezielt zu steuern. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail – wir sind für Sie da. Ihr Steuerkanzlei Böttcher

Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Die Steuererklärung 2014 steht vor der Tür. Da zum 01.01.2014 ein neues Reisekostenrecht in Kraft getreten ist, lohnt sich ein Blick auf die Änderungen. Was ist für meine Reisekostenabrechnung 2014 relevant? Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz am Standort des Unternehmens (oder einer Behörde, Einrichtung, Schule, uvm.) sind von den Änderungen nicht betroffen. Hier gilt nach wie vor die Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz. Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten, also z.B. Zeitarbeiter, Handwerker oder Außendienstler, sollten sich die Änderungen in der Steuergesetzgebung in Abstimmung mit einem Steuerfachmann genauer ansehen. In der Begrifflichkeit gab es eine grundlegende Änderung: die ehemals „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber versucht damit etwas mehr Licht ins Dunkle des „Steuerdeutsch“ zu bringen. Ob derartige Änderungen von Begrifflichkeiten einen effektiven Nutzen für Bürger und Fiskus haben, bleibt abzuwarten.   Wie definiert sich die erste Tätigkeitsstätte?

  • Die erste Tätigkeitsstätte muss eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ sein, d.h. klassischerweise ein Büro in einem Gebäude. Ebenfalls dazu zählen aber auch Baucontainer. Nicht dazu gehören Arbeitsstätten wie ein Flugzeug, LKW (Fahrzeuge im Allgemeinen) oder Schiffe.
  • Sollte es Unklarheiten bzw. Auslegungsbedarf für die erste Tätigkeitsstätte geben, kann der Arbeitgeber im Zweifel eben diese festlegen
  • Ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, werden quantitative Merkmale zu Rate gezogen:
  • Welche Tätigkeitsstätte wird am häufigsten aufgesucht?
  • An welcher Tätigkeitsstätte verbringt der Arbeitnehmer die meiste Zeit?

  Wer sollte nun seine erste Tätigkeitsstätte festlegen?

  • Im Allgemeinen: Steuerzahler mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
  • B. Handwerker / Bauarbeiter mit wechselnden Einsatzorten
  • B. Zeitarbeiter mit wechselnden Auftraggebern
  • B. Außendienstler / Vetriebsangestellte, die ihre Tätigkeit oft auch bei Kunden vor Ort durchführen
  • B. Lehrer, die an mehreren Schulen / Einrichtungen unterrichten

  Folgende Reisekosten können nach der Gesetzesänderung mit Gültigkeit ab 01.01.2014 geltend gemacht werden:

  • Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können pauschal €0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Einschränkung: nur für einfache Fahrten;
  • Sollten sie von der ersten Tätigkeitsstätte aus zu einem anderen Einsatzort fahren, wird diese als Dienstreise über die Reisekosten angesetzt;
    • Bei derartige Dienstreisen können Sie den Hin- und Rückweg mit €0,30 pro Kilometer ansetzen
    • Eine Neuerung betrifft den sog. Verpflegungsmehraufwand:
      • Dienstreisen ab 8 Stunden Dauer können pauschal mit €12,- Verpflegungspauschale abgerechnet werden
      • Dienstreisen ab 24 Stunden Dauer können täglich pauschal mit €24,- abgerechnet werden
      • Die Kosten über Übernachtungen können wie gewohnt zu 100% als Werbungskosten abgerechnet werden, müssen aber belegt werden

  Selbstverständlich können o.g. nur geltend gemacht werden, wenn Sie Kosten nicht bereits von ihrem Arbeitsgeber erstattet bekommen. Die o.g. Regelungen gelten auch für berufliche Weiterbildungen, denen Sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte nachgehen. Fazit: „Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte kann also bares Geld wert sein“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Reisekostenabrechnung“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung 2014“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher