Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Steuerklärung 2014: Tipps für die Reisekostenabrechnung

Die Steuererklärung 2014 steht vor der Tür. Da zum 01.01.2014 ein neues Reisekostenrecht in Kraft getreten ist, lohnt sich ein Blick auf die Änderungen. Was ist für meine Reisekostenabrechnung 2014 relevant? Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz am Standort des Unternehmens (oder einer Behörde, Einrichtung, Schule, uvm.) sind von den Änderungen nicht betroffen. Hier gilt nach wie vor die Entfernungspauschale zum Arbeitsplatz. Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten, also z.B. Zeitarbeiter, Handwerker oder Außendienstler, sollten sich die Änderungen in der Steuergesetzgebung in Abstimmung mit einem Steuerfachmann genauer ansehen. In der Begrifflichkeit gab es eine grundlegende Änderung: die ehemals „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber versucht damit etwas mehr Licht ins Dunkle des „Steuerdeutsch“ zu bringen. Ob derartige Änderungen von Begrifflichkeiten einen effektiven Nutzen für Bürger und Fiskus haben, bleibt abzuwarten.   Wie definiert sich die erste Tätigkeitsstätte?

  • Die erste Tätigkeitsstätte muss eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ sein, d.h. klassischerweise ein Büro in einem Gebäude. Ebenfalls dazu zählen aber auch Baucontainer. Nicht dazu gehören Arbeitsstätten wie ein Flugzeug, LKW (Fahrzeuge im Allgemeinen) oder Schiffe.
  • Sollte es Unklarheiten bzw. Auslegungsbedarf für die erste Tätigkeitsstätte geben, kann der Arbeitgeber im Zweifel eben diese festlegen
  • Ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, werden quantitative Merkmale zu Rate gezogen:
  • Welche Tätigkeitsstätte wird am häufigsten aufgesucht?
  • An welcher Tätigkeitsstätte verbringt der Arbeitnehmer die meiste Zeit?

  Wer sollte nun seine erste Tätigkeitsstätte festlegen?

  • Im Allgemeinen: Steuerzahler mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
  • B. Handwerker / Bauarbeiter mit wechselnden Einsatzorten
  • B. Zeitarbeiter mit wechselnden Auftraggebern
  • B. Außendienstler / Vetriebsangestellte, die ihre Tätigkeit oft auch bei Kunden vor Ort durchführen
  • B. Lehrer, die an mehreren Schulen / Einrichtungen unterrichten

  Folgende Reisekosten können nach der Gesetzesänderung mit Gültigkeit ab 01.01.2014 geltend gemacht werden:

  • Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte können pauschal €0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Einschränkung: nur für einfache Fahrten;
  • Sollten sie von der ersten Tätigkeitsstätte aus zu einem anderen Einsatzort fahren, wird diese als Dienstreise über die Reisekosten angesetzt;
    • Bei derartige Dienstreisen können Sie den Hin- und Rückweg mit €0,30 pro Kilometer ansetzen
    • Eine Neuerung betrifft den sog. Verpflegungsmehraufwand:
      • Dienstreisen ab 8 Stunden Dauer können pauschal mit €12,- Verpflegungspauschale abgerechnet werden
      • Dienstreisen ab 24 Stunden Dauer können täglich pauschal mit €24,- abgerechnet werden
      • Die Kosten über Übernachtungen können wie gewohnt zu 100% als Werbungskosten abgerechnet werden, müssen aber belegt werden

  Selbstverständlich können o.g. nur geltend gemacht werden, wenn Sie Kosten nicht bereits von ihrem Arbeitsgeber erstattet bekommen. Die o.g. Regelungen gelten auch für berufliche Weiterbildungen, denen Sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte nachgehen. Fazit: „Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte kann also bares Geld wert sein“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Reisekostenabrechnung“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung 2014“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher

KBAdmLB