FG Hamburg: Kostenlose Verpflegung auf Offshore-Plattformen ist kein Arbeitslohn

Hamburg gilt als der wichtigste Standort für die Windenergie Branche in Deutschland. Daher wird an dieser Stelle ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vorgestellt, welches sich mit den besonderen Arbeitsbedingungen auf Offshore-Plattformen beschäftigt.    

Worum ging es in dem Urteil?

Die Klägerin in diesem Verfahren betreibt einen Offshore Windpark, der ständig von Mitarbeitern ihres Unternehmens besetzt sein muss, damit die Funktionsfähigkeit des Windparks sicher gestellt ist. Die Mitarbeiter leben und arbeiten jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen auf der Plattform und haben dort nicht die Möglichkeit, sich Mahlzeiten zuzubereiten. Daher wird die Verpflegung von einem Catering Unternehmen zum Gelände des Offshore Windpark geliefert. Die Kosten pro Mahlzeit und Person beliefen sich dabei auf 21,50 EUR. Das zuständige Finanzamt ordnete diese Verpflegung als Arbeitslohn ein und forderte die Zahlung der Lohnsteuer von der Klägerin ein. Doch diese wehrte sich gerichtlich gegen den Bescheid und bekam vor dem Finanzgericht Hamburg Recht.    

Was sind die Gründe für das Urteil?

Das Finanzgericht wies darauf hin, dass es sich bei der Verpflegung der Offshore Windpark Mitarbeiter nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt. Denn abweichend vom normalen Fall des Gewährens eines geldwerten Vorteils, lagen in diesem speziellen Fall der zur Verfügung gestellten Verpflegung, so außergewöhnliche Arbeitsumstände vor, das diese ausnahmsweise nicht als steuerpflichtige Sachbezüge eingestuft werden. Denn die Verpflegung der Mitarbeiter konnte aus logistischen Gründen nicht anders sichergestellt werden, als durch eine zentrale Kantineneinheit. Diese Art der Verpflegung ist branchenüblich und spiegelt den internationalen Standard auf Windenergie Plattformen wider. Da das Interesse der Klägerin an einer unentgeltlichen Verpflegung das Interesse der Arbeitnehmer in diesem Fall überwog, gab das Finanzgericht Hamburg der Klägerin Recht.    

Fazit:

Die unentgeltliche Verpflegung von Offshore Windpark Mitarbeitern wird nicht als Arbeitslohn eingestuft, da die besonderen Arbeitsumstände auf Windpark Plattformen eine abweichende Betrachtungsweise erfordern. Falls Sie noch Fragen zu ähnlich gelagerten Fällen oder ganz allgemein zu steuerpflichtigen Sachbezügen haben, dann steht unsere Steuerkanzlei in Hamburg Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.  

KBAdmLB