Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Die Bundesregierung wollte einen starken Impuls setzen, um den privaten Bau von Mietwohnraum anzukurbeln. Dafür sollte es eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geben, vor allem für private Bauherrn, die Wohnraum für günstiges Wohnen zur Miete neu schaffen. Grund sind die dramatischen Fehlentwicklungen auf dem Markt für bezahlbaren Wohnraum. Gerade für kleinere Einkommen, Sozialhilfebezieher und Studenten ist es kaum noch möglich, in Ballungsräumen eine günstige Mietwohnung zu finden. Mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird es jetzt aber vorerst nichts. Die Große Koalition hat das Steuergesetz jetzt gestoppt.

 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau als Anschub für privaten Wohnungsbau

Die Idee hinter der geplanten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau war, dass es für private Bauherrn steuerlich attraktiv sein sollte, günstige Mietwohnungen neu zu bauen. Von dieser Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollten alle Bauprojekte profitieren, für die 2016, 2017 und 2018 einen Bauantrag gestellt wird. Besonders attraktiv an dem Gesetzesvorhaben war, dass diese Sonderabschreibung zusätzlich zu der regulären linearen Abschreibung gewährt werden sollte. In der Summe hätte sich über drei Jahre eine Abschreibung von 35% ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wäre gewesen:

  • privater Wohnungsbau (also nicht gewerblich)
  • der Bau erfolgt als Mietwohnung in einer Region mit Wohnungsknappheit
  • Baukosten betragen höchstens 2000 EUR pro Quadratmeter

Ab einer Höhe von 3000 EUR Baukosten pro Quadratmeter sollte die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau komplett wegfallen, weil dann der Sinn und Zweck der Förderung, die Schaffung von günstigen Mietwohnungen, völlig verfehlen würde. Die Regierung wollte unbedingt verhindern, dass mit staatlichen Subventionen und Steuergeschenken Luxuswohnungen für Reiche entstehen, die weitere Bevölkerungsteile vom Wohnen in den Ballungsgebieten ausschließen würden.  

Weitere Auflagen sollten den Zweck der Förderung sichern

Die Förderung sollte auf Baugebiete begrenzt werden, die mit ihrem Mietpreisen fünf Prozent oder mehr über dem vergleichbaren Mietniveau auf Bundesebene liegen. Zusätzlich sollte die Sonderabschreibung für Bauprojekte gelten, die in Regionen und Stadtteilen liegen, in denen die gesetzliche Mietpreisbremse gilt. Weiterhin sollten Baugebiete in Wohnbereichen mit abgesenkter Kappungsgrenze förderungsfähig sein. Außerdem war geplant, dass die neu zu errichtenden Wohnungen für eine Zeit von mindestens 10 Jahren festgeschrieben als Mietobjekte genutzt werden müssen. So sollte die Schaffung von günstigen Eigentumswohnungen verhindert werden. Der letztmalige Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung sollte auf das Jahr 2022 datiert werden. Mit dem Programm zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sollte Wohnraum sowohl im untersten als auch im mittleren Mietsektor neu geschaffen werden.  

Gesetzesvorhaben für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in der Zukunft

Es bleibt bei der angespannten Mietraum-Lage in den Großstädten aber sehr wahrscheinlich, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber gar nicht um eine solche steuerliche Sonderförderung für den privaten Bau von günstigen Mietwohnungen herumkommen. Insbesondere wird die Flüchtlingskrise die Wohnungsnot weiter verschärfen. Sie sollten also vor einem Bauprojekt in dem Bereich weiter sorgfältig die Pläne der Bundesregierung weiter beobachten. Das letzte Wort dürfte auch bei einem Gesetz für Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau noch nicht gesprochen sein. Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

Die richtige Besteuerung von Gutscheinen

  Die Möglichkeit Gutscheine auszugeben, ist gerade in der Gastronomie ein beliebtes Verkaufs- und Marketinginstrument. Doch Dinge, die vom normalen Verkaufsprozess abweichen, sind häufig steuerrechtlich kompliziert. Wie verhält es sich also mit der richtigen Besteuerung von Gutscheinen?  

