FG Hamburg: Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

Viele Ehepaare entscheiden sich bei der Steuererklärung für die Variante der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Dies gilt auch für Ehepartner, die verschiedenen Glaubensgemeinschaften angehören. Das Finanzgericht Hamburg hat im September 2015 einen Fall entschieden, bei dem es um den Einspruch gegen eine Kirchgeld – Festsetzung eines zusammen veranlagten Ehepaares ging. Aufgrund des nur aus der Perspektive des Ehemanns formulierten Einspruchs, entschied das Gericht dahingehend, dass die Klägerin die Einspruchsfrist nicht gewahrt hatte.    

Kirchensteuer in Hamburg – Worum ging es in dem Urteil

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Angehörige der evangelischen-lutherischen Kirche, die daher der Kirchensteuer in Hamburg unterfällt. Ihr Ehemann gehört einer freireligiösen Gemeinschaft an, die laut des Hessischen Kirchensteuergesetzes berechtigt ist Kirchensteuer zu erheben, von diesem Anrecht allerdings keinen Gebrauch macht. Aufgrund der gemeinsamen Veranlagung, errechnete das Finanzamt unter Einbeziehung des zu versteuernden Einkommens ein Besonderes Kirchengeld. Bei diesem handelt es sich um eine spezielle Form der Kirchensteuer, welches laut kirchensteuerrechtlicher Regelungen der Bundesländer dann erhoben werden darf, wenn sich ein Ehepaar gemeinsam veranlagen lässt und der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen eigentlich nicht der Kirchensteuer in Hamburg unterliegt. Auch im Fall des Ehepaars aus Hamburg war diese Konstellation gegeben.    

Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg

Gegen die Festsetzung des Kirchgeld wollte das Ehepaar, bzw. die Ehefrau als Steuerpflichtige, nun Einspruch erheben, indem sie diesen auf einem Briefbogen formulierten und in der Fußzeile ihrer beiden Namen vermerkten. Das Finanzgericht Hamburg wies den Einspruch jedoch als unzulässig zurück, da das Einspruch Schreiben aus der Ich – Perspektive des Ehemannes formuliert war und die Ehefrau nur in dritter Person erwähnt wurde. Dieses Schreiben reichte für einen rechtzeitige Einspruch der Ehefrau daher nicht aus und galt somit als nicht rechtzeitig eingereicht.    

Fazit:

Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung in einer glaubensverschiedenen Ehe gibt es viele verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, von denen Laien zumeist nichts wissen können. Falls Sie noch weitere Fragen zur Kirchensteuer in Hamburg oder einer anderen verwandten Thematik haben, können Sie sich gerne an unsere Steuerkanzlei wenden. Wir freuen uns schon darauf Sie kennen zu lernen.  

KBAdmLB