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Lohn-, Umsatzs- und Gewerbesteuer – klingt wenig kreativ für Sie? Welche Steuern Sie als KünstlerIn zahlen müssen

Einige heute bedeutende Künstler sind zu Lebzeiten bekanntermaßen arm geblieben, anderen reichte die Kunst zum Broterwerb. Sie gehören zu letzterer Gruppe und sind unsicher, welche Steuern Sie abführen müssen? Wir erklären Ihnen, was Sie abgeben müssen und wo Sie sparen können.

Die Definition eines Künstlers

Wer genau ist eigentlich Künstler? Im Prinzip kann sich jeder als Künstler bezeichnen, denn dieser Titel ist nicht geschützt. Wer als Künstler tätig sein will, muss allerdings eigenschöpferisch arbeiten. Das heißt, dass er mit eigenen Ideen kreativ an Dingen arbeitet. Zu den bildenden Künstlern zählen z. B. Kunstmaler oder Bildhauer, mit darstellenden Künstlern sind oft Schauspieler oder Tänzer gemeint. Ohne Frage zählen auch Musiker und Sänger zu den Künstlern.
Oftmals schwer abzugrenzen, aber für die steuerliche Betrachtung wichtig ist die Unterscheidung, ob ein Künstler freiberuflich oder gewerblich arbeitet, da einige Merkmale wie z. B. die selbstständige Tätigkeit, die Dauerhaftigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht in beiden Fällen vorliegen.
Zu dieser Frage erging bereits 1971 der sogenannte „Mephisto-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts, der besagt, dass die freie schöpferische Gestaltung als wesentliches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit zu sehen ist und dass Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers über seine Werke zur Anschauung gebracht werden müssen.
Dennoch haben die Finanzgerichte immer noch keinen fest definierten Kunstbegriff parat und gehen davon aus, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, wenn der Künstler schöpferisch tätig ist und die nötigen Techniken zur Gestaltung seines Werkes hinreichend beherrscht.

Unvermeidbar: die Einkommenssteuer

Die Einnahmen, die Freiberufler im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit erzielen, unterliegen der üblichen Einkommenssteuer. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist demnach uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Wichtig: Die Tätigkeit, aus der das Einkommen stammt, muss mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Besteuert werden also der Gewinn oder Überschuss. Einkommenssteuerrechtlich nicht von Belang sind reine Liebhabertätigkeiten, die mit keinerlei Gewinn einhergehen.
Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit werden den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zugeordnet, sofern der Künstler freiberuflich und damit auf eigene Rechnung tätig ist. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Ende des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Teilweise werden Vorauszahlungen auf die Steuerschuld fällig, wenn die Gewinne entsprechend hoch ausfallen.
Schon bei der Anmeldung wird dem Finanzamt mitgeteilt, ob die Einkommenssteuer zukünftig im Voraus bezahlt wird oder ob sie im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung fällig wird. Hier kann sich allerdings eine Nachzahlung ergeben.
Beim Finanzamt müssen die Einnahmen – steuerlich als Einkünfte bezeichnet – auch dann angegeben werden, wenn sie im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt wurden. Bis zu einer Grenze von ca. 700,00 Euro im Monat fallen nach dem Einkommensteuergesetz jedoch keine Steuern an.

Für Kleinunternehmer nicht relevant: die Umsatzsteuer

Erbringt ein Künstler Leistungen gegen Entgelt, ist er umsatzsteuerpflichtig – mit Ausnahme der Kleinunternehmer mit einem maximalen Jahresumsatz von 17.500 Euro. Diese dürfen, wenn sie als solche eingetragen sind, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Aber Vorsicht: Tun sie das dennoch, müssen sie die entsprechenden Beträge an das Finanzamt abführen.

Nur für angestellte Künstler: die Lohnsteuer

Nicht zu vergessen sind auch die nicht-selbstständigen, also angestellten Künstler. Diese unterliegen zwar ebenfalls der Einkommenssteuerpflicht, die Lohnsteuer wird allerdings vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Ausnahme für Künstler: die Gewerbesteuer

Bei einer selbstständigen Tätigkeit können Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, freiberufliche hingegen nicht.
Um herauszufinden, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, sollte eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Finanzämter sind in dieser Frage zur Beratung und zur Auskunft verpflichtet.

Sparpotenzial bei Betriebsausgaben und öffentlichen Mitteln

Um die Einkommens- oder Gewerbesteuerpflicht kommen Sie als Künstler nicht herum. In zwei Bereichen können Sie trotzdem Steuern sparen:

Betriebsausgaben: Steuerlich abzugsfähig sind alle Ausgaben, die durch die künstlerische Tätigkeit veranlasst wurden. Wie bereits erwähnt werden die Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen, was im Rahmen der Gewinnermittlung nötig wird. Wer hingegen nicht selbstständig tätig ist und Ausgaben hat, kann die Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Wenn Sie als Künstler sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig tätig sind, müssen die Ausgaben der jeweiligen Tätigkeit zugeordnet werden.

Öffentliche Mittel: Steuerfrei sind die öffentlichen Mittel, die als Beihilfe zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der betreffende Künstler, der die Mittel erhält, nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Das heißt, der Künstler kann die Zuwendungen steuerfrei verwenden. Auch die Künstler, die nebenberuflich tätig sind, können ihre Einnahmen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gestalten, sofern sie sich innerhalb einer Grenze von maximal 2.400 Euro bewegen.


Besser beraten: wir helfen Ihnen weiter!

Wie Sie sehen, gibt es im Bereich der Steuern einige Besonderheiten für Künstler zu beachten. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Kunst konzentrieren können, beraten wir Sie gerne zu allen steuerlichen Fragen!