Gutscheine sind bei Gastronomen und Gästen beliebt

  Gerade wenn Feiertage anstehen sind Gutscheine bei Gästen eine gefragte Ware. Andere verschenken Gutscheine für Restaurants gerne zum Geburtstag. Viele Gastronomen verbinden aber auch häufig Aktionen mit der Ausgabe oder dem Verkauf von Gutscheinen. So zum Beispiel Gutscheine für ein Candle-Light Dinner zum Valentinstag. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es dafür viele Argumente. So erhöht der Kauf von Gutscheinen die Liquidität und ermöglicht es Investitionen zu tätigen: so zum Beispiel der Einkauf der Ware für bestimmte Aktionen oder Feste. Auch bei den Punkten Kundenbindung, Marketing und Neukundenakquise ist der Gutschein ein äußerst positives Instrument, das Gastronomen gerne nutzen. Hinzu kommt der Effekt, dass einige Beschenkte ihre Gutscheine gar nicht einlösen.  

Gutscheine stellen eine Einnahme dar

  Sofern Sie Gutscheine tatsächlich verkaufen – also eine Einnahme haben – und nicht in Form eines Nachlasses oder dergleichen herausgegeben, ist der Erlös des Betrages zunächst einmal steuerpflichtig, was Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und auch Gewerbesteuer betrifft. Sie müssen die Einnahme versteuern. Soweit dürfte die Sache unstrittig und nachvollziehbar sein. Unklarheiten bei der Besteuerung von Gutscheinen entstehen häufig bei der Frage, wann die durch Gutscheine erzielte Einnahme zu versteuern ist.  

Sachgutscheine vs. Wertgutscheine

  Bei den Gutscheinen müssen Sie prinzipiell bei der Besteuerung von Gutscheinen die verschiedenen Arten von Gutscheinen auseinanderhalten. Hierbei sind Sach- und Wertgutscheine von Interesse:  

  • Sachgutscheine geben keinen konkreten oder spezifischen Wert in Euro an sondern eine eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Das kann zum Beispiel die Teilnahme am Osterbrunch sein oder ein festgelegtes Drei-Gänge-Menü.
  • Wertgutscheine geben einen konkreten Wert in Euro an: zum Beispiel 100 Euro. Der Gutschein hat also den Gegenwert von 100 Euro, die der Gast im Restaurant verzehren kann.

  Die Besteuerung von Gutscheinen  

  • Umsatzsteuer bei Wertgutscheinen

  Bei Wertgutscheinen ist die Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird. In der Praxis hängt das dann davon ab, ob Sie die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise abführen. Maßgeblich ist dann der Monat oder das Quartal, in dem der Gutschein eingelöst wurde. Aber Achtung: Wenn Sie dem Kunden beim Verkauf des Gutscheins eine Rechnung mit Mehrwertssteuerausweis erstellen, müssen Sie die Einnahme auch zu dem Zeitpunkt versteuern.  

  • Umsatzsteuer bei Sachgutscheinen

  Beim Verkauf von Sachgutscheinen ist der Zeitpunkt des Verkaufs für die Umsatzsteuer maßgeblich. In dem Fall können Sie auch gleich eine ordentliche Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis erstellen.  

Einkommenssteuer bei Gutscheinen

  Was die Einkommenssteuer betrifft, hängt der Zeitpunkt bei der Besteuerung von Gutscheinen von Ihrer Unternehmensform ab.

  • Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer ist der Zeitpunkt, also das Steuerjahr, des Verkaufs maßgeblich.

  • Körperschaften

Sind Sie zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet, was in der Regel bei Körperschaften wie einer GmbH der Fall ist, aber auch bei eingetragenen Kaufleuten, ist für die Besteuerung der Zeitpunkt der Einlösung maßgeblich.  

Fazit:

  Bei der Besteuerung von Gutscheinen ist sowohl die Art der Gutscheine als auch Ihre Unternehmensform entscheidend.   Die Steuerkanzlei Böttcher hat die steuerliche Beratung von Unternehmen aus dem Bereich der Gastronomie als Kernbereich erschlossen. Wir beraten eine Vielzahl an kleinen und mittelständischen Unternehmen der Gastro-Branche in Hamburg und über Hamburgs Stadtgrenzen hinaus. Unsere Erfahrung bzgl. der unterschiedlichsten Herausforderungen dieser Branche ist Basis für unsere Kompetenz und Voraussetzung als Ihr fähiger Partner für die Steuerlandschaft.

Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei Heimunterbringung im Alter?

Stellen Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen außergewöhnliche Belastungen dar?

In der heutigen Zeit werden die Menschen erfreulicherweise immer älter. Dieser an sich positive Umstand macht aber gleichzeitig vielen Menschen Sorgen, ob sie im Alter pflegebedürftig werden, und wie diese Kosten für die menschenwürdige Unterbringung und Pflege getragen werden können. In der Tat steigt die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren kontinuierlich an. Insofern stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, § 33 EStG, geltend gemacht werden können? Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Geltendmachung dieser Kosten durchaus zulässig.  

Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen erfolgreich durchsetzen

Die Voraussetzungen, um die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darzustellen, sind sehr eng gefasst. In der Regel können die Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim eben nicht berücksichtigt werden, weil der Umzug in ein Altenheim aus Altersgründen zu dem normalen Lebensrisiko gehört. Somit stellt es an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Im vom Sächsischen Finanzgericht dazu entschiedenen Fall hatte eine im Jahre 1924 geborene Klägerin versucht, die Heimkosten und Pflegekosten als Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung durchzusetzen. Das Gericht hatte die Klage aber mit Verweis auf die normalen Lebensrisiken im Alter zurückgewiesen. Der Sachverhalt war hier, dass der Umzug der Klägerin zunächst ausschließlich aus Altersgründen erfolgt war. Dementsprechend hatte sie zunächst auch keine Pflegeleistungen des Altenheimes in Anspruch genommen. Erst nachdem ihr ein Jahr später die Pflegestufe 1 durch den MDK zuerkannt wurde, hatte sie versucht, die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne des § 33 EStG anrechnen zu lassen. Dieses hat das Gericht abgelehnt, wobei aber noch keine Rechtskraft besteht, sondern die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Nach dem Urteil können Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen nur dann im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit ursächlich für den Umzug in ein Heim ist.  

Voraussetzungen und Ausschluss für die Anwendung des § 33 EStG im Überblick

 

  • die Heimunterbringung erfolgt nicht freiwillig oder “nur” aus Altersgründen, sondern eindeutig krankheitsbedingt
  • ein Schwerbehindertenstatus reicht nicht grundsätzlich aus, kann allenfalls eine Indizwirkung haben
  • die normale Lebensführung im Alter mit Umzug in ein Altenheim stellt kein Tatbestandsmerkmal dar

 

Fazit: Jeden Einzelfall genau prüfen

Wenn Sie aus Altersgründen in ein Altenheim umziehen müssen, aber bereits pflegebedürftig sind, sollten Sie Ihre Rechte bezüglich der Anwendung des § 33 EStG für Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen auch geltend machen, wenn Sie dadurch steuerlich bessergestellt sind. Im Zweifel sollten die Pflegeärzte oder Beratungsstellen vorher um Rat gefragt werden. Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen geltend zu machen, kann in der schwierigen Lebenssituation zumindest finanziell entlasten, wenn man steuerpflichtig ist. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall  ist und ob sie wenigstens einen Steuernutzen aus ihrer Situation ziehen können, wollen wir gerne für Sie herausfinden. Besuchen Sie uns einfach in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf, unser kompetentes Team freut sich darauf Ihnen zu helfen. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

Gesetzesentwurf für neue Vorgaben bei elektronischen Kassen

Elektronische Kassensysteme gehören im Einzelhandel und anderen Branchen wie selbstverständlich zum Arbeitsalltag dazu. Bereits in den vergangenen Jahren wurden auf diesem Gebiet rechtliche Veränderungen vorgenommen und weitere werden folgen. Denn das Bundesfinanzministerium hat nun einen neuen Gesetzentwurf vorgestellt, der elektronische Kassensysteme noch besser vor Manipulationen schützen soll.    

Zertifizierung für elektronische Kassensysteme

Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht vor, dass alle elektronischen Kassensysteme in Zukunft zertifiziert werden müssen. Die Zertifizierung dient dem Zweck, die computergestützten Kassensysteme noch weiter vor Manipulationen zu schützen bzw. etwaige Manipulation besser nachweisen zu können. Denn die aktuellen Kassensysteme bieten nach wie vor die technischen Möglichkeiten, nachträgliche Veränderungen an ihnen vornehmen zu können. Ab dem Wirtschaftsjahr 2019 ist es daher Unternehmern aller Voraussicht nach nicht mehr erlaubt, nicht zertifizierte elektronische Kassensysteme zu verwenden. Für die Unternehmer hat die Zertifizierung aber auch einen Vorteil, da sie ein Schritt hin zur Beweislastumkehr bei vermuteten Kassenmanipulationen darstellt. Bisher mussten nämlich die Steuerpflichtigen in einem Verdachtsfall nachweisen, dass sie ihr Kassensystem nicht manipuliert haben. Das könnte sich durch die Zertifizierung ändern.    

