Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Steuernews: Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer

Sonn- und Feiertage, wie z.B. die Osterfeiertage, bedeuten für Arbeitnehmer oft Sonderzuschläge. Lesen Sie im folgenden Artikel, worauf Sie achten müssen, damit die Zuschläge steuerfrei bleiben. Eine Steuerbefreiung von Zuschlägen setzt voraus, dass die Zuschläge von Nacht-, Feiertags oder Sonntagsarbeit neben dem “Grundlohn” gezahlt werden. An gesetzlichen Feiertagen wie aktuell z.B. Karfreitag, Ostersonn- und -montag,  bleibt ein Lohnzuschlag von bis zu 125% zusätzlich zum Grundlohn steuerfrei – auch die Sozialversicherungsbeträge werden diesem Zuschlag nicht angepasst. Definition von Feiertagen im Lohnsteuerrecht Der Ostersonntag gilt im Lohnsteuerrecht zu den gesetzlichen Feiertagen – auch dann, wenn er am Arbeitsplatz selbst nicht ausdrücklich so benannt ist. Als Feiertagsarbeit gilt Arbeit, die in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tags getätigt wird. Sollte die Arbeit bereits vor 0 Uhr des Feiertags beginnen, so ist auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetages als Feiertagsarbeit zu sehen. Wichtig: Der Zuschlagssatz gilt nur wenn der Grundlohn, auf den der Zuschlag basiert, eine Höhe von €50,- pro Stunde nicht übersteigt. Lohnzuschläge für geleistete Überstunden und Mehrarbeit sind immer steuerpflichtig und werden auch auf die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Sonderfall: Nachtarbeit an Feiertagen Als Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 20 Uhr Abends und 06 Uhr Vormittags definiert. Fällt diese Nachtarbeit auf einen Feiertag, kann dem Arbeitnehmer neben dem o.g. Feiertagszuschlag ein weiterer Zuschlag  gezahlt werden. Bei diesem sog. “Nachtarbeitszuschlag an Feiertagen” gilt eine Höhe von 25% des Grundlohns als steuer- und somit auch beitragsfrei. In Summe ist an solchen Feiertagsnächten ein möglicher steuer- und beitragsfreier Zuschlagssatz von bis zu 150% möglich. Welche Voraussetzungen gelten für Steuerfreiheit? Zuschläge sind dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertags-, Sonntags- und auch Nachtarbeit bezahlt werden. Grundsätzlich müssen die tatsächlich geleisteten Stunden einzeln aufgelistet werden. Nur in Ausnahmefällen ist dies nicht nötig. Der Grundlohn als Ausgangswert Alle Zuschläge werden auf Basis des Grund- oder Stundenlohns berechnet. Dies ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält. Sollten Sie Fragen rund um das Thema „Steuerfrei Zuschläge für Arbeitnehmer“ oder allgemein zu ihrer „Steuererklärung“ haben, kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch. Ihre Kanzlei Böttcher

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