Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

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