Einführung der Kassennachschau ab dem Jahr 2019

Der Gesetzentwurf sieht zudem auch vor, dass dem Finanzamt ab dem Jahr 2019 eine unangekündigte Kassennachschau eingeräumt wird. Das bedeutet, dass das Finanzamt berechtigt ist, unangekündigt die Geschäftsräume zu betreten und die elektronischen Daten und weitere Unterlagen des Kassensystems einzusehen. Auch durch diese Maßnahme sollen etwaige Datenmanipulationen unterbunden werden.    

Fazit:

Der neue Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums hat den Zweck, elektronische Kassensysteme noch besser vor Manipulationen zu schützen. Unternehmer sollten sich frühzeitig auf diese technischen und rechtlichen Veränderungen einstellen und sich am besten durch ein Steuerbüro in dieser Hinsicht beraten lassen. Wir freuen uns darauf, Sie zum Thema elektronische Kassensysteme und anderen steuerrechtlichen Fragen in unserer Steuerkanzlei ausführlich zu beraten.  

Aktuelles Steuerthema: Angepasste Erbrecht-Regelungen in der EU

Das Leben der meisten Hamburger, spielt sich schon längst nicht mehr in nur einem Staat ab, sondern ist von großer Mobilität und vielen Umzügen geprägt – dieser Trend ist in ganz Europa zu betrachten. Viele Deutsche arbeiten im Ausland oder verbringen im Rentenalter einen Großteil ihrer Zeit außerhalb Deutschlands. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass viele Europäer nicht in ihrem Heimatland versterben. Diesem Umstand soll die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr650/2012EU-ErbVO) Rechnung tragen. Sie regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn Europäer im europäischen Ausland aus dem Leben scheiden. Da wir in unserer Steuerkanzlei in Hamburg bereits mit der neuen Verordnung konfrontiert wurden, halten wir es für sinnvoll Sie kurz über die Veränderungen zu informieren. Die Verordnung ist seit dem 17. August 2015 wirksam.  

Was galt bislang?

In Deutschland war der grenzübergreifende Erbschaftsfall bislang vom Prinzip der Staatsangehörigkeit geprägt. Das bedeutet, egal wo ein Deutscher bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, es galt stets das deutsche Erbrecht. Doch in den letzten Jahren kam es vermehrt zu einem unnötigen Bürokratieaufwand und einigen Rechtsunklarheiten im Bezug auf das grenzübergreifendeErben. Denn jeder EU Mitgliedstaat hat seine eigenen Rechtssysteme, die bei einem Erbfall an sehr unterschiedliche Kriterien anknüpfen. So kam es, dass die Erben von Auslandserbschaften sich vermehrt mit Nachlass – Spaltungen und endlos langen Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sahen. Die Gesetzgeber der Europäischen Union erkannten die Schwachstellen dieser Gesetzesvielfalt und bemühten sich um eine einheitliche Regelung.  

Welche Anpassung in der Steuerverordnung gilt ab dem 17. August?

Ab diesem Zeitpunkt wird das EU – Erbrecht den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers als Anknüpfungspunkt für den Erbfall festlegen. Das bedeutet, dass auf den Erbfall die Erbschaftsgesetze des europäischen Staates anzuwenden sind, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt bezogen hatte. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen des Verstorbenen auf mehrere Staaten verteilt ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist aber gar nicht so leicht zu ermitteln, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel wird darauf abgestellt, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, an welchem Ort die stärksten sozialen und familiären Bindungen bestanden und wie oft er sich an diesem aufgehalten hat. Es ist eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vorzunehmen. Von den EU – Verordnungen betroffen ist sowohl die gesetzliche Erbfolge, als auch das Testament und der Erbvertrag.  

Was ist die Folge im Erbrecht?

Da ausländische Gesetze zum Erbrecht sich stark von deutschen Regelungen unterscheiden, kann es im Einzelfall zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Aufteilung des Erbes kommen. Welches Erbrecht für den Erblasser am vorteilhaftesten ist, muss daher auch für jeden separat abgewogen werden. Wer zu dem Schluss kommt, dass er das deutsche Erbrecht vorzieht, obwohl sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in einem anderen EU – Mitgliedsstaat befindet, der sollte in seinem Testament oder seinem Erbvertrag ausdrücklich auf die Anwendung des deutschen Erbrechts bestehen. Im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gilt die neue Erbrechtsverordnung übrigens nicht.  

