Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

Gastwirte müssen eigenes Trinkgeld korrekt versteuern

  In der Gastronomie sind Trinkgelder üblich. Viele Gastwirte wissen jedoch nicht genau, wie und ob sie eigene Trinkgelder und die ihrer Angestellten versteuern müssen. Wer hier falsche Angaben macht, erlebt unter Umständen ein böses Erwachen.  

Bei Arbeitnehmern ist Trinkgeld Teil des Arbeitslohnes

Wenn Arbeitnehmer von Kunden Trinkgelder erhalten, werden sie steuerrechtlich anders behandelt als ihre Chefs. In den meisten Fällen müssen Servicekräfte und andere Angestellte keine Trinkgelder Steuern bezahlen. Erhält der Unternehmer selbst Trinkgelder, muss er diese als Betriebseinnahmen angeben. Hat der Unternehmer Trinkgeldzahlungen nicht aufgeführt und hält das Finanzamt die angegebenen Einnahmen für unglaubwürdig, setzt es eine fiktive Summe für Trinkgelder fest. Diese ist in der Regel höher als die tatsächlichen Zuwendungen. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn – es anlässlich einer Arbeitsleistung – freiwillig – und zusätzlich zum Betrag, der für diese Arbeitsleistung vereinbart ist, gegeben wird  

Nur Arbeitnehmer zahlen keine Trinkgelder Steuern

Wenn ein Arbeitnehmer Trinkgelder erhält, zählen diese als Zuwendungen Dritter zwar zum Arbeitslohn, doch seit 2002 sind sie häufig von der Einkommensteuer befreit. Seither unterscheidet der Gesetzgeber zwischen klassischem Lohn und Trinkgeld, sofern das Trinkgeld für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wurde. Diese Zuwendung ist Ausdruck der Zufriedenheit des Kunden und es setzt eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunden voraus. Gibt der Arbeitgeber das Trinkgeld an seine Mitarbeiter weiter, besteht nicht mehr die persönliche Beziehung zwischen Gast und Servicekraft. Somit ist der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Trinkgeld-Gemeinschaftskassen, wie man sie häufig beim Friseur vorfindet, sind nicht steuerfrei. Weil die gesammelten Trinkgelder unter den Angestellten verteilt werden, besteht auch hier keine persönliche Beziehung zwischen Gast und Angestellten. Selbst der Bedienzuschlag, der in der Speisekarte steht, ist nicht steuerfrei, denn auch diese Zahlung erfolgt unfreiwillig. Der Gast erklärt sich bei der Bestellung des Essens damit einverstanden, hat aber keine Wahlmöglichkeit. Diese Trinkgelder sind steuerpflichtig: – feste Bedienungszuschläge zwischen 10 und 15 % im Gaststättengewerbe – Metergelder bei Transportunternehmen – Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer  

Trinkgelder Steuern: Mit Quittungen auf der sicheren Seite

Selbstständige Gastronomen müssen für alle Trinkgelder Steuern zahlen, die der Gast einem Angestellten nicht direkt gegeben hat. Sie sind genauso steuerpflichtig wie selbstständige Taxifahrer, deren Fahrgäste den Fahrpreis aufrunden. Da die Finanzämter hier sehr genau sind, sollten Gastwirte und Selbstständige im Dienstleistungssektor exakt Buch führen und alle Trinkgelder nachweisen können. Schließlich wissen Finanzämter, in welchen Branchen Trinkgelder üblich sind und in welchen nicht. Unternehmer können für Trinkgelder Steuern sparen und sie als Betriebsausgaben geltend machen, wenn jede Zahlung mit einer Quittung belegt wird. Idealerweise liefern Gastwirte ihrem Finanzamt eine maschinell erstellte Rechnung, in der das Trinkgeld ein separater Posten ist.   Fazit: Bei der Trinkgeldbesteuerung lauern einige Fallstricke. Um als Arbeitgeber eine Pauschalfestsetzung durch das Finanzamt zu vermeiden, sollte man alle Trinkgeldzahlungen an seine Angestellten nachweisen können. Zuwendungen Dritter an Servicekräfte sind steuerfrei.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

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