Bei Vermietung und Verpachtung können Fahrtkosten in der Regel in voller Höhe abgesetzt werden

Es ist üblich, dass Vermieter oder Eigentümer von vermieteten Immobilien, ihre Objekte in regelmäßigen Abständen aufsuchen. Gründe für diese Besuche können Renovierungsmaßnahmen, Besichtigungstermine oder Probleme mit den Mietern sein. Doch wie können die Fahrtkosten zu den Vermietungsobjekten geltend gemacht werden? Mit Hilfe der Entfernungspauschale oder doch in Form von Werbungskosten? Ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom Dezember 2015 gibt in dieser Sache Aufschluss.    

Geltendmachung der gefahrenen Kilometer durch Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Monaten entschieden, dass die Fahrten zu den vermieteten Immobilien im Normalfall mit der Dienstreisepauschale, entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht und als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das gilt für den Fall, dass der Vermieter das vermietete Objekt nur in größeren oder kleineren zeitlichen Abständen aufsucht und sich nicht täglich am Mietobjekt aufhält.    

Geltendmachung der gefahrenen Kilometer durch Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil aber auch klar, dass Steuerpflichtige, die ihre regelmäßige Tätigkeitsstätte an ihrem vermieteten Objekt haben, ihre Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen können. Als regelmäßige Tätigkeitsstätte wird die Immobilie dann eingestuft, wenn der Vermieter sie fortdauernd und mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall, fuhr der Vermieter 165 bzw. 215 mal zu seinen vermieteten Immobilien. Diese große Anzahl an Fahrten könne daher nur durch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, nicht je gefahrenen Kilometer, ausgeglichen werden.    

Fazit:

Grundsätzlich können Fahrtkosten mit Hilfe der Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht und nur ausnahmsweise als Entfernungspauschale abgezogen werden. Wie die genaue steuerrechtliche Lage in Ihrem persönlichen Fall als Vermieter ist und wie Sie den größten Steuernutzen aus Ihrer Situation ziehen, wollen wir gerne für Sie heraus finden. Auch für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen wir als Steuerkanzlei aus Hamburg Ihnen gerne zur Verfügung.  

KBAdmLB