Fazit

In Anbetracht dieser nicht unbedeutenden Änderungen der Gesetzeslage den grenzübergreifenden Erbfall betreffend, sollten Sie sich, wenn diese Regelungen Sie in Zukunft betreffen könnten, schon jetzt von einem Rechtsanwalt oder einem Fachmann für Steuerrecht beraten lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches Gespräch zu dem Thema. Arno Böttcher & Ihre Steuerkanzlei Böttcher

Steuergrundlagen: Was Sie über steuerliche Abschreibungen (AfA) wissen sollten

Abschreibungen sind im betrieblichen Rechnungswesen ein probates Mittel, um den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes in Abhängigkeit von seiner Nutzungsdauer zu ermitteln. Das Prinzip der Abschreibung wird auch “Absetzung für Abnutzung” (AfA) genannt. Fast jeder Selbstständige, jedes Unternehmen und jeder Existenzgründer hat mit dem Thema Abschreibungen schon so seine Erfahrungen gemacht. Aus Sicht von Unternehmen und Selbstständigen sind Abschreibungen nicht immer von Vorteil, denn die anfallenden Investitionen müssen sofort beglichen werden, während die Anschaffungskosten erst wesentlich später geltend gemacht werden können. Steuerliche Abschreibungen haben aber nicht nur Nachteile, sondern können mit der nötigen Fachkenntnis auch zu Ihrem Vorteil genutzt werden.  

Warum ist das Thema Abschreibungen so wichtig?

Abschreibungen sind nicht nur im Steuerrecht von Bedeutung, sondern tangieren auch viele andere Bereiche des Sozial – und Wirtschaftslebens und nicht zuletzt das betriebsinterne Rechnungswesen. Das nach oben oder unten Korrigieren des erwirtschafteten Gewinns kann im Optimalfall zu niedrigeren Versicherungsbeiträgen oder höheren Sozialleistungen führen. Natürlich werden die Gewinnoptimierungen nur im Rahmen des Gesetzes vorgenommen. Daher ist es für die meisten Selbstständigen und Unternehmer in Hamburg, sowie im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich, sich im Rahmen ihrer Buchführung an einen kompetenten Steuerberater zu wenden. Trotz der professionellen Beratung durch ein Steuerbüro ist es aber durchaus sinnvoll, sich mit den wichtigsten Eckpunkten zum Thema Abschreibungen auszukennen.  

Welche Gründe für Abschreibungen gibt es?

Gewöhnlicher Verschleiß kann genauso zu einem Wertverlust führen, wie Fehlinvestitionen oder neue technische Standards, welche die vorhandenen Anlagen weniger wertvoll erscheinen lassen. Auch rechtliche Ursachen wie der Ablauf von Verträgen oder grundlegende Gesetzesänderungen können zu einem Wertverlust führen. Investitionen zu tätigen ist in diesen Situationen sinnvoll, damit der eigene Betrieb wettbewerbsfähig bleibt. Durch die Abschreibung können die notwendig gewordenen Anschaffungskosten nun auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.  

Die sinnvollsten Abschreibungs – Tipps

1. Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter, die netto auf einen Wert von über 410 Euro kommen, können nur über eine längere Periode von der Steuer abgesetzt werden 2. Verbrauchsmaterialien oder selbstständig nutzbare Warengüter, die keinen höheren Wert als 150 Euro haben, können als laufende Betriebsausgaben verbucht werden. Selbstständig nutzbare Warengüter, die netto auf einen Wert zwischen 150 und 410 Euro kommen, können im Jahr der Anschaffung ebenfalls vollständig abgeschrieben werden. 3. Das Führen eines Anlagenverzeichnisses ist bei Anschaffungen über 410 Euro dringend anzuraten 4. Es besteht die Pflicht, den Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr Monat für Monat zu berechnen und genau aufzuschlüsseln. 5. Wenn der Gewinn Ihres Betriebes voraussichtlich die 100.000 Euro Grenze nicht überschreiten wird, dürfen Sie, sofern Ihr Betrieb klein oder mittelgroß ist, vorweggenommene Abschreibungen auf geplante Anschaffungen vornehmen. So können Sie den zu versteuernden Gewinn gezielt regulieren. Zudem können Sie im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren eine bis zu 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen.  

Fazit

Abschreibungen sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebswirtschaft und des nationalen Wirtschaftskreislaufes. Richtig eingesetzt können Abschreibungen Ihnen steuerliche und wirtschaftliche Vorteile verschaffen. Sollten auch Sie selbstständig sein oder ein Unternehmen leiten, das steuerrechtliche Beratung benötigt, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Egal ob Ihr Unternehmen seinen Sitz in Hamburg oder einen anderen deutschen Stadt hat, wir unterstützen Sie dabei, Ihren Jahresgewinn gezielt zu steuern. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail – wir sind für Sie da. Ihr Steuerkanzlei Böttcher

