Hamburger Zweitwohnungsteuer bei beruflicher Nebenwohnung eines Verheirateten nicht zulässig

Viele Ehepaare halten sich aus beruflichen Gründen unter der Woche in verschiedenen Städten auf. Hierzu besitzen einige dieser Paare aus rein praktischen Gründen eine Zweitwohnung. Denn wer möchte sich schon für jeden beruflichen Aufenthalt in einer Stadt ein Hotelzimmer anmieten? Der Bundesfinanzhof musste sich im September 2015 mit der Frage auseinander setzen, ob ein nicht dauernd getrennt lebendes Ehepaar, das aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg hat, Zweitwohnungsteuer abführen muss oder nicht.    

Zweitwohnungsteuer für die Nebenwohnung eines Verheirateten?

In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall ging es darum, dass ein seit mehreren Jahren verheirateter Mann, der bis 2011 seinen Hauptwohnsitz in Hamburg hatte, seinen Wohnort nach Köln, wo seine Frau lebte und arbeitete, verlegte. Noch im selben Jahr meldete der Mann einen Nebenwohnsitz in Hamburg an, da er dort nach wie vor an zwei bis drei Tagen in der Woche seinem Beruf nachging. In Hamburg arbeitete der Mann rund 15 Stunden in der Woche. Das zuständige Finanzamt setzte eine Zweitwohnungsteuer für das Bewohnen der Nebenwohnung fest, da der Kläger die Hamburger Wohnung nur sporadisch und daher nicht überwiegend genutzt habe. Gegen diese Festsetzung wollte der Kläger vorgehen. Doch das Finanzgericht gab seinem Begehren nicht statt. Im September 2015 hatte nun der Bundesfinanzhof über diesen Fall zu entscheiden.    

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof beurteilte den Fall anders als die vorgelagerten Instanzen und hob die Steuerfestsetzung auf (BFH-Urteil Aktenzeichen II R 13/14). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach dem § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes die Voraussetzungen “überwiegend” und “beruflich” in Kombination und nicht unabhängig voneinander erfüllt sein müssen. Finanzamt und Finanzgericht hatten das beide nicht getan. Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist eben nicht daran gekoppelt, dass der dort gemeldete Ehepartner die Wohnung überwiegend nutzt, sondern dass er sie überwiegend aus beruflichen Gründen nutzt. Auch eine unrechtmäßige Begünstigung von verheirateten Paaren gegenüber unverheirateten konnte der Bundesfinanzhof nicht feststellen. Die Begünstigung ist gerechtfertigt, da die eheliche Lebensgemeinschaft unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehe. Der Kläger war also erfolgreich und musste keine Zweitwohnungsteuer abführen, bzw. konnte diese zurückverlangen.    

Fazit:

In Hamburg entfällt eine Zweitwohnungsteuer, wenn ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen nutzt. Auf diese Weise soll die eheliche Lebensgemeinschaft geschützt werden, auch wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen für einige Tage in der Woche an einem anderen Wohnort leben muss. In der heutigen Lebenswirklichkeit ist dieser Zustand gar nicht so selten. Falls auch Sie in Hamburg leben und sich in einer ähnlichen Lebenssituation befinden, dann wenden Sie sich doch einfach an unsere kompetente Steuerkanzlei, um sich ausführlich zu diesem Thema beraten zu lassen. Wir freuen uns schon auf Sie.  

KBAdmLB