Arbeit mit Freelancern: Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Das Profil des Freiberuflers ist sowohl für Unternehmen als auch für Selbstständige ein nicht nur steuerlich interessantes Arbeitsmodell. Ein Freiberufler ist sein eigener Chef und kann sich seine Arbeit in der Regel frei einteilen. Viele Freiberufler schätzen die so gewonnene Freiheit und Flexibilität im Arbeitsleben. Auch für Unternehmen stellt die Arbeit mit Freiberuflern einige Vorteile dar: Die Fixkostenbelastung, die ein Angestellter verursacht, kann durch die variable Beauftragung von Freiberuflern vermieden werden. Zudem lässt sich je nach fachlichem Bedarf der entsprechende Experte beauftragen – die Qualität im Projekt kann steigen und es bestehen sowohl für Unternehmen keine Abhängigkeit einer verbindlichen Folgebeschäftigung. Insbesondere in Hamburg, wo viele Agenturen und kreative Branchen ansässig sind, werden viele klassische Freelancer-Tätigkeiten angeboten. Der Bedarf und das Angebot auf dem Arbeitsmarkt ist groß. Jedoch gibt es sowohl auf Seite des Unternehmens als auch auf Seiten des beauftragten Freelancers einige entscheidende Rahmenbedingungen zu beachten: Das Thema der Scheinselbstständigkeit sollte von Auftraggebern und Freelancern nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn die Fehleinschätzung des arbeitsrechtlichen Status kann vor allem für die Auftraggeber zu teuren Nachzahlungen führen. Doch auch als Selbstständige oder Freiberufler tätige Personen sollten sich vor den Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit hüten.    

Was bedeutet eigentlich Scheinselbstständigkeit?

Das deutsche Rechtssystem basiert auf dem Gedanken der Vertragsfreiheit, das bedeutet, Auftraggebern und Auftragnehmern steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie einen Arbeitsvertrag abschließen oder eine Zusammenarbeit als freie Mitarbeit betiteln. Doch Papier ist geduldig und unabhängig davon wie das arbeitsrechtliche Verhältnis auf dem Papier ausgestaltet ist, es kommt immer auf die tatsächliche Zusammenarbeit an. Stellt sich also im Nachhinein heraus, dass eine unter dem Gesichtspunkt der freien Mitarbeit abgeleistete Tätigkeit in Wirklichkeit einem Arbeitgeber – Arbeitnehmer Verhältnis entspricht, dann spricht man von einer Scheinselbstständigkeit.  

Welche Folgen können sich aus einer Scheinselbstständigkeit ergeben?

Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen den Sozialversicherungsbetrag seit Beginn der Tätigkeit des vermeintlich freien Mitarbeiters nachzahlen. Hinzu kommt noch, dass der Arbeitgeber sich mit etwaigen Lohnfortzahlungen und anderen betrieblichen Ansprüchen seines neuen Mitarbeiters konfrontiert sieht. Hat der Auftragnehmer zudem keine Steuern abgeführt, muss der Arbeitgeber auch hierfür aufkommen. Auch für den Scheinselbstständigen können sich finanzielle Konsequenzen ergeben. So müssen eventuelle Krankenversicherungsbeträge nachträglich abgeführt und Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeändert werden.  

Welche Indizien können für eine Scheinselbstständigkeit sprechen?

Hinweise darauf, dass eine scheinbar als Selbstständiger tätige Person in Wirklichkeit als Arbeitnehmer einzustufen ist können folgende Punkte sein: Der Freelancer,…

  • arbeitet hauptsächlich für einen bestimmten Kunden,
  • erwirtschaftet 5/6 des Umsatzes nur durch diesen einen Kunden ,
  • besitzt keine eigenen Maschinen oder Büroräume,
  • schaltet keine eigene Werbung und verfügt über keinen Internetaufritt,
  • nimmt Weisungen von seinem Auftraggeber entgegen,
  • ist in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
  • u. a.

 

Wie sollte man als Auftraggeber bei einem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit reagieren?

Grundsätzlich hat man in diesem Fall zwei Optionen. Entweder man gliedert den Freelancer durch einen eigenen Arbeitsvertrag in den Betrieb ein oder man schafft eine gewisse Distanz zu ihm. Diese sollte sich vor allem in einer getrennten betrieblichen Organisation niederschlagen. Bei großen Zweifeln kann auch eine förmliche Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragt werden.  