Gewinn in einer GmbH: Möglichkeiten der Gewinnverwendung

Hat eine GmbH im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gewinn erwirtschaftet, ist dies zunächst ein mal ein Grund zur Freude. Doch die daraus resultierende Frage wie mit dem Gewinn nun zu verfahren ist, kann schnell zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern führen. Denn bevor es überhaupt zu einer Gewinnausschüttung kommen kann, müssen viele wirtschaftliche Faktoren und gesetzliche Regelungen Beachtung finden. Die Frage nach der Verwendung des erwirtschafteten Gewinns beschäftigt auch regelmäßig Kapitalgesellschaften in Hamburg. Da nach unser Beratungserfahrung eine hohe Relevanz besteht möchten wir gerne eine kurze Einführung in die Thematik geben, sowie erste vorbereitende Überlegungen bei Ihnen anstoßen.

 

Welche Faktoren sollten GmbHs in Hamburg vor der Ausschüttung von Gewinnen beachten?

Zunächst einmal sollten Sie oder ihr Steuerberater prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag Vorschriften darüber enthält, wie mit einem erwirtschafteten Gewinn zu verfahren ist. Sollte dies der Fall sein, müssen diese Regelungen unbedingt umgesetzt werden. Außerdem sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass durch eine Gewinnausschüttung das Stammkapital der GmbH nicht unterschritten wird. Zudem sollten Sie vor der Entscheidung für eine verlockend wirkenden Gewinnausschüttung daran denken, welche Konsequenzen dies für die Liquidität ihres Unternehmens haben könnte. Denn möchten Sie in näherer Zukunft einen Kredit aufnehmen oder eine neue lukrative Geschäftsbeziehung eingehen, kann das Polster einer Gewinnrücklage von Vorteil sein. Sollte der Gewinn jedoch in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, kann es je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens passieren, dass eine spätere Ausschüttung nicht mehr möglich ist. Ursache dafür können finanzielle Verluste der GmbH sein.

 

Wie ist das Vorgehen bei einer Gewinnausschüttung in einer GmbH?

Egal ob in Hamburg oder anderswo in Deutschland, bevor der Gewinn einer GmbH zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Sollte eine einfache Mehrheit jedoch nicht erreicht werden, kann kein Gesellschafter alleine die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, obwohl er grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung des ihm zuzurechnenden Gewinns hat. Die entsprechende Vorschrift zu diesem Problemfeld findet sich im § 29 des GmbHG. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinns ist die fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses. Auch daran sollten Sie als Unternehmer in Hamburg denken. Wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung erfüllt und die GmbH hat die entsprechenden Gewinne anteilig an die Gesellschafter ausgezahlt, müssen diese als Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer versteuert werden. Für einige Gesellschafter kann ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren von Vorteil sein, bei dem der persönliche Steuersatz Anwendung findet. Über dieses Verfahren informiert Sie ihr kompetentes Steuerbüro in Hamburg sicher gerne.

 

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Finger lassen sollte man hingegen von sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen, die zum Beispiel als unangemessen hohe Gehälter an Gesellschafter gezahlt wurden oder sich in anderen gewährten Vorteilen dem Gesellschafter nahe stehender Personen niedergeschlagen haben. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können diese verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt und vom Finanzamt geahndet werden.

 

Fazit

Bei der Verwendung von erwirtschafteten Gewinnen einer GmbH sollten die Argumente für und gegen eine Gewinnausschüttung sorgsam abgewogen und im Idealfall mit einem erfahrenen Steuerberater abgestimmt werden. Damit Sie nach der Gewinnausschüttung keine bösen Überraschungen erleben, beraten unsere kompetenten Mitarbeiter in unserem Büro in Hamburg Sie gerne über die abzuführenden Steuern und zeigen ihnen zudem Wege auf, wie Sie Geld einsparen können. Wir freuen uns darauf, Sie in einem ersten Beratungsgespräch kennen lernen zu dürfen.

Die besten Steuertipps für Arbeitnehmer

Für viele Menschen ist es eine lästige Pflicht: die Steuererklärung. Doch mit den folgenden Steuertipps können Sie sich viel Geld zurückholen. Der Beitrag gibt nützliche Informationen, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen sollten.  

Einer der wichtigsten Steuertipps: Optimale Steuerklasse und Freibetrag

Insbesondere Ehepaare können mit der richtigen Wahl der Steuerklassen ihre Lohn­steuer drücken. Zudem werden damit oftmals auch Leistungen wie Eltern­-, Mutter­schafts­- oder Arbeits­losengeld erhöht. Für Allein­erziehende bietet sich die Steuerklasse II an, da ihr spezieller Entlastungs­betrag dort einge­arbeitet ist. Mit einem Freibetrag senken viele Arbeitnehmer ebenso ihre Loh­steuer. Dieser ist vom Finanz­amt beispielsweise erhältlich, wenn die Werbungs­kosten jährlich höher als 1600 Euro sind.  

