Steuer: Anlage Kind

Was für die Steuer bei der Anlage Kind zu beachten ist

Wer in der glücklichen Lage ist, Kinder zu haben, hat bei seiner Steuererklärung Sorge zu tragen, sein Kind bzw. seine Kinder über die „Anlage Kind” steuerlich zu berücksichtigen. Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten oder Kindergeld sollten für die Steuer geltend gemacht werden, um die Abgabenlast zu senken. Hier haben wir einige Steuertipps, die Sie für die Anlage Kind befolgen sollten:

Keine Steuererklärung ohne Anlage Kind

Wer Kinder hat, muss die Anlage Kind ausfüllen, egal ob ihm dies auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint oder nicht. Letztendlich wird aber niemandem dadurch ein steuerlicher Nachteil entstehen, denn durch Kinder werden auch der Soli und die Kirchensteuer gemindert. Wichtig ist, dass für jedes Kind eine eigene Anlage Kind ausgefüllt werden muss und dass inzwischen auch die Steueridentifikationsnummer des Kindes benötigt wird. Sollte diese nicht bekannt sein, kann sie beim Finanzamt erfragt werden.

Kinderfreibetrag für Alleinerziehende

Leider ist die Situation für Alleinerziehende oft so, dass der Partner dem Unterhalt nicht nachkommt. Über die Steuer können Alleinerziehende diesen finanziellen Schaden zumindest ein wenig lindern: Die Kinderfreibeträge liegen für jedes Elternteil bei 2.304 Euro. Erhält der Alleinerziehende keinen Unterhalt, kann er den Teil des Partners zusätzlich auf sich übertragen lassen. Außerdem kann in der Steuerklärung ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro zusätzlich zum Kindergeld geltend gemacht werden, unter der Voraussetzung, dass keine andere volljährige Person – Ausnahme sind weitere Geschwister – im Haushalt lebt, etwa ein neuer Partner.

Kindergeld

Vielen Eltern ist grundsätzlich immer noch unbekannt, wann Kindergeld beantragt werden darf, so dass Familien häufig auf diese Leistung der Familienkasse unfreiwillig verzichten. Doch wird in der Steuerveranlagung festgestellt, dass ein Kind berücksichtigungsfähig ist, kann Kindergeld auch im Nachherein beantragt werden. In der Steuererklärung ist der Kindergeldanspruch immer in voller Höhe einzutragen, unabhängig davon, wieviel vom Kindergeld an wen ausgezahlt wird. Viele Eltern glauben, der Anspruch ihres Kindes auf Kindergeld verfalle mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dem ist nicht so:

  • Kindergeld wird bis zum 21. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind arbeitssuchend gemeldet ist, auch wenn es eine Berufsausbildung absolviert hat.
  • Volljährige Kinder erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen Jahr sind.
  • Kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind Dienst bei der Bundeswehr leistet oder mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
  • Für ein behindertes Kind, das nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wird das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Schule und Berufsausbildung

Schulgeld ist absetzbar, wenn es für eine allgemeinbildende oder berufsausbildende Schule genutzt wird. Der Besuch der Schule muss zu einem Schul-oder Berufsabschluss führen. Ein Studiengang zum Bachelor auf einer Privatschule ist hingegen nicht steuerlich geltend zu machen, weil hier kein herkömmlicher Abschluss erworben wird, sondern lediglich ein akademischer Grad. Für ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert und auswärts wohnt, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.

Kinderbetreuungskosten

Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind über Sonderausgaben abzusetzen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Unterricht sind davon ausgeschlossen.

Krankenversicherung

Die Beiträge zur Krankenversicherung von Kindern sind über die Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.

Betreuungskosten für behinderte Kinder

Für behinderte Kinder sind zusätzlich zu Pflege- und Betreuungskosten alle Kosten absetzbar, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, beispielsweise Fahrten zu Ärzten, Reha, Schule etc. Wenn Sie eine eingehende Beratung zum Thema wünschen, kontaktieren Sie uns gern. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Steuerkanzlei Böttcher in Hamburg

KBAdmLB