Fazit

Eine Scheinselbstständigkeit ist eine ernstzunehmende finanzielle Gefahr für Auftraggeber, die sich häufig Freelancern bedienen – insbesondere Finanzämter in Städten wie Hamburg, in den viele Freiberufler tätig sind, analysieren zunehmend “verdächtige” freiberufliche Arbeitsverhältnisse. Trifft diese Beschreibung auf Sie zu, sollten Sie sich unbedingt durch einen juristisch oder steuerrechtlich geschulten Fachmann beraten lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die bestehende Zusammenarbeit zu analysieren und Ihnen Lösungsoptionen aufzuzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entscheidung des für Sie optimale vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zeigen Ihnen mögliche Gefahren sowie Besonderheiten frühzeitig auf. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch! Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuergrundlagen: Was Sie über steuerliche Abschreibungen (AfA) wissen sollten

Abschreibungen sind im betrieblichen Rechnungswesen ein probates Mittel, um den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes in Abhängigkeit von seiner Nutzungsdauer zu ermitteln. Das Prinzip der Abschreibung wird auch “Absetzung für Abnutzung” (AfA) genannt. Fast jeder Selbstständige, jedes Unternehmen und jeder Existenzgründer hat mit dem Thema Abschreibungen schon so seine Erfahrungen gemacht. Aus Sicht von Unternehmen und Selbstständigen sind Abschreibungen nicht immer von Vorteil, denn die anfallenden Investitionen müssen sofort beglichen werden, während die Anschaffungskosten erst wesentlich später geltend gemacht werden können. Steuerliche Abschreibungen haben aber nicht nur Nachteile, sondern können mit der nötigen Fachkenntnis auch zu Ihrem Vorteil genutzt werden.  

Warum ist das Thema Abschreibungen so wichtig?

Abschreibungen sind nicht nur im Steuerrecht von Bedeutung, sondern tangieren auch viele andere Bereiche des Sozial – und Wirtschaftslebens und nicht zuletzt das betriebsinterne Rechnungswesen. Das nach oben oder unten Korrigieren des erwirtschafteten Gewinns kann im Optimalfall zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen oder höheren Sozialleistungen führen. Natürlich werden die Gewinnoptimierungen nur im Rahmen des Gesetzes vorgenommen. Daher ist es für die meisten Selbstständigen und Unternehmer in Hamburg, sowie im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich, sich im Rahmen ihrer Buchführung an einen kompetenten Steuerberater zu wenden. Trotz der professionellen Beratung durch ein Steuerbüro ist es aber durchaus sinnvoll, sich mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Abschreibungen auszukennen.  

Welche Gründe für Abschreibungen gibt es?

Gewöhnlicher Verschleiß kann genauso zu einem Wertverlust führen, wie Fehlinvestitionen oder neue technische Standards, welche die vorhandenen Anlagen weniger wertvoll erscheinen lassen. Auch rechtliche Ursachen wie der Ablauf von Verträgen oder grundlegende Gesetzesänderungen können zu einem Wertverlust führen. Investitionen zu tätigen ist in diesen Situationen sinnvoll, damit der eigene Betrieb wettbewerbsfähig bleibt. Durch die Abschreibung können die notwendig gewordenen Anschaffungskosten nun auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.  

Die sinnvollsten Abschreibungs – Tipps

1. Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter, die netto auf einen Wert von über 410 Euro kommen, können nur über eine längere Periode von der Steuer abgesetzt werden 2. Verbrauchsmaterialien oder selbstständig nutzbare Warengüter, die keinen höheren Wert als 150 Euro haben, können als laufende Betriebsausgaben verbucht werden. Selbstständig nutzbare Warengüter, die netto auf einen Wert zwischen 150 und 410 Euro kommen, können im Jahr der Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. 3. Das Führen eines Anlagenverzeichnisses ist bei Anschaffungen über 410 Euro dringend anzuraten 4. Es besteht die Pflicht, den Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr Monat für Monat zu berechnen und genau aufzuschlüsseln. 5. Wenn der Gewinn Ihres Betriebes voraussichtlich die 100.000 Euro Grenze nicht überschreiten wird, dürfen Sie, sofern Ihr Betrieb klein oder mittelgroß ist, vorweggenommene Abschreibungen auf geplante Anschaffungen vornehmen. So können Sie den zu versteuernden Gewinn gezielt regulieren. Zudem können Sie im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.  

