BFH Urteil zur häuslichen Nutzung von Arbeitszimmern

In Deutschland erledigen Millionen von Menschen ihre Arbeit zumindest teilweise von einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Natürlich liegt für diese Personen der Gedanken nahe, die Kosten für das heimische Büro von der Steuer abzusetzen. Doch nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs, sind die Hürden für die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers sehr hoch. Doch welche Voraussetzungen muss ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, damit man es von der Steuer absetzen kann?    

Worauf müssen Freiberufler achten, um die Kosten für ihr Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen?

Die erste Voraussetzung, die ein Büro in den eigenen vier Wänden erfüllen muss, um auch in steuerlicher Hinsicht als Arbeitszimmer zu gelten ist, dass der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden muss. Das bedeutet laut dem Bundesfinanzhof, dass er ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden darf. Ein Freiberufler, der sein Büro zu Hause nur zeitweise für Arbeitszwecke nutzt und daneben noch in einem Unternehmen bzw. im Außendienst tätig ist, kann also nicht von Steuerbegünstigungen profitieren. Bei Unklarheiten kann jederzeit ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Als weitere Voraussetzung muss der beruflich genutzte Raum als Arbeitszimmer eingeordnet werden können. Er muss durch seine Funktion, Ausstattung und Lage eindeutig als Büro erkennbar sein. Eine Arbeitsecke in einem ansonsten anderweitig genutzten Raum reicht nicht aus, um den gesamten Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren.    

Kostenaufteilung wird vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert

Falls ein Büro nur zu einem klar abgrenzbaren Anteil als Arbeitszimmer genutzt wird, kann es dennoch nicht anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27.07.15 noch einmal betont. Dies würde nur zu Rechtsunsicherheiten führen.    

Fazit:

Freiberufler, Selbstständige oder Arbeitnehmer können ihr Büro nur dann von der Steuer absetzen, wenn sie es ausschließlich oder nahezu ausschließlich nutzen und der Raum als Arbeitszimmer zu klassifizieren ist. Falls Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, verabreden Sie einen unverbindlichen Gesprächstermin und besuchen Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf.  

KBAdmLB