Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) bei Heimunterbringung im Alter?

Stellen Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen außergewöhnliche Belastungen dar?

In der heutigen Zeit werden die Menschen erfreulicherweise immer älter. Dieser an sich positive Umstand macht aber gleichzeitig vielen Menschen Sorgen, ob sie im Alter pflegebedürftig werden, und wie diese Kosten für die menschenwürdige Unterbringung und Pflege getragen werden können. In der Tat steigt die Zahl der Pflegebedürftigen seit Jahren kontinuierlich an. Insofern stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen, § 33 EStG, geltend gemacht werden können? Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Geltendmachung dieser Kosten durchaus zulässig.  

Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen erfolgreich durchsetzen

Die Voraussetzungen, um die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG darzustellen, sind sehr eng gefasst. In der Regel können die Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim eben nicht berücksichtigt werden, weil der Umzug in ein Altenheim aus Altersgründen zu dem normalen Lebensrisiko gehört. Somit stellt es an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Im vom Sächsischen Finanzgericht dazu entschiedenen Fall hatte eine im Jahre 1924 geborene Klägerin versucht, die Heimkosten und Pflegekosten als Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung durchzusetzen. Das Gericht hatte die Klage aber mit Verweis auf die normalen Lebensrisiken im Alter zurückgewiesen. Der Sachverhalt war hier, dass der Umzug der Klägerin zunächst ausschließlich aus Altersgründen erfolgt war. Dementsprechend hatte sie zunächst auch keine Pflegeleistungen des Altenheimes in Anspruch genommen. Erst nachdem ihr ein Jahr später die Pflegestufe 1 durch den MDK zuerkannt wurde, hatte sie versucht, die Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen im Sinne des § 33 EStG anrechnen zu lassen. Dieses hat das Gericht abgelehnt, wobei aber noch keine Rechtskraft besteht, sondern die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Nach dem Urteil können Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen nur dann im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden, wenn die Pflegebedürftigkeit ursächlich für den Umzug in ein Heim ist.  

Voraussetzungen und Ausschluss für die Anwendung des § 33 EStG im Überblick

 

  • die Heimunterbringung erfolgt nicht freiwillig oder “nur” aus Altersgründen, sondern eindeutig krankheitsbedingt
  • ein Schwerbehindertenstatus reicht nicht grundsätzlich aus, kann allenfalls eine Indizwirkung haben
  • die normale Lebensführung im Alter mit Umzug in ein Altenheim stellt kein Tatbestandsmerkmal dar

 

Fazit: Jeden Einzelfall genau prüfen

Wenn Sie aus Altersgründen in ein Altenheim umziehen müssen, aber bereits pflegebedürftig sind, sollten Sie Ihre Rechte bezüglich der Anwendung des § 33 EStG für Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen auch geltend machen, wenn Sie dadurch steuerlich bessergestellt sind. Im Zweifel sollten die Pflegeärzte oder Beratungsstellen vorher um Rat gefragt werden. Aufwendungen für eine Heimunterbringung aus Altersgründen geltend zu machen, kann in der schwierigen Lebenssituation zumindest finanziell entlasten, wenn man steuerpflichtig ist. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall  ist und ob sie wenigstens einen Steuernutzen aus ihrer Situation ziehen können, wollen wir gerne für Sie herausfinden. Besuchen Sie uns einfach in unserer Steuerkanzlei in Hamburg-Eppendorf, unser kompetentes Team freut sich darauf Ihnen zu helfen. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Nummer 040 / 411 60 62 – 70. Gerne können Sie einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Diese befindet sich in der Goernestraße 13 a in Hamburg. Wir freuen uns auf Sie!

KBAdmLB