Fazit

Abschreibungen sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebswirtschaft und des nationalen Wirtschaftskreislaufes. Richtig eingesetzt können Abschreibungen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Vorteile verschaffen. Sollten auch Sie selbstständig sein oder ein Unternehmen leiten, das steuerrechtliche Beratung benötigt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Egal ob Ihr Unternehmen seinen Sitz in Hamburg oder einen anderen deutschen Stadt hat, wir unterstützen Sie dabei, Ihren Jahresgewinn gezielt zu steuern. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail – wir sind für Sie da. Ihr Steuerkanzlei Böttcher

Gewinn in einer GmbH: Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Hat eine GmbH im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gewinn erwirtschaftet, ist dies zunächst ein mal ein Grund zur Freude. Doch die daraus resultierende Frage wie mit dem Gewinn nun zu verfahren ist, kann schnell zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern führen. Denn bevor es überhaupt zu einer Gewinnausschüttung kommen kann, müssen viele wirtschaftliche Faktoren und gesetzliche Regelungen Beachtung finden. Die Frage nach der Verwendung des erwirtschafteten Gewinns beschäftigt auch regelmäßig Kapitalgesellschaften in Hamburg. Da nach unser Beratungserfahrung eine hohe Relevanz besteht möchten wir gerne eine kurze Einführung in die Thematik geben, sowie erste vorbereitende Überlegungen bei Ihnen anstoßen.

 

Welche Faktoren sollten GmbHs in Hamburg vor der Ausschüttung von Gewinnen beachten?

Zunächst einmal sollten Sie oder ihr Steuerberater prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag Vorschriften darüber enthält, wie mit einem erwirtschafteten Gewinn zu verfahren ist. Sollte dies der Fall sein, müssen diese Regelungen unbedingt umgesetzt werden. Außerdem sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass durch eine Gewinnausschüttung das Stammkapital der GmbH nicht unterschritten wird. Zudem sollten Sie vor der Entscheidung für eine verlockend wirkenden Gewinnausschüttung daran denken, welche Konsequenzen dies für die Liquidität ihres Unternehmens haben könnte. Denn möchten Sie in näherer Zukunft einen Kredit aufnehmen oder eine neue lukrative Geschäftsbeziehung eingehen, kann das Polster einer Gewinnrücklage von Vorteil sein. Sollte der Gewinn jedoch in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, kann es je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passieren, dass eine spätere Ausschüttung nicht mehr möglich ist. Ursache dafür können finanzielle Verluste der GmbH sein.

 

Wie ist das Vorgehen bei einer Gewinnausschüttung in einer GmbH?

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, bevor der Gewinn einer GmbH zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Sollte eine einfache Mehrheit jedoch nicht erreicht werden, kann kein Gesellschafter alleine die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, obwohl er grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des ihm zuzurechnenden Gewinns hat. Die entsprechende Vorschrift zu diesem Problemfeld findet sich im § 29 des GmbHG. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns ist die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch daran sollten Sie als Unternehmer in Hamburg denken. Wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung erfüllt und die GmbH hat die entsprechenden Gewinne anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, müssen diese als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert werden. Für einige Gesellschafter kann ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren von Vorteil sein, bei dem der persönliche Steuersatz Anwendung findet. Über dieses Verfahren informiert Sie ihr kompetentes Steuerbüro in Hamburg sicher gerne.

 

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Finger lassen sollte man hingegen von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, die zum Beispiel als unangemessen hohe Gehälter an Gesellschafter gezahlt wurden oder sich in anderen gewährten Vorteilen dem Gesellschafter nahe stehender Personen niedergeschlagen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können diese verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt und vom Finanzamt geahndet werden.

 

Fazit

Bei der Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen einer GmbH sollten die Argumente für und gegen eine Gewinnausschüttung sorgsam abgewogen und im Idealfall mit einem erfahrenen Steuerberater abgestimmt werden. Damit Sie nach der Gewinnausschüttung keine bösen Überraschungen erleben, beraten unsere kompetenten Mitarbeiter in unserem Büro in Hamburg Sie gerne über die abzuführenden Steuern und zeigen ihnen zudem Wege auf, wie Sie Geld einsparen können. Wir freuen uns darauf, Sie in einem ersten Beratungsgespräch kennen lernen zu dürfen.

