Maßnahmen gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

Um den massiven Steuerbetrug an Ladenkassen und die damit fehlenden Steuereinnahmen wirksamer zu bekämpfen, verabschiedete der Bundesrat Ende 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das ab 2020 endgültig in Kraft tritt. Die darin beschlossenen Maßnahmen gelten für alle Unternehmen und Einzelpersonen, die elektronische Kassensysteme nutzen. Überall dort, wo viel mit Bargeld gezahlt wird, wie in kleineren Geschäften, Apotheken oder der Gastronomie, ist Manipulationen Tür und Tor geöffnet: Einnahmen wandern ohne Quittungen in die Ladenkasse, Buchungen werden storniert, Umsätze gelöscht und Kassenaufzeichnungen auf kreativste Art und Weise manipuliert. So entgehen dem Fiskus viele Milliarden Euro Steuereinnahmen. Dem will der Staat jetzt einen Riegel vorschieben.

Neue Kassensysteme sollen Steuerbetrug an Ladenkassen verhindern

Mit der Umstellung von elektronischen Registrierkassen verspricht das Gesetz ein fälschungssicheres System, das (nachträgliche) Daten-Manipulationen von außen verhindern soll. Konkret bedeutet dies, dass alle Aufzeichnungssysteme spätestens ab 2020 eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung benötigen. Diese wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert und zertifiziert – die Einzelheiten dazu werden noch ausgearbeitet. Welche technischen Anforderungen stellt die neue Sicherheitseinrichtung? Sie beinhaltet drei Komponenten, und zwar:

  • ein Sicherheitsmodul, das Manipulationen ausschließen soll
  • ein Speichermedium, das die Geschäftsvorgänge dokumentiert
  • und eine digitale Schnittstelle, die Kassenkontrollen für die Betriebsprüfer erleichtert

Belegausgabepflicht gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

Die Ausgabe von Quittungen wird verpflichtend. Eine Ausnahme dieser Regel besteht bei Zumutbarkeitsgründen, wenn z.B. Unternehmen Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Kunden verkaufen. Auch Würstchenverkäufer auf Schützenfesten und Sportplätzen müssen weiterhin keine Quittungen ausstellen.

Was ist noch neu?

Eine allgemeine Registrierkassenpflicht wird es weiterhin nicht geben; die offene Ladenkasse ist also weiterhin möglich. Zu beachten ist allerdings:

  • Die Einzelaufzeichnungspflicht wird präzisiert: Jegliche Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen vollständig und unveränderbar dokumentiert werden.
  • Es besteht Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme: Anschaffung und Abschaffung neuer Kassensysteme muss innerhalb eines Monats angezeigt werden.
  • Registrierkassen, die ab 25.11.2010 erworben wurden und noch nicht aufrüstbar mit den entsprechenden neuen Systemen sind, müssen erst zum 01.01.2023 umgerüstet sein.

Finanzämter weiten Kassenkontrollen aus

Die sogenannte „Kassen-Nachschau“, mit der Kassenaufzeichnungen und deren Übertrag in die Buchführung geprüft werden, erlaubt unangemeldete Kontrollen der Steuerbehörden. So soll Manipulationen Einhalt geboten bzw. zeitnah aufgeklärt werden. Bereits ab 2018 darf das Finanzamt die Kassen-Nachschau durchführen.

Bußgelder bei Steuerbetrug an Ladenkassen

Bis zu 25.000 Euro Geldbuße kann zukünftig bei Steuerbetrug an Ladenkassen erhoben werden – unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist. Gründe sind Zuwiderhandlungen wie nicht eingesetzte Software bzw. nicht legitimierte Kassensysteme und fehlender oder unzureichender Schutz der Daten. Wer Manipulationssoftware nutzt oder diese verkauft, macht sich natürlich ebenfalls strafbar. Wenn Sie mehr Informationen zum Thema Steuerbetrug an Ladenkassen wünschen, kontaktieren Sie uns gern. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Steuerkanzlei Böttcher in Hamburg

KBAdmLB