Weitere Steuertipps: Werbungskosten und Arbeitszimmer

Der Fiskus berücksichtigt pauschal Werbungskosten in der Höhe von 1000 Euro. Wenn Sie tatsächlich mehr ausgegeben haben, müssen sie dies belegen. Oftmals gibt es Streitigkeiten um das Heim-Arbeitszimmer, an das sich das Finanzamt lediglich in Ausnahmefällen beteiligt. Sie dürfen die vollen Kosten nur dann absetzen, wenn das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das heißt, dass Sie ausschließlich zu Hause arbeiten. Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen sonstigen Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie maximal 1250 Euro an Kosten für das Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen.  

Sinnvoll einkaufen für die Arbeit

Bei den Steuertipps sollten Sie berücksichtigen, dass es für Aufwendungen, welche für den Job entstehen, es erst dann Geld zurückgibt, wenn der Betrag von 1000 Euro überschritten wurde. Anerkannt werden zum Beispiel der Weg zur Arbeitsstätte (je Arbeitstag und Kilometer einfache Entfernung 30 Cent), Ausgaben für Schulungen, Fortbildungen, Fachliteratur, Büromöbel etc. Wenn Sie unter der genannten Grenze liegen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie in diesem Jahr ohnehin geplante Anschaffungen noch tätigen können.  

Fortbildungen absetzen

Bei vielen Unternehmen haben Fortbildungen einen hohen Stellenwert. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in der Weiterbildung, sondern ebenso in den steuerlichen Vorteilen. Was viele Arbeitnehmer bei den Steuertipps vergessen, das Finanzamt akzeptiert alle Seminar-, Lehrgangs- oder Weiterbildungskosten, welche der Arbeitnehmer selber bezahlt. Diese können in der Kategorie Werbungskosten angegeben werden. Zu den Kosten, die in der Steuererklärung Berücksichtigung finden, zählen neben dem Lehrgang ebenso die Fahrtkosten zu Lerntreffen, wenn das Gelernte beispielsweise mit Lehrgangsteilnehmern wiederholt oder vertieft wird. Hierfür dürfen Sie, wenn Sie einen Pkw nutzen, pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt 30 Cent als Werbungskosten geltend machen.  

Fazit – Wer clever ist spart bares Geld!

Dies war eine Auswahl an Steuertipps, wie Sie am Ende des Jahres vom Finanzamt mehr Geld zurückholen können. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden. Sollten Sie noch Rückfragen haben, dann können Sie uns sehr gern kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! Jetzt einen kostenlosen Erst-Termin ausmachen!

Unternehmensgründung – Gmbh oder GbR?

Wenn Sie eine Unternehmensgründung planen, sollten Sie die Rechtsform genau überlegen und die Entscheidung zur GmbH oder GbR anhand von Fakten und fundierter Kenntnis treffen. Vor allem der Gründungsaufwand und die Haftungsregularien stehen im Vordergrund und sollten einflussnehmend für Ihre Entscheidung sein. Bei einer Gründung ohne Startkapital von 25.000 Euro aufwärts zur freien Verfügung, sind Ihre Möglichkeiten vorab begrenzt und Sie können eine GbR, aufgrund der finanziellen Umstände aber keine GmbH gründen.  

GmbH oder GbR? Hier liegen die Unterschiede

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also die GbR, ist der Aufwand einer Unternehmensgründung gering. Ab 2 Personen mit gleichen Interessen können Sie die nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Personengesellschaft gründen und einen Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafter abschließen. Stamm- und Grundkapital müssen Sie nicht einlegen, wodurch die GbR bei kleinen und mittelständischen Unternehmensgründungen sehr beliebt ist. Anders verhält es sich bei der GmbH, die ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro Einlage erfordert. Die Hälfte der Summe ist bereits vor der notwendigen notariellen Beglaubigung zu erbringen und bleibt als festes Kapital im Eigentum der GmbH bestehen. Die Beurkundung vom Notar, sowie die Eintragung im Handelsregister sind Grundvoraussetzungen für die GmbH Gründung und können, ebenso wie das Stammkapital nicht umgangen werden. Bezüglich der Haftung lässt sich die Frage zur GmbH oder GbR einfacher beantworten, da die GmbH nicht mit Privatvermögen haftet und dementsprechend kein finanzielles Risiko außerhalb der Gesellschaft mit sich bringt. Anders ist es bei der GbR, in der jeder Gesellschafter für die anderen Inhaber zur Haftung gezogen und von Gläubigern belangt werden kann.  