Betriebsführung 2.0 – Seit 2015 neue Vorgabe für Kassensysteme

Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Hamburg oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir ein mal für Sie zusammen getragen.    

Achtung Gastronomie & Einzelhandel: Die Regelungen im GoBD im Grundsatz

Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.    

Was bedeutet das im Einzelnen für die Daten aus Ihrem Kassensystem?

 

  • Jede Einnahme und Ausgabe muss einzeln aufgezeichnet werden
  • Einzeldaten, sowie Strukturinformationen müssen in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Zusammenfassung von Einzelbuchungen ist unzulässig
  • Über die Manipulationssicherheit der Daten muss ein Nachweis geführt werden
  • Die Daten dürfen nicht allein in gedruckter Form vorgehalten werden
  • Die Kassendaten müssen mindestens 10 Jahre lang in digitaler Form aufbewahrt werden
  • Stammdaten und Bewegungsdaten müssen elektronisch bereit gestellt werden

   

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den GoBD für Gastronomen?

Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.    

Fazit:

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert. Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine kostenlose Erst-Beratung in unserem Steuerbüro in Hamburg über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsführung auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!

Das sollten Gastro-Besitzer wissen – Steuersatz für Speisen außer Haus

“Ist das zum hier essen oder zum mitnehmen?” Diesen Satz kennt wohl jeder Hamburger, der sich gerne des breit gefächerten gastronomischen Angebots der Hansestadt bedient. Für Gastronomen ist die Unterscheidung, ob eine Speise direkt vor Ort verzehrt oder zum Essen mit nach Hause genommen bzw. nach Hause geliefert wird, von großer Bedeutung. Denn von dieser Fragestellung hängt für sie ab, ob eine Speise mit 7 oder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Und das beeinflusst letztendlich auch die Preiskalkulation der Unternehmer.    

Steuern bei Lieferservice und Imbiss – Wie werden sie eingeordnet?

Das wichtigste Abgrenzungskriterium, ob 7 oder 19 % Mehrwertsteuer fällig werden ist, ob das Dienstleistungselement beim Verkauf der Speisen deutlich im Vordergrund steht oder eher ihre Lieferung. Ist ersteres der Fall, kann nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 % genutzt werden. Allein, dass ein Betrieb die Speisen zubereitet, sie in Regalen zur Schau stellt oder Servietten, Ketchup, Mayo und Abfalleimer bereit stellt, hat nicht die Einordnung als schwerpunktmäßige Dienstleistung zur Folge. Denn diese und weitere Elemente sind für die Bereitstellung und Vermarktung von Speisen notwendig und schaden der begünstigten Besteuerung nicht. Wird das Essen direkt zum Kunden nach Hause geliefert und wird Einweggeschirr für den Verzehr mitgegeben, liegt der Schwerpunkt der Leistung eindeutig bei der Lieferung.    

Welche Kriterien führen zu 19 % Umsatzsteuer?

Gegen die Subsumierung eines Imbiss oder Lieferservice unter den vergünstigten Steuersatz sprechen unter anderem folgende Kriterien:

  • Wenn in der Bäckerei, der Metzgerei oder dem Imbiss Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die eindeutig zum Verweilen einladen und die Gäste direkt am Tisch bedient werden.
  • Wenn Service Leistungen wie Reinigung des zur Verfügung gestellten Besteckes wie selbstverständlich mit zur Bedienung gehören.
  • Stehen zwar Tische im Imbiss, wird aber bei Abgabe der Bestellung die berühmte Frage “Zum hier essen oder zum mitnehmen” mit “Zum mitnehmen” beantwortet, greift trotz einer der Bewirtung fördernden Infrastruktur die 7 % Besteuerung.

   

Lassen Sie sich beraten

Wichtig bei der Beantwortung der Frage, ob in Ihrer gastronomischen Einrichtung 7%, 19% oder je nach Einzelfall beide Besteuerungsformen nebeneinander auszuweisen sind, ist der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Gerne möchten wir als Hamburger Steuerkanzlei Sie detailliert zum Thema der Besteuerung von Speisen beraten und alle noch offenen Fragen mit Ihnen gemeinsam klären. Verabreden Sie doch einfach ein erstes Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Sie!    

