Änderungen zur Einkommensteuererklärung 2016

Was sich geändert hat

Steht Ihnen die Steuererklärung für 2016 noch bevor? Vielleicht haben Sie ja in den nächsten Wochen Lust, ein Stündchen am Wochenende oder nach Feierabend zu investieren, um diese lästige Pflichtaufgabe zu absolvieren. Bevor die Finanzämter ab Ende Mai in Steuerklärungen versinken und Sie gegebenenfalls monatelang auf Ihren Steuerbescheid warten dürfen. Denn oft lässt sich von Vater Staat ein hübsches Sümmchen zurückholen. Was sich in der Steuergesetzgebung im Vergleich zu 2015 geändert hat, haben wir für Sie in den folgenden Steuertipps zusammengefasst.

Freibeträge

Gute Nachrichten für Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsfreibetrag sind gestiegen. Damit können Sie jetzt folgende Beträge in der Steuererklärung geltend machen:

  • Der Grundfreibetrag erhöhte sich von 8.472 Euro auf 8.652 Euro.
  • Um die kalte Progression auszugleichen, wurden zudem die Tarifeckwerte um 1,482 Prozent „nach rechts“ verschoben.
  • Der Kinderfreibetrag stieg für jedes Elternteil von 2.256 Euro auf 2.304 Euro.
  • Das Kindergeld wurde jeweils um 2 angehoben und liegt damit in 2016 für das erste und zweite Kind bei 190 Euro, beim dritten Kind bei 196 Euro und ab dem vierten Kind bei 221 Euro.
  • Der Kinderzuschlag für bedürftige Familien stieg ab dem 01.07.2016 von 140 Euro auf 160 Euro.
  • Der Unterhaltsfreibetrag wurde dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro angepasst.

Zudem wird der Lohnsteuerfreibetrag von den Finanzämtern nicht mehr nur für ein Jahr, sondern seit 01.01.2016 für zwei Jahre ausgestellt.

Altersvorsorgeaufwendungen

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen stieg für 2016 auf 22.767 Euro, von denen 82 Prozent, also 18.669 Euro, steuermindernd in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen.

Betriebliche Altersvorsorge

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Beitragsbemessungsgrenze wurde von 72.600 Euro auf 74.400 Euro erhöht. Damit können jetzt 2.976 Euro statt bislang 2.904 Euro gefördert werden.

Rentenbesteuerung

Für Rentner, die in 2016 erstmals Rente bezogen haben, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 72 Prozent. Für alle anderen bleibt der zu versteuernde Teil in der Steuererklärung wie gehabt.

Neue Bestimmungen bzgl. der Steuer-Identifikationsnummer

Zur eindeutigen Zuordnung müssen ab der Einkommensteuererklärung 2016 in folgenden Fällen neben den sonstigen Daten des Begünstigten bzw. des Empfängers auch die Steuer-Identifikationsnummer vermerkt werden:

  • bei Unterhaltszahlungen (ID vom Unterhaltsempfänger)
  • bei Schenkungen und Erbschaften ( ID vom Begünstigten)
  • bei Kindergeldanträgen (ID des Kindes)

Kapitalertragssteuer

Mitte letzten Jahres wurde ein Gesetz für eine neue Investmentbesteuerung gegen Steuervermeidung und Missbrauch erlassen, um die sogenannte „aggressive“ Steuergestaltung in Form von Cum/Cum-Gestaltungen zu stoppen. Die Bundesregierung dazu: „Die Cum/Cum-Gestaltungen sind darauf angelegt, die Besteuerung der Dividenden durch ausländische Anleger mit Hilfe inländischer Investmentfonds oder Kreditinstitute zu umgehen.“ Die neue Regel gilt für Kapitalerträge ab 20.000 Euro – und rückwirkend zum 01.01.2016. Wenn Sie darüber hinausgehende Beratung bei Ihrer Steuererklärung 2016 wünschen, wenden Sie sich gern an uns. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Steuerkanzlei Böttcher in Hamburg

KBAdmLB