Fazit für die Unternehmensgründung

Beide Rechtsformen überzeugen sowohl mit Vorteilen, wie auch mit Nachteilen. Generell lässt sich sagen, dass Sie bei Gründung einer GmbH über mehr Kapital verfügen müssen und diese Rechtsform nur wählen sollten, wenn Sie ein größeres Unternehmen planen und die Prognose anhand der Rentabilitätsvorschau und des Businessplans erfolgversprechende Tendenzen aufzeigt. Sie haben Fragen welche Unternehmensform für Ihre Gründung die “passende” ist? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Ihre Kanzlei Böttcher

Betriebsführung 2.0 – Seit 2015 neue Vorgabe für Kassensysteme

Seit Anfang des Jahres 2015 hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff”, kurz GoBD, seine rechtliche Wirkung entfaltet. Es konkretisiert Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz, sowie aus der Abgabenordnung. Diese Verwaltungsvorschrift dürfte besonders all die Gastronomen & Einzelhändler interessieren, die in Hamburg oder anderswo im Bundesgebiet mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit aufrüstbaren Registrierkassen arbeiten. Was Sie als Unternehmer alles über die neuen Vorschriften des Bundesfinanzministeriumswissen sollten, haben wir ein mal für Sie zusammen getragen.    

Achtung Gastronomie & Einzelhandel: Die Regelungen im GoBD im Grundsatz

Grundsätzlich beschäftigt sich das Schreiben mit der ordnungsgemäßen Führung elektronischer Bücher und den Anforderungen an moderne Kassensysteme. Die schon seit dem Jahr 2002 geltende Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, gilt nach wie vor und ist dahingehend verschärft worden, dass Einzelbuchungen nicht mehr in Tages – oder Monatsbuchungen zusammengefasst werden dürfen. Die Buchungen sollen dadurch besser vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden. Zudem sollen die Kassendaten jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Von Kassensystemen produzierte Daten müssen nicht nur digital archiviert werden, sondern der Datensatz muss für den Betriebsprüfer unmittelbar und jederzeit zugänglich sein.    

Was bedeutet das im Einzelnen für die Daten aus Ihrem Kassensystem?

 

  • Jede Einnahme und Ausgabe muss einzeln aufgezeichnet werden
  • Einzeldaten, sowie Strukturinformationen müssen in einem für das Finanzamt lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden
  • Eine Zusammenfassung von Einzelbuchungen ist unzulässig
  • Über die Manipulationssicherheit der Daten muss ein Nachweis geführt werden
  • Die Daten dürfen nicht allein in gedruckter Form vorgehalten werden
  • Die Kassendaten müssen mindestens 10 Jahre lang in digitaler Form aufbewahrt werden
  • Stammdaten und Bewegungsdaten müssen elektronisch bereit gestellt werden

   

Welche Konsequenzen ergeben sich aus den GoBD für Gastronomen?

Sollte Ihre Kasse bauartbedingt nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben Sie in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 Zeit, sich ein GoBD konformes Kassensystem anzuschaffen. In der Zwischenzeit müssen Sie allerdings ihr altes Kassensystem so weit aufrüsten, dass alle technisch möglichen Softwareanpassungen vorgenommen wurden, um die Gesetzesvorgaben möglichst genau zu erfüllen.    

Fazit:

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezüglich den GoBD ersetzt die bisherigen Verwaltungsregeln über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Indem die Verwaltungsvorschrift die sich ständig weiter entwickelnden technischen Rahmenbedingungen in ihre Vorgaben mit einbezieht, sollen Manipulationen an Steuerdaten in Zukunft verhindert werden. Besonders die Fragen der digitalen Datensicherheit und der technischen Anforderungen an Registrier – oder PC-Kassen werden in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums thematisiert. Um nicht wegen der Missachtung dieser Vorschriften ein empfindlich hohes Bußgeld zahlen zu müssen, bieten wir Ihnen an frühzeitig eine kostenlose Erst-Beratung in unserem Steuerbüro in Hamburg über die von Ihnen zu treffenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. So sind Sie in Sachen Betriebsführung auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wir freuen uns schon darauf, in einem ersten Beratungsgespräch Ihre Bekanntschaft machen zu dürfen. Kontaktieren Sie uns gerne hier!