Versteuerung von Trinkgeld in der Gastronomie – Das sollten Sie wissen!

Trinkgeld ist für viele Berufsgruppen eine wichtige Einnahmequelle, mit der sie ihren geringen Lohn ein wenig aufbessern können. Vor allem in der Gastronomie ist das Zahlen und Empfangen von Trinkgeld üblich. Doch dieses auch zu versteuern, daran denken nur die wenigsten Gastronomie Beschäftigen in Hamburg. Denn die Tatsache, dass der Empfang von Trinkgeld bei Arbeitnehmern und Unternehmern sehr unterschiedlichen steuerlichen Vorgaben unterliegt, ist nur den Wenigsten bekannt. Was Sie als Gastronom oder Kellner über die Versteuerung von Trinkgeld wissen müssen, wollen wir Ihnen gerne näher bringen.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitnehmer?

Da das Trinkgeld grundsätzlich dem Arbeitslohn zugerechnet wird, müsste es eigentlich auch versteuert werden. Doch der § 3 Nr. 51 des EStG sieht seit 2002 vor, dass von Arbeitnehmern empfangene Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen lohsteuerfrei behalten werden dürfen. Die wichtigste dieser Voraussetzungen ist, dass das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch empfangen worden ist. Zudem darf das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem Dritten gezahlt worden sein. Das Trinkgeld soll den guten Service honorieren und wird in der Regel direkt vom Kunden an den Mitarbeiter erbracht. Nicht steuerfrei ist ein Trinkgeld hingegen in dem Fall, wenn der zusätzliche Obolus nur vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter weiter gegeben wird. Selbst dann, wenn es eigentlich für die Mitarbeiter gedacht war. Sein Trinkgeld versteuern muss zudem auch, wer es aufgrund eines rechtlichen Anspruchs erhalten hat. Wer laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf prozentuale Bedienzuschläge oder ein festgesetztes Metergeld hat, muss dieses genauso wie seinen Arbeitslohn versteuern.    

Trinkgeld versteuern – Was gilt für Arbeitgeber?

Wer als Unternehmer von einem Gast mit einem Trinkgeld bedacht wird, muss dieses leider voll versteuern. Die Finanzämter sind bei dieser Fallkonstellation nämlich der Ansicht, dass es sich bei dem gezahlten Trinkgeld nicht um eine persönliche Wertschätzung handelt, sondern die Geste eher an die unternehmerische Dienstleistung anknüpft. Das gilt selbst für Einzelunternehmer, die nur ein kleines Bistro oder Café betreiben. Daher müssen Gastronomen die erhaltenen Trinkgelder nicht nur als steuerpflichtige Betriebseinnahmen verzeichnen, sondern zusätzlich als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, das als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Zudem sollten Gastronomen darauf achten, die Buchführung in Bezug auf erhaltene Trinkgelder nicht zu vernachlässigen.    

Fazit:

Ob Sie ein Trinkgeld versteuern müssen, hängt hauptsächlich davon ab, in welcher Funktion Sie es angenommen haben. Kurz gesagt, haben Sie als Angestellter die Chance es steuerfrei behalten zu dürfen und als Arbeitgeber nicht. Egal ob Sie nun Gastronom oder Kellner sind, über die Spielregeln in Bezug auf das Versteuern oder nicht Versteuern von Trinkgeld sollten Sie genau Bescheid wissen. Falls Sie als Gastronom oder Gastronomie Beschäftigter aus Hamburg noch Fragen hinsichtlich der Versteuerung von Trinkgeldern haben, würden wir als qualifizierte Steuerkanzlei uns freuen, Ihnen in dieser Hinsicht weiter helfen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns doch einfach unverbindlich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erst-Beratung!  

Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015

Alle Jahre wieder stehen in Hamburg und im gesamten Bundesgebiet die betrieblichen Weihnachtsfeiern auf dem Programm. Mit einer Weihnachtsfeier möchten die Unternehmer sich nicht nur für die gute Arbeit ihrer Mitarbeiter bedanken, sondern auch das Jahr gemeinsam ausklingen lassen. Doch damit die Feier aus steuerlicher Sicht kein Reinfall wird, sollte das Weihnachtsessen sorgsam geplant werden. Denn wenn die aufgewendeten Kosten 110 Euro pro Mitarbeiter übersteigen, bleibt die Feier nicht steuerfrei. Was Sie daher im Vorfeld eines betrieblichen Weihnachtsessens als Unternehmer aus Hamburg alles beachten sollten, wollen wir kurz für Sie zusammen fassen.    

Welche Neuregelungen zu Betriebsausgaben bei Weihnachtsfeiern sollten Sie kennen?

Auch in 2015 ist die magische Zahl für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern 110 Euro. Doch galt dieser Betrag in 2014 noch als Freigrenze für Betriebsausgaben bei einer Weihnachtsfeier, wird er in 2015 als Freibetrag klassifiziert. Das bedeutet: Wenn die Ausgaben für die Weihnachtsfeier 110 Euro pro Person übersteigen, werden nicht automatisch die gesamten Kosten für die Weihnachtsfeier steuerpflichtig. Nicht mehr steuerfrei ist ab diesem Jahr also nur der Kostenanteil, der über die 110 Euro pro Person hinausgeht. In dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber seine Vorgaben etwas gelockert. In Bezug darauf, welche Ausgaben in den 110 Euro enthalten sein müssen, hat er allerdings strengere Maßstäbe eingeführt. So müssen neben Speisen und Getränken ab 2015 auch die Saalmiete, das beschäftigte Personal oder der engagierte DJ mit in den Gesamtbetrag eingerechnet werden.    

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Weihnachtsfeier für den Arbeitgeber steuerfrei?

Um die weihnachtliche Betriebsfeier als Unternehmen in Hamburg steuerfrei genießen zu können, sollten die Gesamtkosten für die Veranstaltung im Vorfeld ermittelt werden. Mit einbezogen werden müssen neben Speisen und Getränken auch die Kosten für Raummiete, Planungskosten, sowie Fahrtkosten. Wurden die Gesamtkosten kalkuliert, müssen die Kosten pro Teilnehmer ausgerechnet werden. Doch dabei muss beachtet werden, dass Ehegatten oder Partner die auf die Weihnachtsfeier mitkommen, finanziell gesehen dem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Wird die Feier jetzt so geplant, dass man pro Kopf auf 110 Euro kommt, dann kann das Weihnachtsessen steuerlich abgesetzt werden. Diese Steuerbefreiung ist aber nur dann möglich, wenn die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung des Jahres ist und alle Mitarbeiter einer Abteilung, einer Filiale oder einer Organisationseinheit eingeladen wurden.    

 Gut zu wissen

Wissen sollten Sie zudem, dass es sich bei den 110 Euro pro Mitarbeiter um einen Bruttobetrag handelt. Das bedeutet, dass die Weihnachtsfeier pro Person lediglich 92,44 Euro kosten sollte. In die tatsächlichen Gesamtkosten mit einbezogen werden dürfen übrigens nur tatsächlich aufgetauchte Mitarbeiter und nicht alle Arbeitnehmer die eingeladen wurden.    

Fazit:

Auch in der Weihnachtszeit lohnt es sich, bei geplanten Betriebsfeiern die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Ausrichtung der Feier zu kennen. Werden nicht mehr als 110 Euro pro Person aufgewendet, dann kann die Weihnachtsfeier steuerfrei genossen werden. Wenn Sie als in Hamburg ansässiger Unternehmer sich über die neuen Vorschriften in Bezug auf Weihnachtsfeiern informieren möchten, dann beraten wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Sie sehr gerne. Verabreden Sie doch einfach ein unverbindliches Erstgespräch mit uns. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

Gastronomen klagen vor dem Bundesverfassungsgericht

Immer mehr deutsche Kommunen versuchen durch höhere Besteuerungen der Tourismusbranche ihre Kassen aufzubessern. Auch die Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben Gesetze verabschiedet, welche die Gastronomie und die Hotelbranche in die Pflicht nehmen. Die sogenannte Bettensteuer sieht vor, dass bei privaten Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben eine Zusatzsteuer abgeführt werden muss. Dagegen wehren sich nun in letzter Instanz zwei Hoteliers aus Bremen und Hamburg.    

Gastronomie und Hoteliers wehren sich

Bereits im Juli 2015 sind die Hoteliers aus dem Norden vor dem Bundesfinanzhof gegen die zusätzlichen Tourismusabgaben vorgegangen. Als Argumente gegen die Bettensteuer führten die Gastronomen an, dass die Aufwandssteuer einen nicht unerheblichen Mehraufwand dahingehend bedeute, dass berufliche von privaten Hotelgästen unterschieden werden müssen. Zudem würden die Vorgaben der Stadtstaaten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gäste verletzen. Doch trotz der durchaus nachvollziehbaren Argumente der Kläger, hat der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs zugunsten der Stadtstaaten entschieden. Doch mit diesem Ergebnis möchten sich die Gastronomie Betreiber nicht abfinden und haben daher gegen dieses Urteil Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Als neues Argument führen die Kläger ins Feld, dass die Länder Hamburg und Bremen gar keine Befugnis dazu hätten, solch eine zusätzliche Steuer einzuführen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht in Sachen Bettensteuer entscheiden wird.    

Aussichten

Momentan sind die Hoteliers und Gastronomie Betreiber in Hamburg und Bremen noch dazu angehalten, die Bettensteuer für privat veranlasste Übernachtungen abzuführen. Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheiden wird ist noch ungewiss, daher sollten die betroffenen Hotelbetriebe sich von einer spezialisierten Steuerkanzlei ausführlich beraten lassen. Wenn auch Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir als Hamburger Steuerkanzlei würden uns freuen, Sie in unseren Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen.

Kindergeld wird auch im Masterstudium noch ausgezahlt

Ein Studium kostet in der Regel viel Geld, egal ob Ihr Sprössling in Hamburg, Köln oder München studiert. Viele Studenten streben nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums noch ein Masterstudium an, welches bislang nicht von einem Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gedeckt war. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 9/15) sorgt jetzt für Abhilfe. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Masterstudium unter gewissen Voraussetzungen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein kann. Welche Voraussetzungen das sind und ob die Inanspruchnahme dieser Leistungen in jedem Fall vorteilhaft sind, wollen wir Ihnen kurz erläutern.    

Wann kann Kindergeld auch im Masterstudium bezogen werden?

Kindergeld kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beansprucht werden, wenn der Heranwachsende sich noch in der Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Bis zum aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes war ein Masterstudium dabei nicht vom Anspruch auf Kindergeld gedeckt, da es zu meist ein erfolgreich absolviertes Erststudium voraussetzt. Doch das oberste Gericht für Steuersachen hat jetzt seine Einstellung zu dieser Thematik verändert. Wenn ein Student nach einem Bachelor Studium noch ein anschließendes Masterstudium aufnimmt, besteht möglicherweise nach wie vor ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn eine zeitliche und inhaltliche Nähe zwischen dem Bachelor – und dem Masterstudium besteht und das angestrebte Berufsziel optimal durch diese Ausbildung erreicht werden kann. In dieser Konstellation ist eine einheitliche Erstausbildung gegeben, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. Bei einem Erststudium spielt es zudem auch keine Rolle, wie viele Stunden der Student nebenher noch arbeitet. Dadurch kann der Kindergeldanspruch erst im Zweitstudium eingeschränkt bzw. verweigert werden.    

Kann der Bezug von Kindergeld im Masterstudium auch Nachteile haben?

Gilt das Masterstudium als Zweitstudium, kann es steuerlich unter dem Posten der Werbungskosten komplett abgesetzt werden. Ist der Studiengang jedoch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, können Sie diese Begünstigungen nicht mehr in Anspruch nehmen. In diesem Fall besteht nur noch die Möglichkeit, die Kosten für das Studium als Sonderausgaben zu deklarieren.    

Fazit:

Trotz eines Masterstudiums müssen Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres womöglich nicht auf Kindergeld verzichten. Schließt sich der Master-Studiengang inhaltlich und zeitlich nahtlos an das Bachelorstudium an, kann auch weiterhin Kindergeld bezogen werden. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Kindergeld wenden Sie sich doch einfach an unsere kompetente Steuerkanzlei aus Hamburg. Wir würden uns freuen, Sie in unseren Büroräumen begrüßen zu dürfen.